Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.02.2003 – 9 W (pat) 49/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 22 768.2-21
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2001 aufgehoben und
das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 5 sowie Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 21. Februar 2003, Zeichnung Figuren 1 und 2, eingegangen am Anmeldetag.
A n m e l d e t a g ist der 7. Juni 1996.
Die B e z e i c h n u n g lautet:
"Bedienergeführtes Handhabungsgerät".
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Juni 1996
mit der Bezeichnung
"Bedienergeführtes Handhabungsgerät"
eingegangen. In zwei Bescheiden hat die Prüfungsstelle für Klasse B 62 D des
Deutschen Patent- und Markenamts dargelegt, das Beanspruchte sei insbesondere gegenüber den Gegenständen der DE 41 40 521 A1 und der
DE 35 38 468 A1 nicht patentfähig. Daraufhin hat die Anmelderin eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Mit Beschluss vom 11. Juli 2001 ist die Anmeldung zurückgewiesen worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt die Patenterteilung mit einer geänderten Anspruchsfassung weiter
und meint, das nunmehr beanspruchte Handhabungsgerät sei durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
Die Anmelderin beantragt:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Bedienergeführtes Handhabungsgerät zum Einsetzen/Anbringen von Komponenten in/an Kraftfahrzeugen während deren Herstellung, bestehend aus einer Einbauvorrichtung, die an Schienen quer und parallel zur Transportrichtung des zu komplettierenden Kraftfahrzeuges von einem Werker von Hand bewegbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass eine Arretiervorrichtung (8) zum Blockieren der Einbaueinrichtung (7) quer zur Transportrichtung (4) vorgesehen ist, die wirksam ist, während die Einbaueinrichtung (7) parallel zur Transportrichtung (4) des Kraftfahrzeuges in eine Abholposition für die Komponenten rückgeführt wird und
dass ein aus einem Motor (13) mit einem Zahnriemen (14) bestehender zuschaltbarer Antrieb zum Rückholen der Einbaueinrichtung (7) in die Abholposition für die Komponenten mit parallel zur Transportrichtung (4) verlaufender Verfahrrichtung vorgesehen ist,
wobei zum Zuschalten des Antriebs ein Klemmzylinder (15) an dem Handhabungsgerät (3) vorgesehen ist, der mit dem Zahnriemen (14) zusammenwirkt."
Auf den Patentanspruch 1 sind die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 rückbezogen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 3
und 4, wobei
in der ersten Zeile "zum Montieren" durch "zum Einsetzen/Anbringen" ersetzt worden ist. Damit wird der Zweck des Handhabungsgeräts
präziser zum Ausdruck gebracht, der nach S 5 Z 25/26 der ursprünglichen Beschreibung beispielsweise darin besteht, einen Kraftfahrzeugsitz bis zu einer Ablageposition in der Kraftfahrzeugkarosserie zu verfahren und ihn dort abzulegen.
Der zusätzlich in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommene (einzig offenbarte) Wirksamkeitsbereich der Arretiervorrichtung "während die Einbaueinrichtung
(7) parallel zur Transportrichtung (4) des Kraftfahrzeuges in eine Abholposition für die
Komponenten rückgeführt wird", ist auf S 5 Z 32 bis S 6 Z 6, S 4 Abs 2 iVm S 5 Z 8/9
offenbart. Der weiter in den Anspruch aufgenommene Zweck des zuschaltbaren
Antriebs "zum Rückholen der Einbaueinrichtung (7) in die Abholposition für die Komponenten" ist auf S 6 Abs 1 offenbart. Dass die Rückholbewegung parallel zur Transportrichtung verläuft, ergibt sich aus S 4 Abs 2 iVm den Figuren 1 und 2. Durch
sämtliche im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale ist ein bedienergeführtes Handhabungsgerät definiert, welches sich ohne weiteres aus den
Ursprungsunterlagen ergibt.
Die Patentansprüche 2 bis 5 sind mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 sowie 5 bis 7 identisch.
2. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Handhabungsgerät nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn im Stand der Technik ist kein derartiges Gerät
mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen nachgewiesen.
3.
Zur Gestaltung des beanspruchten Handhabungsgeräts war am Anmeldetag eine
erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Aus der DE 41 40 521 A1 sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einbau der
vorderen Sitze in die Karosserie eines Automobils bekannt. Das dabei verwendete
bedienergeführte Handhabungsgerät besteht aus einer an sich für Montagevorrichtungen bekannten Einbauvorrichtung 8 mit einer Säule 15, welche einen waagerechten Arm 7 trägt, der an der Säule 15 motorisch höhenverstellbar ist, vgl insb
Sp 3 Z 9 sowie Z 52 bis 57 iVm Fig 9. Die Säule 15 ist an Schienen aufgehängt
und quer sowie parallel zur Transportrichtung des zu komplettierenden Kraftfahrzeuges von einem Werker von Hand bewegbar, vgl insb Sp 3 Z 60 bis 62 iVm
Fig 9.
In der Druckschrift ist lediglich in Sp 5 Z 32 bis 34 angemerkt, dass die Vorrichtung
sowohl ausschließlich von Hand bewegt werden kann als auch für einen weitestgehenden automatischen Ablauf der Sitzmontage geeignet sein soll. Aus diesem pauschalen Hinweis sind die speziellen kennzeichnenden Merkmale des beanspruchten Handhabungsgeräts allerdings nicht ersichtlich.
Ein Verfahren mit einer dafür geeigneten Vorrichtung zum Öffnen und/oder
Schließen der Front- wie der Heckklappe eines Kraftfahrzeuges in einer Lackierstraße offenbart die DE 35 38 468 A1. Dabei vollzieht ein Handlinggerät 1 sämtliche Bewegungsabläufe von einer Ausgangslage bis zur Rückkehr in diese Ausgangslage vollautomatisch, vgl insb die Ansprüche 1 und 4. Auf die Zuhilfenahme
eines Werkers wird ausdrücklich verzichtet, vgl insb Sp 2 Z 55/56.
Ein ebenfalls vollautomatisches Verfahren mit einer dafür geeigneten Vorrichtung
für die Montage von Fertighimmeln in Kraftfahrzeugen ist in der DE 32 41 615 A1
beschrieben, vgl insb die Ansprüche 1 und 7 iVm den Figuren. Ein Fertighimmel 5
und eine Montagevorrichtung 11 werden mittels einer die Montagelinie übergreifenden Verfahreinheit 9 relativ zur Fahrzeugkarosserie 7 bewegt. Der Antrieb der
Verfahreinheit 9 erfolgt einzig durch zwei Zahnriemen 37 über einen Gleichstrommotor, ein Zwischengetriebe und eine Antriebswelle, vgl insb S 20 Abs 3 iVm
Fig 1.
Würde ein Durchschnittsfachmann, zBsp ein Ingenieur der Fertigungstechnik, den
pauschalen Hinweis auf die Automatisierung der Sitzmontage aus der
DE 41 40 521 A1 aufgreifen und versuchen ihn im Sinne der DE 35 38 468 A1
oder der DE 32 41 615 A1 zu verwirklichen, käme er zwingend zu einer vollautomatischen Sitzmontage und damit nicht zum Beanspruchten.
Der in Betracht gezogene Stand der Technik vermittelt weder eine Anregung für
einen zuschaltbaren Antrieb zum Rückholen der Einbaueinrichtung noch für eine
Arretiervorrichtung während der Rückführbewegung der Einbaueinrichtung noch
für einen Klemmzylinder, um das Handhabungsgerät mit dem Antrieb zu verbinden. Da sich diese speziellen Merkmale dem Durchschnittsfachmann auch nicht
ohne weiteres anbieten, bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit um das Beanspruchte zu erreichen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit patenterteilungsfähig.
Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 5, die zweckmäßige Weiterbildungen des
Handhabungsgerätes nach Patentanspruch 1 betreffen.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Bb