Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.02.2003 – 20 W (pat) 34/01

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 53 035.1-31

hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom

19. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter

Hövelmann, Dipl.-Phys. Kalkoff und Dr. Hartung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 Q vom

6. Dezember 2000 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand

des damals geltenden einzigen Anspruchs beruhe nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Der Beschluß stützt sich auf die Entgegenhaltungen

(1) WO 97/23109 A1 und

(2) Lauer, B.: Datenübertragung mit dem Handy. In: Funkschau 1997,

Nr. 14, Seiten 66-72.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurde noch die Druckschrift

(3) US 5 859 628

in Betracht gezogen.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

ein Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung und Zeichnung vom Anmeldetag.

Der Patentanspruch lautet:

"1. Testmobilstation für die Feldmessung von Mobilfunksystemen in fahrenden Kraftfahrzeugen, insbesondere nach dem

GSM-, DCS-, PCN- und/oder UMTS-Standard, mit einem

portablen Personal-Computer, einer Mobilstation und einem

GPS-Empfänger für die Ortserfassung während der Messfahrt und mit

jeweils der Mobilstation und dem

GPS-Empfänger zugeordneten Antennen,

dadurch gekennzeichnet, dass

dem portablen Personal-Computer eine PCMCIA-Einsteckkarte (2) zugeordnet ist, auf der eine integrierte Sende-/Empfangseinrichtung

für den Einsatz

in einem

GSM-Mobilfunksystem und der GPS-Empfänger zur Bereitstellung der Ortungssignale zusammen angeordnet sind,

dass diese PCMCIA-Einsteckkarte (2) jeweils einen Antennenanschluss (3) für die Sende-/Empfangseinrichtung und

einen weiteren Antennenanschluss (4) für den GPS-Empfänger aufweist,

und dass Stromversorgung, die Messdatenschnittstelle, die

Fax-Datenschnittstelle und die GPS-Datenschnittstelle über

die Personal-Computer-seitige Schnittstelle der PCMCIA-

Einsteckkarte erfasst werden."

Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß insbesondere die aus dem Stand der Technik nach (3) als bekannt entnehmbaren

Anordnungen mit PCMCIA-Einsteckarten auch in einer Zusammenschau mit der in

Druckschrift (1) beschriebenen Testmobilstation dem Fachmann keine Veranlassung dafür böten, für die aus (1) bekannte Testmobilstation PCMCIA-Einsteckkarten für GSM-Mobilfunksystem und GPS-Empfänger vorzusehen. Vor allem aber

sei aus den den Stand der Technik belegenden Druckschriften keine

PCMCIA-Einsteckkarte ersichtlich, auf der eine integrierte Sende-/Empfangseinrichtung für den Einsatz in einem GSM-Mobilfunksystem und der GPS-Empfänger

zur Bereitstellung der Ortungssignale zusammen angeordnet sind. Eine solche

Anordnung der Sende-/Empfangseinrichtung zusammen mit einem GPS-Empfänger auf einer PCMCIA-Einsteckkarte biete außerdem die Möglichkeit einer Zusammenarbeit der beiden Komponenten auf der Karte ohne Umweg über den

Personal-Computer. Des weiteren würden Stromversorgung, die Meßdatenschnittstelle, die Fax-Datenschnittstelle und die GPS-Datenschnittstelle über die

Personal-Computer-seitige Schnittstelle der PCMCIA-Einsteckkarte erfaßt und mit

den schnellen Personal-Computer-Bussystemen verbunden. Durch die Vermeidung langer externer Kabelverbindungen würden Störsignale bei der Meßfahrt

vermieden und der Handhabungsaufwand der Gesamtanordnung verbessert. Die

nunmehr im Anspruch ausformulierten Merkmale seien auch den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar; die Anmelderin verweist dazu auf die Offenlegungsschrift DE 199 53 035 A1, Spalte 1, Zeilen 23 bis 26 und 47 bis 50 und

Spalte 2, Zeilen 42 bis 50.

II

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand

des - einzigen – Anspruchs 1 nicht patentfähig ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs mögen zwar gegeben sein; jedoch liegt ihm keine erfinderische Tätigkeit

zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Mobilfunksysteme und der damit verbundenen - mobilen - Testverfahren für Feldmessungen, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aus der Druckschrift (1) ist eine Testmobilstation für die Feldmessung von Mobilfunksystemen in fahrenden Kraftfahrzeugen mit den Merkmalen im Oberbegriff

des Anspruchs als bekannt entnehmbar. Die Testmobilstation TS, vgl. die Figur 2

und Seite 4 Zeile 32 bis Seite 5 Zeile 2 und Seite 6 Zeilen 7 bis 31, umfaßt einen

portablen Personal-Computer PC, eine Mobilstation MS und einen GPS-Empfänger NAV für die Ortserfassung während der Meßfahrt (insbes S 6 Z 24-28). Der

Mobilstation und dem GPS-Empfänger sind jeweils Antennen zugeordnet (Fig 2).

Eine der Mobilstation nach (1) zugeordnete Sende-/Empfangseinrichtung ist für

den Einsatz in einem GSM-Mobilfunksystem vorgesehen, Seite 6 Zeilen 15 bis 18.

Alternativ zu der in Figur 2 der Druckschrift (1) dargestellten Übertragung der - unveränderten - (Orts-) Daten des GPS-Empfängers durch die Mobilstation an das

Mobilfunksystem (vgl S 6 Z 15-22), werden durch Personal-Computer-seitige

Schnittstellen (nach (1) beispielhaft serielle Schnittstellen, Seite 6 Zeilen 11-15)

GPS-Daten und Meßdaten der Mobilstation erfaßt, durch den Personal-Computer

verarbeitet zu einer Nachricht, die dann an das Mobilfunksystem gesendet wird

(S 6 Z 7-11).

Aus der Praxis des Einsatzes der aus (1) bekannten Testmobilstation, insbesondere in einem fahrenden Kraftfahrzeug, sieht sich der Fachmann veranlaßt, die

Handhabung der Testmobilstation zu verbessern. Möglichkeiten zu solchen Verbesserungen sind dem Fachmann aus dem Umfeld der zum - insbesondere mobilen - Einsatz geeigneten portablen Personal-Computer, wie sie bspw in Druckschrift (3) beschreiben sind, vertraut. Der aus (3) als bekannt entnehmbare portable Personal-Computer PDA 102, vgl die Figuren 2 und 5, ist für den mobilen Einsatz in einem Kraftfahrzeug vorgesehen (Sp 1 Z 66-67). Die Funktionen des mobilen Personal-Computers PDA 102 können den jeweiligen Erfordernissen mittels

PCMCIA-Einsteckkarten angepaßt werden, für deren Verbindung mit dem Personal-Computer wenigstens eine Personal-Computer-seitige Schnittstelle zur Verfügung steht (Slot 206, Sp 4 Z 56-58, Sp 8 Z 21-23, Sp 9 Z 4-5, Z 11-25). Gemäß (3)

werden solche PCMCIA-Einsteckkarten ua dazu benutzt, den portablen Personal-Computer mit einem GPS-Empfänger und einer Mobilfunk-Sende-/Empfangseinrichtung, insbesondere zur Fax-Datenübertragung, auszustatten (Sp 8 Z 64 bis

Sp 9 Z 6, Sp 9 Z 21-23 iVm Z 40-43).

Nachdem die aus (3) bekannten PCMCIA-Einsteckkarten dem Fachmann die

Möglichkeit eröffnen, eine leicht handhabbare, kompakte Testmobilstation zu realisieren, unter Vermeidung langer, externer Kabelverbindungen, die anfällig sind für

Störsignale, ist für den Fachmann der Einsatz solcher PCMCIA-Einsteckkarten anstelle der diskreten, über Datenleitungen angeschlossenen Komponenten das Mittel der Wahl, das er bei der in (1) beschriebenen Testmobilstation zum Einsatz

bringt.

Die in (3) alternativ zu einem mit PCMCIA-Einsteckkarten bestückten portablen

Personal-Computer aufgezeigte Möglichkeit einer im Kraftfahrzeug befestigten

Halterung für den portablen Personal-Computer mit eigener Personal-Computer-Funktionalität ebenfalls unter Verwendung von PCMCIA-Einsteckkarten (vgl zB

Sp 8 Z 26-37, cradle 104) wird in ihrer Nachteiligkeit hinsichtlich Portabilität den

Fachmann umso mehr in seiner Wahl bestärken, den portablen Personal-Computer selbst mit PCMCIA-Einsteckkarten auszustatten.

Je nach Anzahl der zur Verfügung stehenden Personal-Computer-seitigen Schnittstellen für PCMCIA-Einsteckkarten, zieht der Fachmann auch in Betracht, eine gemäß Druckschrift (3) auf einer PCMCIA-Einsteckkarte integrierte Sende-/Empfangseinrichtung für den Einsatz in einem (nach (1) GSM-) Mobilfunksystem mit

einem GPS-Empfänger zur Bereitstellung der Ortungssignale zusammen auf einer

PCMCIA-Einsteckkarte anzuordnen. Eine solche integrierte Anordnung auf einer

PCMCIA-Einsteckkarte wird auch durch die in (3) beschriebenen funktionalen

Möglichkeiten zumindest nicht ausgeschlossen.

Eine solche PCMCIA-Einsteckkarte weist ebenfalls, wie auch bereits die diskrete

Mobilstation und der diskrete GPS-Empfänger nach (1), jeweils einen Antennenanschluß für die Sende-/Empfangseinrichtung der Mobilstation und einen weiteren

Antennenanschluß für den GPS-Empfänger auf (vgl (3), Sp 8 Z 21-25 iVm Sp 9

Z 24-25, ergänzend siehe (2) S 71 mi Sp). Da die PCMCIA-Einsteckkarte über

eine Personal-Computer-seitige Schnittstelle (PCMCIA-Slot) - und nur über diese -

mit dem Personal-Computer verbunden ist, wird auch sämtlicher Datenverkehr,

insbesondere die Meßdatenschnittstelle, die Fax-Datenschnittstelle und die

GPS-Datenschnittstelle, und auch die Stromversorgung über die Personal-Computer-seitige Schnittstelle erfaßt (vgl (3) Sp 8 Z 64 bis Sp 9 Z 6, ergänzend zur

Stromversorgung (2) S 72 li Sp le Abs). Insbesondere ist die PCMCIA-Einsteckkarte über die Personal-Computer-seitige Schnittstelle auch mit den Bussystemen

des Personal-Computers verbunden.

Die Argumentation der Anmelderin, eine Anordnung der Sende-/Empfangseinrichtung zusammen mit einem GPS-Empfänger auf einer - einzigen - PCMCIA-Einsteckkarte beinhalte außerdem die Möglichkeit einer Zusammenarbeit der beiden

Komponenten auf der Karte ohne Umweg über den Personal-Computer, findet so

keinen Rückhalt im Wortlaut des geltenden Anspruchs, aber auch nicht in einschlägigen Teilen der ursprünglich eingereichten Beschreibung der Anmeldung.

In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob weitere, im geltenden Anspruch

formulierte Merkmale in dieser Form den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar

sind, dahingestellt bleiben.

Dr. Anders

Hövelmann

Kalkoff

Dr. Hartung

Be