Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.02.2003 – 21 W (pat) 17/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 195 06 128
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber,
der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Dezember 2000 aufgehoben und das Patent 195 06 128 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. Februar 1995 beim Deutschen Patentamt eingereichte und am
29. August 1996 offengelegte Patentanmeldung ist das Patent unter der Bezeichnung
"Verfahren zum Befestigen von Polstern an medizinischen
Bandagen und seine Verwendung"
erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 18. Juni 1998 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß
vom 12. Dezember 2000 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patentbegehren gemäß einem Haupt- und einem
Hilfsantrag,
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zum Befestigen von Polstern oder Pelotten an medizinischen Bandagen oder Strümpfen durch Wärmeeinwirkung mittels
eines thermoplastischen Materials, dadurch gekennzeichnet, daß
das Polster (1) oder die Pelotte (1) zwischen zwei Trägermaterialien
(2 und 3) aus Folie, Gewebe, Gewirke oder Vlies, von welchen
mindestens eines aus einem thermoplastischen Material besteht,
durch Wärmeeinwirkung eingeschweißt oder geklebt werden und
entsprechend ihrer Kontur ausgeformt werden, wobei eine der
Kontur des Polsters (1) oder der Pelotte (1) entsprechende Tasche
entsteht, und das Polster (1) oder die Pelotte (1) durch Wärmeeinwirkung mittels des thermoplastischen Materials (3), welches der
Bandagenseite zugewandt ist, an der Bandage (5) befestigt wird,"
Die auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 - 7
betreffen Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1.
Der nebengeordnete Anspruch 8 betrifft die Verwendung eines Polsters oder einer
Pelotte für Bandagen oder Strümpfe.
Der Patentanspruch 1
(eingereicht
in der mündlichen Verhandlung am
20. Februar 2003) gemäß Hilfsantrag lautet:
"Verfahren zum Befestigen von Polstern oder Pelotten an medizinischen Bandagen oder Strümpfen durch Wärmeeinwirkung mittels
eines thermoplastischen Materials, dadurch gekennzeichnet, daß
das Polster (1) oder die Pelotte (1) zwischen zwei Trägermaterialien
(2 und 3) aus Folie, Gewebe, Gewirke oder Vlies, von welchen
mindestens eines aus einem thermoplastischen Material besteht,
durch Wärmeeinwirkung eingeschweißt oder geklebt wird und entsprechend ihrer Kontur ausgeformt wird und das zwischen den beiden Trägermaterialien (2 und 3) eingeschweißte Polster (1) entsprechend seiner Kontur mit einem überstehenden Rand (4) ausgestanzt oder ausgeschnitten wird, wobei eine der Kontur des Polsters (1) oder der Pelotte (1) entsprechende Tasche entsteht, und
das Polster (1) oder die Pelotte (1) durch Wärmeeinwirkung mittels
des thermoplastischen Materials (3), welches der Bandagenseite
zugewandt ist, an der Bandage (5) befestigt wird."
Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 und der nebengeordnete Anspruch 7 zum Hilfsantrag entsprechen den Ansprüchen 3 bis 8 gemäß Hauptantrag.
Den Verfahren dieser Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag liegt die Aufgabe zugrunde, die Befestigung von Polstern so zu gestalten, daß diese einfach
und auch an schwierigen Stellen der Bandage gut möglich ist (Beschr. Sp.1, Z.65 -
67).
Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren unter anderem folgende Druckschriften genannt:
(1) DE 38 32 438 C1
(4) EP 0 094 593 A1
(7) US PS 4 116 236.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, daß aus (7) eine
medizinische Bandage bekannt sei, die ein Polster aufweise, das zunächst in einer
Tasche eingenäht und dann an der Bandage festgenäht sei. Aus (1) bzw. (4) sei
dem Fachmann bekannt, anstelle des in (7) ausgeführten, mittlerweile veralteten
Festnähens ein Festschweißen mittels entsprechender neuer Materialien z.B. einer Polypropylenhüllschicht vorzunehmen. Bei einem Verbinden der aus (7) und
(1) bzw. (4) bekannten Maßnahmen ergebe sich das Verfahren nach Anspruch 1
des Hauptantrags in nicht erfinderischer Weise. Für das Verfahren nach Hilfsantrag gelte dasselbe, denn ein überstehender Rand sei auch im genannten Stand
der Technik bereits vorgesehen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Ansprüchen 1 bis 7, im übrigen wie zum Hauptantrag,
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin führt aus, daß der Fachmann durch keine der genannten
Druckschriften (1), (4) und (7) ohne erfinderisches Zutun zu einem Verfahren nach
den Ansprüchen 1 von Haupt- und Hilfsantrag komme. So sei aus der Druckschrift
(1) zwar eine Bandage bekannt, bei der ein Verschweißen eines mit thermoplastischer Kunststoffbeschichtung versehenen textilen Überzugs mit einem Grundmaterial erfolge. Es werde hier jedoch keine Tasche gebildet, die das Polstermaterial
umschließe, dieses liege vielmehr an einer Seite direkt, also ohne jegliche Umhüllung, an dem Grundmaterial an. Eine Anregung, das Polstermaterial in eine Tasche, wie beim Gegenstand der Ansprüche 1 einzuschließen, gehe von (1) nicht
aus. Das gelte in gleicher Weise auch für den Gegenstand nach (4). Auch hier
finde eine Verbindung eines Polsters mittels eines thermoplastischen Materials
(Polypropylenhüllschicht) durch Wärmeeinwirkung mit einer Binde statt. Wie aber
Figur 5 zeige, sei die Polypropylenhüllschicht um das Zellstoffpolster nur umgeschlagen und umhülle dieses nicht vollständig, so daß auch hier keine Tasche im
Sinne der Ansprüche 1 gebildet werde.
Die Druckschrift (7) zeige zwar gemäß Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung eine
Bandage mit einem elastischen Polster, das sowohl in einer Tasche eingenäht, als
auch an der Bandage festgenäht sei. Der Fachmann könne aber hieraus keine Anregungen erhalten, von dem Vernähen abzugehen und statt dessen zu einem
Verschweißen oder Verkleben überzugehen, zumal die Tasche nach (7) eine gewisse Beweglichkeit aufweise, die bei einem Verschweißen verloren ginge.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag ist
dem Durchschnittsfachmann, nämlich dem mit der Herstellung von Bandagen und
Stützvorrichtungen für Gliedmaßen des menschlichen Körpers befaßten Techniker, der selbstverständlich auch die dafür verwendeten Materialien, deren Eigenschaften und Verhalten kennen muß oder sich diese Kenntnisse von einem Werkstoff-Fachmann verschafft, nahegelegt.
1.) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist formal zulässig. Er ist unverändert
der erteilte Patentanspruch 1 und findet seine Stütze auch in den ursprünglichen
Unterlagen. Sein Gegenstand ist zwar neu, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift (7) ist eine medizinische Kniestütze nach Art einer Bandage
bekannt, die ein elastisches Polster aufweist (33 in Figur 4), das zwischen zwei
Trägermaterialien aus textilem Material (Position 32A, 32B in Figur 4) eingenäht ist
(Spalte 4, Zeilen 18 bis 23), entsprechend ihrer Kontur ausgeformt ist (U-Form, Figur 3, Spalte 4, Zeilen 18 bis 23) und wobei eine der Kontur des Polsters entsprechende Tasche gebildet ist (Spalte 4, Zeile 23 bis 26, Position 32 in Figur 3). Das
so gebildete Polster mit Tasche ist schließlich an dem Bandagenelement, hier der
Manschette 11 (Figur 3, 4), an den einzelnen Punkten A bis J festgenäht.
Dem eingangs definierten Durchschnittsfachmann wird sofort auffallen bzw. er
wird bei der Herstellung dieser Bandage ohne weiteres feststellen, daß das Vernähen der beiden Trägermaterialien mit dem Polster zu einer Tasche, sowie das
Vernähen der Tasche an der Bandage umständlich, arbeitsintensiv und an schwierig zugänglichen Stellen nur mit Problemen zu bewerkstelligen ist. Also wird er
sich im Stand der Technik nach anderen Möglichkeiten der Befestigung umsehen.
Aus der Druckschrift (4) erhält er dazu den Hinweis, ein Wundkissen, das zugleich
auch der Abpolsterung dient (Seite 4, Zeilen 3/4) und zu diesem Zweck auf einer
Binde befestigt wird, zumindest wundseitig, zweckmäßig aber ringsum mit einer
Polypropylenhüllschicht zu versehen. Dadurch kann dieses Kissen durch Aufsiegeln unter Einwirkung von Wärme und/oder Druck an der Binde befestigt werden.
Dies ist, so heißt es in (4), Seite 3, 2. Absatz weiter, ein einfacher, automatengerechter Vorgang und insoweit dem Aufnähen des Wundkissens auf der Binde
überlegen.
Diesen, dem Fachmann sofort ins Auge springenden Hinweis, wird er aufgreifen
und auf die Bandage nach (7) sinngemäß übertragen. Das bedeutet, er wird, wie
in (4) vorgegebenen, mindestens für eine der dortigen Trägermaterialien ein thermoplastisches Material vorsehen, dieses durch Wärmeeinwirkung mit dem anderen Trägermaterial verschweißen (Aufsiegeln in (4) genannt), wodurch er die erste
in (7) gebildete Nähnaht eliminiert und eine Tasche gebildet hat. Weiterhin wird er
in Vermeidung der zweiten Nähnaht, die so erhaltene Tasche mittels desselben
thermoplastischen Materials, welches dann der Bandagenseite zugewandt sein
muß, an der Bandage mittels Wärmeeinwirkung befestigen.
Der Senat vermag dem Einwand der Patentinhaberin nicht zu folgen, in (7) seien
nicht die grundsätzlichen Verfahrensschritte in der Abfolge, wie sie im Anspruch 1
angegeben sind, vorgesehen. Denn auch in (7) muß zunächst das Polstermaterial
zwischen die beiden Trägermaterialien eingebracht und vernäht werden, so daß
also zuerst die Tasche entsprechend der Kontur des Polsters gebildet wird, worauf
die so gebildete Tasche an der Bandage befestigt wird. Dieser aus (7) folgende
Verfahrensablauf entspricht genau demjenigen, wie er in Anspruch 1 angegeben
ist, jedoch mit dem einen Unterschied, daß in (7) genäht, beim Gegenstand des
Anspruchs 1 hingegen mit Wärmeeinwirkung verschweißt wird. Wenn, wie vorstehend ausgeführt, der Fachmann aber die aus (4) bekannte Verschweißung sinngemäß und folgerichtig auf das dem Gegenstand nach (7) zugrunde liegende
Verfahren überträgt, unterscheidet sich die Reihenfolge der Verfahrensschritte
nicht von der im Patentanspruch 1 angegebenen.
Zu keiner anderen Beurteilung führt auch der weitere Einwand der Patentinhaberin, die Tasche nach (7) weise eine gewisse Beweglichkeit auf, was den Fachmann von einem Verschweißen abhalte.
Hierzu ist zum einen festzustellen, daß Anspruch 1 kein Merkmal enthält, das im
Gegensatz zu (7) eine vollständige bewegungslose Verbindung zur Folge hat.
Zum anderen ist festzuhalten, daß die Beweglichkeit in (7) in erster Linie durch
das punktuelle (Punkte A bis J) Fixieren der Tasche an der Bandage erzielt wird -
was bedeutet, daß diese Beweglichkeit, wenn sie gewünscht wird, auch bei einem
punktuellen Verkleben oder Verschweißen erreicht wird, da es hierbei nicht auf die
Art der Verbindung als solche ankommt sondern nur auf den Ort. Im übrigen ist
auch beim Gegenstand des Patents in einer besonderen Ausgestaltung, vgl. Anspruch 4, eine Fixierung des Polsters nur an einzelnen Stellen vorgesehen.
Es kann auch in der zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale des Patentanspruchs 1 nichts Erfinderisches gesehen werden, denn es ergibt sich kein Verfahren, das Wirkungen entfaltet, die nicht vorhersehbar sind bzw., die über die im
Stand der Technik bereits genannten hinausgehen.
Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu dem Verfahren nach
Anspruch 1.
Die auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche
müssen schon aus formalen Gründen mit dem Patentanspruch 1 fallen. Sie beinhalten außerdem lediglich handwerkliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach
dem Patentanspruch 1. Im übrigen ist weder geltend gemacht noch ersichtlich,
daß die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen.
Der nebengeordnete Anspruch 8, den die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch nicht besonders verteidigt hat, betrifft lediglich die bestimmungsgemäße Verwendung eines nach dem nicht erfinderischen Verfahren nach Anspruch 1 hergestellten Polsters und beruht daher schon aus diesem Grund auf
keiner erfinderischen Tätigkeit. Im übrigen ist die Verwendung derartiger Polster
auch schon durch (7) nahegelegt.
2.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig. Dieser Patentanspruch besteht aus einer Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 2.
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag ist zwar neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale entnehmbar, das Verfahren nach diesem Anspruch beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich aufgenommene
Verfahrensmerkmal aus dem erteilten Anspruch 2 wonach "das zwischen den beiden Trägermaterialien eingeschweißte Polster entsprechend seiner Kontur mit einem überstehenden Rand ausgestanzt oder ausgeschnitten wird" ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik ebenfalls nahegelegt.
Denn bei der Bandage nach (7) ist das zwischen den beiden Trägermaterialien
eingeschweißte Polster entsprechend seiner Kontur mit einem überstehenden
Rand ausgestanzt oder ausgeschnitten, wie der Figur 4 durch die ringsum über
den Rand des Polsters hinaus stehenden beiden Trägermaterialien ohne weiteres
zu entnehmen ist.
Bezüglich der mit diesem Anspruch übereinstimmenden Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelten die dortigen Ausführungen unter 1.) sinngemäß auch hier.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht deshalb nach allem auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Bezüglich der Unteransprüche und des nebengeordneten Anspruchs 7, der dem
Anspruch 8 nach Hauptantrag entspricht, wird auf die Ausführungen hierzu unter
1.) verwiesen.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Kraus
Pr