Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 26 W (pat) 151/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 03 970.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
Die Anmelderinnen haben mit Schreiben vom 06. Mai 2001, eingegangen beim
Bundespatentgericht am 08. Mai 2001, Beschwerde eingelegt. Nach § 165 Abs 6
Satz 1 MarkenG iVm § 66 Abs 5 Satz 1 MarkenG a.F. ist für eine Beschwerde
eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Dies wurde den Anmelderinnen mehrmals,
letztmalig mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 mitgeteilt. Ein Zahlungseingang
konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zudem hat die Anmelderin 1 mit Schreiben vom 24.01.2003, beim Bundespatentgericht eingegangen am 23. Januar 2003, ausdrücklich mitgeteilt, keine Zahlung leisten zu wollen.
Deshalb war festzustellen, daß die Beschwerde gemäß § 165 Abs 6 Satz 1 MarkenG iVm § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG a.F. als nicht eingelegt gilt.
Albert
Reker
Eder
Bb