Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.02.2003 – 9 W (pat) 33/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 31 514
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- Patentanspruch 1 und Beschreibung Spalten 1 und 2, eingegangen am 17. Januar 2003 als Hilfsantrag 2 (Anlagen 4
und 5).
- Beschreibung Spalte 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
- Patentansprüche 2 - 5, Beschreibung Spalten 3 - 4 und
Zeichnungen Figuren 1 - 11 gemäß Patentschrift.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen
Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 26. August 1995
angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Antriebsvorrichtung für Schiebedächer für Kraftfahrzeuge"
widerrufen.
Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass die patentgemäße Vorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da sie durch die Zusammenschau der DE-PS 16 50 918 und der GB-PS 787 765 nahegelegt sei.
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde
erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 verteidigt die Patentinhaberin das Patent im vollen Umfang, hilfsweise in einer beschränkten Fassung.
Die Patentinhaberin trägt vor, dass das Beanspruchte nach Hauptantrag gegenüber den Gegenständen nach der DE-PS 16 50 918 und der GB-PS 787 765, das
nach Hilfsantrag gegenüber den Gegenständen nach der DE-PS 16 50 918, der
GB-PS 787 765 sowie der DE 38 03 816 A1 neu sei und durch diese auch nicht
nahegelegt werde.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent auf der Grundlage der am 17. Januar 2003 als Hilfsantrag 2 eingegangenen Unterlagen
- Patentanspruch 1, Beschreibung Sp 1-2 (Anlagen 4-5)
und der Patentansprüche 2-5 nebst Beschreibung Sp 3-5
und Zeichnungen Figuren 1–11 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach dem Hauptantrag durch die Gegenstände nach der DE-PS 16 50 918 und
der GB-PS 787 765 nahegelegt sei. Ferner sei auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag durch die Gegenstände nach der DE-PS
16 50 918, der GB-PS 787 765 und der DE 38 03 816 A1 nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Antriebsvorrichtung für Schiebedächer für Kraftfahrzeuge,
mit einem in einem Antriebsgehäuse (12) drehbar angeordneten Antriebszahnritzel (20), das an gegenüberliegenden
Stellen mit
schraubenlinienförmigen Arbeitswicklungen
zweier Antriebskabel (8 und 9) im Eingriff steht, die in zueinander parallelen Führungskanälen des Antriebsgehäuses (12) drucksteif verschiebbar geführt sind, wobei die Führungskanäle für den fluchtenden beidseitigen Anschluss von
Antriebskabelführungen (6 bzw. 7) vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Führungskanäle (Abschnitte 15 und 16) jeweils
einen mittleren hohlzylindrischen Abschnitt (15) aufweisen,
dessen Länge mindestens dem zweifachen Kopfkreisdurchmesser des Antriebszahnritzels (20) entspricht und dessen
Durchmesser so bemessen ist, dass der hohlzylindrische
Abschnitt (15) das Antriebskabel (8 bzw. 9) mit geringem
Radialspiel eng umschließt, und dass an den mittleren hohlzylindrischen Abschnitt (15) zu beiden Seiten jeweils ein
hohlkegelstumpfartiger Endabschnitt (16) angeschlossen ist,
dessen kleinster Durchmesser mit dem Durchmesser des
mittleren hohlzylindrischen Abschnitts (15) übereinstimmt
und dessen größter Durchmesser mindestens so groß ist wie
der Durchmesser der beidseitig anzuschließenden Antriebskabelführungen (6 bzw. 7), wobei das Antriebszahnritzel (20)
in der Mitte des mittleren hohlzylindrischen Abschnitts (15)
mit den Arbeitswicklungen der Antriebskabel (8 und 9) eingreift.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 6 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
Antriebsvorrichtung für Schiebedächer für Kraftfahrzeuge,
mit einem in einem Antriebsgehäuse (12) drehbar angeordneten Antriebszahnritzel (20), das an gegenüberliegenden
Stellen mit
schraubenlinienförmigen Arbeitswicklungen
zweier Antriebskabel (8 und 9) im Eingriff steht, die in zueinander parallelen Führungskanälen des Antriebsgehäuses (12) drucksteif verschiebbar geführt sind, wobei die Führungskanäle für den fluchtenden beidseitigen Anschluss von
Antriebskabelführungen (6 bzw. 7) vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Führungskanäle (Abschnitte 15 und 16) jeweils
einen mittleren hohlzylindrischen Abschnitt (15) aufweisen,
dessen Länge mindestens dem zweifachen Kopfkreisdurchmesser des Antriebszahnritzels (20) entspricht und dessen
Durchmesser so bemessen ist, dass der hohlzylindrische
Abschnitt (15) das Antriebskabel (8 bzw. 9) mit geringem
Radialspiel eng umschließt, dass an den mittleren hohlzylindrischen Abschnitt (15) zu beiden Seiten jeweils ein hohlkegelstumpfartiger Endabschnitt (16) angeschlossen ist, dessen kleinster Durchmesser mit dem Durchmesser des mittleren hohlzylindrischen Abschnitts (15) übereinstimmt und dessen größter Durchmesser mindestens so groß ist wie der
Durchmesser der beidseitig anzuschließenden Antriebskabelführungen (6 bzw. 7), wobei das Antriebszahnritzel (20) in
der Mitte des mittleren hohlzylindrischen Abschnitts (15) mit
den Arbeitswicklungen der Antriebskabel (8 und 9) eingreift,
und dass das Antriebsgehäuse (12) einteilig aus einem thermoplastischen abriebfesten Kunststoff spritzgeformt ist.
Das unterstrichene Merkmal verdeutlicht den Unterschied der Anspruchsfassungen.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen
zulässig. Sie hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.
1. Die Patentansprüche sind zulässig.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag entsprechen inhaltlich
den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 6.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist im wesentlichen eine Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 6. Diese Zusammenfassung schränkt
das Patentbegehren in zulässiger Weise ein. Die Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den erteilten und ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 5.
2.
Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik zB nach der
DE 38 03 816 A1 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift
ist ausgeführt, dass es bei dieser Antriebsvorrichtung bei Drehantrieb des
Antriebszahnritzels zu einer unerwünschten Geräuschbildung kommt, weil die
Arbeitswicklungen der Arbeitskabel unter Andruck über konstruktiv bedingte Kanten an den Führungskanälen des Antriebsgehäuses gleiten müssen.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin, eine Antriebsvorrichtung für Schiebedächer für Kraftfahrzeuge bereitzustellen, bei welcher die Betriebsgeräusche auf konstruktiv einfache Weise mindestens erheblich vermindert werden.
Dieses Problem soll jeweils durch eine Antriebsvorrichtung mit den die Merkmalen
der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gelöst werden.
3. Zum Hauptantrag:
Die Antriebsvorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist unbestritten neu und
ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durchschnittsfachmann ist hier ein Techniker oder Ingenieur des Maschinenbaus,
der berufliche Erfahrung auf dem Gebiet des Antriebs von Schiebedächern für
Kraftfahrzeuge aufweist und der auch Kenntnisse auf benachbarten Gebieten, wie
flexiblen Wellen, bei seiner Tätigkeit berücksichtigt.
Die DE-PS 16 50 918 schlägt eine Antriebsvorrichtung vor, die unstreitig für Schiebedächer für Kraftfahrzeuge geeignet ist. Diese Antriebsvorrichtung umfasst ein
Antriebsgehäuse, bestehend aus einer Montageplatte 1 und einer Abdeckplatte 15, in dem ein Antriebszahnritzel 8 drehbar und mittig angeordnet ist. Mit diesem Antriebsritzel stehen an gegenüberliegenden Stellen zwei Antriebskabel 2, 3
mit schraubenlinienförmigen Arbeitswicklungen in Eingriff (Sp 2, Z 16 bis 24 und
Fig 2, 3). Die Antriebskabel sind dabei in parallelen Führungskanälen, die aus
U-förmigen Blechprofilen 11, 12 und der Montageplatte 1 gebildet werden, drucksteif verschiebbar geführt, wobei die Führungskanäle an beiden Endseiten mit
Anschlusskabelführungen 4 bis 7 fluchten. Das Antriebsritzel greift hierbei mittig
zu den Führungskanälen in die Arbeitswicklungen der Antriebskabel ein. Die
Länge der Führungskanäle ist dabei größer als der Kopfkreisdurchmesser des
Antriebsritzels.
Stellt der Fachmann bei einer solchen Antriebsvorrichtung erhöhte Betriebsgeräusche fest, die durch das Gleiten der flexiblen Antriebskabel über Einlaufkanten an
den Führungskanälen verursacht sind, so wird er hierfür Abhilfe suchen. Da auf
dem Gebiet der Antriebsvorrichtungen für Schiebedächer die Verwendung flexibler
Wellen gebräuchlich ist und hier das Problem liegt, wird er den Antrieb für eine
solche flexible Welle nach der GB-PS 787 765 in Betracht ziehen und deren Lehre
aufgreifen. In dieser Druckschrift ist ein flexibles Antriebskabel 1, 2 gezeigt, das in
einem hohlzylindrischen Führungskanal 6 durch ein oder mehrere Antriebsritzel 7,
12 verschoben werden kann. Das oder die Antriebsritzel greifen in der Mitte des
Führungskanals in die Arbeitsverzahnung des Kabels ein. Der Führungskanal ist
so dimensioniert, dass er das Kabel mit geringem Radialspiel eng umschließt und
er ist an seinen beiden Enden trichterförmig aufgeweitet (aaO S 2, Z 86, bis S 3,
Z 23, und Fig 1 bis 3). Der Fachmann sieht ohne weiteres, dass diese trichterförmigen Aufweitungen des Führungskanals als Einführungshilfen insbesondere
dazu dienen, das Geräusch des Kabels zu mindern, das beim Verschieben durch
dessen Zähne an nicht aufgeweiteten Kanten des Führungskanals entstehen
würde. Gemäß Fig 3 findet eine Kabelführung 9 Verwendung, die fluchtend an den
Führungskanal anschließt und an der Aufweitung ein Widerlager findet. Wenn der
Fachmann die Lehre der GB-PS 787 765 – enges Umschließen des Kabels durch
den hohlzylindrischen Führungskanal und Aufweiten der Enden des Führungskanals – in naheliegender Weise auf den Gegenstand nach der DE-PS 16 50 918
überträgt, wird er die hohlzylindrischen Führungskanäle selbstverständlich zweiteilig, mit einer Trennebene senkrecht zur Achse des Antriebsritzels ausführen, denn
dadurch bleiben die Vorteile der Konstruktion nach der DE-PS 16 50 918 erhalten.
Die Anpassung der Durchmesser der Abschnitte der Führungskanäle – hohlzylindrischer Teil und aufgeweiteter Teil – an die der Antriebskabelführungen über
Hohlkegelstümpfe (anstatt trichterförmige Aufweitung) ist dabei nur noch als konstruktive Ausgestaltung zu werten. Gleiches gilt für die Länge der hohlzylindrischen Abschnitte im Verhältnis zum Kopfkreisdurchmesser des Antriebsritzels.
Beim Gegenstand der DE-PS 16 50 918 ist die Länge der Führungskanäle bereits
wesentlich länger als der Kopfkreisdurchmesser des Antriebsritzels. Bei der
Dimensionierung der Länge der Führungskanäle zieht der Fachmann ins Kalkül,
dass diese mindestens so lang sein müssen, dass die Antriebskabel möglichst mit
geringen Seitenkräften, verursacht durch die Kraftwirkung des Ritzels auf die
Arbeitswindungen, in den Führungskanälen geführt werden. Dies ist aber ein einfaches Dimensionierungsproblem, das der Fachmann mit einfachen Rechnungen
oder einfachen Versuchen löst.
Das Festlegen der Länge des hohlzylindrischen Teils des Führungskanal auf mindestens das doppelte des Kopfkreisdurchmessers des Antriebsritzels gemäß
Patentanspruch 1 kann daher eine erfinderische Tätigkeit gleichfalls nicht begründen.
Die Unteransprüche fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.
4. Zum Hilfsantrag:
4.1 Die unstreitig gewerblich anwendbare Antriebsvorrichtung nach Patentanspruch 1 ist neu.
Sie unterscheidet sich von den gattungsbildenden Antriebsvorrichtungen nach der
DE-PS 12 06 740, der DE 38 03 816 A1 und nach der DE 38 09 949 A1 unbestritten durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1.
Die Antriebsvorrichtungen für Schiebedächer von Kraftfahrzeugen nach der DE-
PS 16 50 918 und nach der DE-AS 21 35 803 weisen zumindest das Merkmal
nicht auf, dass das Antriebsgehäuse einteilig aus einem thermoplastischen abriebfesten Kunststoff spritzgeformt ist.
Gleiches gilt für den Kabelantrieb nach der GB-PS 787 765; auch er kann daher
die Neuheit des Beanspruchten nicht in Frage stellen.
4.2 Die Antriebsvorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dieser Patentanspruch unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass er die folgenden Merkmale zusätzlich enthält, die dem erteilten
Patentanspruch 6 entsprechen:
Das Antriebsgehäuse ist einteilig aus einem thermoplastischen abriebfesten
Kunststoff gespritzt.
Diese zusätzlichen Merkmale gehen aus den zum Hauptantrag diskutierten Druckschriften DE-PS 16 50 918 und GB-PS 787 765 nicht hervor. Bei der DE-PS
16 50 918 ist das Antriebsgehäuse aus vielen Einzelteilen mit verschiedenen
Werkstoffen zusammengebaut, vgl insbes Sp 1, Z 58, bis Sp 2, Z 6. Auch der
Antrieb für das flexible Kabel nach der GB-PS 787 765 ist mehrstückig aufgebaut,
wobei die Abriebfestigkeit der Teile keine erkennbare Rolle spielt. Damit ergeben
diese Druckschriften weder ein Vorbild noch einen Hinweis auf die nunmehr beanspruchte Lösung.
Die Antriebsvorrichtung nach der DE 38 03 816 A1 enthält zwar den Hinweis, dass
die Lagerschalenhälften des Antriebsgehäuses aus Kunststoff bestehen und im
Spritzguss gefertigt werden können. Weitere Bauteile des Gehäuses, wie Führungskanäle und Buchsen bestehen jedoch aus anderen Werkstoffen und sind
daher nicht einstückig mit dem Gehäuse hergestellt. Damit führt diese Druckschrift
den Fachmann nicht zum Beanspruchten, sondern offenbart eine Lösung, die
davon wegführt.
Der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene übrige
Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist weder für sich,
noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1
nahezulegen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag kann daher der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents zugrundegelegt werden. Die Patentansprüche 2 bis 5
betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und haben daher mit dem Patentanspruch 1 Bestand.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bork
Fa