Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 20.02.2003 – 21 W (pat) 17/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 195 06 128

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber,

der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Dezember 2000 aufgehoben und das Patent 195 06 128 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 22. Februar 1995 beim Deutschen Patentamt eingereichte und am

29. August 1996 offengelegte Patentanmeldung ist das Patent unter der Bezeichnung

"Verfahren zum Befestigen von Polstern an medizinischen

Bandagen und seine Verwendung"

erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 18. Juni 1998 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß

vom 12. Dezember 2000 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patentbegehren gemäß einem Haupt- und einem

Hilfsantrag,

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren zum Befestigen von Polstern oder Pelotten an medizinischen Bandagen oder Strümpfen durch Wärmeeinwirkung mittels

eines thermoplastischen Materials, dadurch gekennzeichnet, daß

das Polster (1) oder die Pelotte (1) zwischen zwei Trägermaterialien

(2 und 3) aus Folie, Gewebe, Gewirke oder Vlies, von welchen

mindestens eines aus einem thermoplastischen Material besteht,

durch Wärmeeinwirkung eingeschweißt oder geklebt werden und

entsprechend ihrer Kontur ausgeformt werden, wobei eine der

Kontur des Polsters (1) oder der Pelotte (1) entsprechende Tasche

entsteht, und das Polster (1) oder die Pelotte (1) durch Wärmeeinwirkung mittels des thermoplastischen Materials (3), welches der

Bandagenseite zugewandt ist, an der Bandage (5) befestigt wird,"

Die auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 - 7

betreffen Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1.

Der nebengeordnete Anspruch 8 betrifft die Verwendung eines Polsters oder einer

Pelotte für Bandagen oder Strümpfe.

Der Patentanspruch 1

(eingereicht

in der mündlichen Verhandlung am

20. Februar 2003) gemäß Hilfsantrag lautet:

"Verfahren zum Befestigen von Polstern oder Pelotten an medizinischen Bandagen oder Strümpfen durch Wärmeeinwirkung mittels

eines thermoplastischen Materials, dadurch gekennzeichnet, daß

das Polster (1) oder die Pelotte (1) zwischen zwei Trägermaterialien

(2 und 3) aus Folie, Gewebe, Gewirke oder Vlies, von welchen

mindestens eines aus einem thermoplastischen Material besteht,

durch Wärmeeinwirkung eingeschweißt oder geklebt wird und entsprechend ihrer Kontur ausgeformt wird und das zwischen den beiden Trägermaterialien (2 und 3) eingeschweißte Polster (1) entsprechend seiner Kontur mit einem überstehenden Rand (4) ausgestanzt oder ausgeschnitten wird, wobei eine der Kontur des Polsters (1) oder der Pelotte (1) entsprechende Tasche entsteht, und

das Polster (1) oder die Pelotte (1) durch Wärmeeinwirkung mittels

des thermoplastischen Materials (3), welches der Bandagenseite

zugewandt ist, an der Bandage (5) befestigt wird."

Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 und der nebengeordnete Anspruch 7 zum Hilfsantrag entsprechen den Ansprüchen 3 bis 8 gemäß Hauptantrag.

Den Verfahren dieser Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag liegt die Aufgabe zugrunde, die Befestigung von Polstern so zu gestalten, daß diese einfach

und auch an schwierigen Stellen der Bandage gut möglich ist (Beschr. Sp.1, Z.65 -

67).

Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren unter anderem folgende Druckschriften genannt:

(1) DE 38 32 438 C1

(4) EP 0 094 593 A1

(7) US PS 4 116 236.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, daß aus (7) eine

medizinische Bandage bekannt sei, die ein Polster aufweise, das zunächst in einer

Tasche eingenäht und dann an der Bandage festgenäht sei. Aus (1) bzw. (4) sei

dem Fachmann bekannt, anstelle des in (7) ausgeführten, mittlerweile veralteten

Festnähens ein Festschweißen mittels entsprechender neuer Materialien z.B. einer Polypropylenhüllschicht vorzunehmen. Bei einem Verbinden der aus (7) und

(1) bzw. (4) bekannten Maßnahmen ergebe sich das Verfahren nach Anspruch 1

des Hauptantrags in nicht erfinderischer Weise. Für das Verfahren nach Hilfsantrag gelte dasselbe, denn ein überstehender Rand sei auch im genannten Stand

der Technik bereits vorgesehen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Ansprüchen 1 bis 7, im übrigen wie zum Hauptantrag,

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin führt aus, daß der Fachmann durch keine der genannten

Druckschriften (1), (4) und (7) ohne erfinderisches Zutun zu einem Verfahren nach

den Ansprüchen 1 von Haupt- und Hilfsantrag komme. So sei aus der Druckschrift

(1) zwar eine Bandage bekannt, bei der ein Verschweißen eines mit thermoplastischer Kunststoffbeschichtung versehenen textilen Überzugs mit einem Grundmaterial erfolge. Es werde hier jedoch keine Tasche gebildet, die das Polstermaterial

umschließe, dieses liege vielmehr an einer Seite direkt, also ohne jegliche Umhüllung, an dem Grundmaterial an. Eine Anregung, das Polstermaterial in eine Tasche, wie beim Gegenstand der Ansprüche 1 einzuschließen, gehe von (1) nicht

aus. Das gelte in gleicher Weise auch für den Gegenstand nach (4). Auch hier

finde eine Verbindung eines Polsters mittels eines thermoplastischen Materials

(Polypropylenhüllschicht) durch Wärmeeinwirkung mit einer Binde statt. Wie aber

Figur 5 zeige, sei die Polypropylenhüllschicht um das Zellstoffpolster nur umgeschlagen und umhülle dieses nicht vollständig, so daß auch hier keine Tasche im

Sinne der Ansprüche 1 gebildet werde.

Die Druckschrift (7) zeige zwar gemäß Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung eine

Bandage mit einem elastischen Polster, das sowohl in einer Tasche eingenäht, als

auch an der Bandage festgenäht sei. Der Fachmann könne aber hieraus keine Anregungen erhalten, von dem Vernähen abzugehen und statt dessen zu einem

Verschweißen oder Verkleben überzugehen, zumal die Tasche nach (7) eine gewisse Beweglichkeit aufweise, die bei einem Verschweißen verloren ginge.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag ist

dem Durchschnittsfachmann, nämlich dem mit der Herstellung von Bandagen und

Stützvorrichtungen für Gliedmaßen des menschlichen Körpers befaßten Techniker, der selbstverständlich auch die dafür verwendeten Materialien, deren Eigenschaften und Verhalten kennen muß oder sich diese Kenntnisse von einem Werkstoff-Fachmann verschafft, nahegelegt.

1.) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist formal zulässig. Er ist unverändert

der erteilte Patentanspruch 1 und findet seine Stütze auch in den ursprünglichen

Unterlagen. Sein Gegenstand ist zwar neu, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift (7) ist eine medizinische Kniestütze nach Art einer Bandage

bekannt, die ein elastisches Polster aufweist (33 in Figur 4), das zwischen zwei

Trägermaterialien aus textilem Material (Position 32A, 32B in Figur 4) eingenäht ist

(Spalte 4, Zeilen 18 bis 23), entsprechend ihrer Kontur ausgeformt ist (U-Form, Figur 3, Spalte 4, Zeilen 18 bis 23) und wobei eine der Kontur des Polsters entsprechende Tasche gebildet ist (Spalte 4, Zeile 23 bis 26, Position 32 in Figur 3). Das

so gebildete Polster mit Tasche ist schließlich an dem Bandagenelement, hier der

Manschette 11 (Figur 3, 4), an den einzelnen Punkten A bis J festgenäht.

Dem eingangs definierten Durchschnittsfachmann wird sofort auffallen bzw. er

wird bei der Herstellung dieser Bandage ohne weiteres feststellen, daß das Vernähen der beiden Trägermaterialien mit dem Polster zu einer Tasche, sowie das

Vernähen der Tasche an der Bandage umständlich, arbeitsintensiv und an schwierig zugänglichen Stellen nur mit Problemen zu bewerkstelligen ist. Also wird er

sich im Stand der Technik nach anderen Möglichkeiten der Befestigung umsehen.

Aus der Druckschrift (4) erhält er dazu den Hinweis, ein Wundkissen, das zugleich

auch der Abpolsterung dient (Seite 4, Zeilen 3/4) und zu diesem Zweck auf einer

Binde befestigt wird, zumindest wundseitig, zweckmäßig aber ringsum mit einer

Polypropylenhüllschicht zu versehen. Dadurch kann dieses Kissen durch Aufsiegeln unter Einwirkung von Wärme und/oder Druck an der Binde befestigt werden.

Dies ist, so heißt es in (4), Seite 3, 2. Absatz weiter, ein einfacher, automatengerechter Vorgang und insoweit dem Aufnähen des Wundkissens auf der Binde

überlegen.

Diesen, dem Fachmann sofort ins Auge springenden Hinweis, wird er aufgreifen

und auf die Bandage nach (7) sinngemäß übertragen. Das bedeutet, er wird, wie

in (4) vorgegebenen, mindestens für eine der dortigen Trägermaterialien ein thermoplastisches Material vorsehen, dieses durch Wärmeeinwirkung mit dem anderen Trägermaterial verschweißen (Aufsiegeln in (4) genannt), wodurch er die erste

in (7) gebildete Nähnaht eliminiert und eine Tasche gebildet hat. Weiterhin wird er

in Vermeidung der zweiten Nähnaht, die so erhaltene Tasche mittels desselben

thermoplastischen Materials, welches dann der Bandagenseite zugewandt sein

muß, an der Bandage mittels Wärmeeinwirkung befestigen.

Der Senat vermag dem Einwand der Patentinhaberin nicht zu folgen, in (7) seien

nicht die grundsätzlichen Verfahrensschritte in der Abfolge, wie sie im Anspruch 1

angegeben sind, vorgesehen. Denn auch in (7) muß zunächst das Polstermaterial

zwischen die beiden Trägermaterialien eingebracht und vernäht werden, so daß

also zuerst die Tasche entsprechend der Kontur des Polsters gebildet wird, worauf

die so gebildete Tasche an der Bandage befestigt wird. Dieser aus (7) folgende

Verfahrensablauf entspricht genau demjenigen, wie er in Anspruch 1 angegeben

ist, jedoch mit dem einen Unterschied, daß in (7) genäht, beim Gegenstand des

Anspruchs 1 hingegen mit Wärmeeinwirkung verschweißt wird. Wenn, wie vorstehend ausgeführt, der Fachmann aber die aus (4) bekannte Verschweißung sinngemäß und folgerichtig auf das dem Gegenstand nach (7) zugrunde liegende

Verfahren überträgt, unterscheidet sich die Reihenfolge der Verfahrensschritte

nicht von der im Patentanspruch 1 angegebenen.

Zu keiner anderen Beurteilung führt auch der weitere Einwand der Patentinhaberin, die Tasche nach (7) weise eine gewisse Beweglichkeit auf, was den Fachmann von einem Verschweißen abhalte.

Hierzu ist zum einen festzustellen, daß Anspruch 1 kein Merkmal enthält, das im

Gegensatz zu (7) eine vollständige bewegungslose Verbindung zur Folge hat.

Zum anderen ist festzuhalten, daß die Beweglichkeit in (7) in erster Linie durch

das punktuelle (Punkte A bis J) Fixieren der Tasche an der Bandage erzielt wird -

was bedeutet, daß diese Beweglichkeit, wenn sie gewünscht wird, auch bei einem

punktuellen Verkleben oder Verschweißen erreicht wird, da es hierbei nicht auf die

Art der Verbindung als solche ankommt sondern nur auf den Ort. Im übrigen ist

auch beim Gegenstand des Patents in einer besonderen Ausgestaltung, vgl. Anspruch 4, eine Fixierung des Polsters nur an einzelnen Stellen vorgesehen.

Es kann auch in der zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale des Patentanspruchs 1 nichts Erfinderisches gesehen werden, denn es ergibt sich kein Verfahren, das Wirkungen entfaltet, die nicht vorhersehbar sind bzw., die über die im

Stand der Technik bereits genannten hinausgehen.

Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu dem Verfahren nach

Anspruch 1.

Die auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche

müssen schon aus formalen Gründen mit dem Patentanspruch 1 fallen. Sie beinhalten außerdem lediglich handwerkliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach

dem Patentanspruch 1. Im übrigen ist weder geltend gemacht noch ersichtlich,

daß die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen.

Der nebengeordnete Anspruch 8, den die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch nicht besonders verteidigt hat, betrifft lediglich die bestimmungsgemäße Verwendung eines nach dem nicht erfinderischen Verfahren nach Anspruch 1 hergestellten Polsters und beruht daher schon aus diesem Grund auf

keiner erfinderischen Tätigkeit. Im übrigen ist die Verwendung derartiger Polster

auch schon durch (7) nahegelegt.

2.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig. Dieser Patentanspruch besteht aus einer Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 2.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag ist zwar neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale entnehmbar, das Verfahren nach diesem Anspruch beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich aufgenommene

Verfahrensmerkmal aus dem erteilten Anspruch 2 wonach "das zwischen den beiden Trägermaterialien eingeschweißte Polster entsprechend seiner Kontur mit einem überstehenden Rand ausgestanzt oder ausgeschnitten wird" ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik ebenfalls nahegelegt.

Denn bei der Bandage nach (7) ist das zwischen den beiden Trägermaterialien

eingeschweißte Polster entsprechend seiner Kontur mit einem überstehenden

Rand ausgestanzt oder ausgeschnitten, wie der Figur 4 durch die ringsum über

den Rand des Polsters hinaus stehenden beiden Trägermaterialien ohne weiteres

zu entnehmen ist.

Bezüglich der mit diesem Anspruch übereinstimmenden Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelten die dortigen Ausführungen unter 1.) sinngemäß auch hier.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht deshalb nach allem auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Bezüglich der Unteransprüche und des nebengeordneten Anspruchs 7, der dem

Anspruch 8 nach Hauptantrag entspricht, wird auf die Ausführungen hierzu unter

1.) verwiesen.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Pr