Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.02.2003 – 15 W (pat) 306/02
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 306/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 02 718
… 10.99
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 27. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des Richters
Dr. Egerer
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 24. Januar 1998 eingereichte Patentanmeldung P 198 02 718.4-44 hat
das Deutsche Patent- und Markenamt ein Patent mit der Bezeichnung
"Thermoplastische, kompostierbare Polymerzusammensetzung"
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 21. Februar 2002.
Die Patentansprüche gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut:
"1. Thermoplastische, kompostierbare Polymerzusammensetzung,
erhalten durch Compoundierextrusion durch homogenes Mischen
einer Schmelze aus Mehl (Biopolymer), Weichmachern und weiteren, abbaubaren thermoplastischen Polymerkomponenten, wobei
die weiteren, abbaubaren thermoplastischen Polymerkomponenten ausgewählt sind aus der nachfolgenden Gruppe: aliphatische
Polyester, aromatische Polyester, Polyestercopolymere mit aliphatischen und aromatischen Blöcken, Polyesteramide, Polyesterurethane, Cellulosederivate, Polymermischungen auf Stärkebasis,
Polymermischungen auf Cellulosebasis, Polyvinylalkohol, Derivate
und/oder Blends der vorgenannten Komponenten, wobei als biopolymerer Agrarrohstoff Mais, Weizen, Triticale, Roggen, Gerste,
Hafer, Sorghum, Hirse, Kartoffeln, Manioka, Tapioka oder Maranta
in zerkleinerter Form als Grieß, Mehl oder Schrot verwendet wird
und wobei ein Weichmacher oder Plastifizierungsmittel für das
Mehl enthalten ist wie Glycerin und /oder Glycerinderivate, mehrwertige Zuckeralkohole wie Sorbit und/oder Derivate der Zuckeralkohole, Glykole und/oder deren Derivate, niedermolekulare Polyester, Polyesteramide und/oder Polyvinylalkohol, Milchsäure, Polymilchsäure oder Oligomere davon, die teilweise das Mehl anquellen oder anlösen, und die Zersetzungstemperatur so erniedrigen,
dass das Mehl eine Schmelze bildet.
2. Kompostierbare Polymerzusammensetzung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass das Plastifizierungsmittel oder die
Mischung verschiedener Weichmacher in einer Menge von 5-
40 Gew.-% bezogen auf das Mehl enthalten ist.
3. Kompostierbare Polymerzusammensetzung nach Anspruch 1
oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass als Plastifizierungsmittel
Wasser eingesetzt wird
in einer Größenordnung von 0,1-
30 Gew.-%, wobei für thermoplastische Polymermischungen als
Granulate der Wassergehalt vor dem Verlassen des Extruders auf
1% oder weniger abgesenkt wird.
4. Kompostierbare Polymerzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass als Plastifizierungsmittel Wasser eingesetzt wird in einer Größenordnung von
0,1-30 Gew.-%, wobei für Polymermischungen, die nach dem Verlassen des Extruders als geschäumtes Band zu weiteren Gebrauchsgegenständen verarbeitet werden, das Wasser als Treibmittel in der Schmelze verbleibt und erst nach dem Ausextrudieren
dampfförmig austritt bis sich eine Gleichgewichtsfeuchte in der Polymermischung einstellt.
5. Thermoplastische, kompostierbare Polymerzusammensetzung
nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die weiteren Polymerkomponenten aus aromatischen und/oder aliphatischen Dicarbonsäuren und weiteren Polyolen hergestellt sind.
6. Thermoplastische, kompostierbare Polymerzusammensetzung
nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass als weitere Polymerkomponenten ein aliphatischer Polyester und/oder Copolyester enthalten ist wie Polycaprolacton, Polyhydroxybuttersäure,
Polymilchsäure,
Polyhydroxybuttersäure-Valeriansäure-Copolymer.
7. Thermoplastische, kompostierbare Polymerzusammensetzung
nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Phasenvermittler verwendet wird, der als Blockpolymer erhältlich ist durch wasserfreies Mischen von Biopolymeren mit reaktionsfähigen Polymeren der Gruppe Polyesterurethan,
Polyesteramid, homopolymerer Polyester, copolymerer Polyester.
8. Thermoplastische, kompostierbare Polymerzusammensetzung
nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass als weitere Additive mindestens eine der folgenden
Komponenten enthalten ist: Füllstoffe, Antiflammmittel, Konservierungsmittel, Hydrophobierungsmittel, Farbstoffe, Celluloseester,
Cellulosefasern, Polyvinylalkohol, Polyvinylacetat, Styrol-Butadien-
Copolymere, Fettsäurederivate, Fasern, Vernetzungsmittel wie Dicarbonsäuren und deren Anhydride und/oder Natriumtrimetaphosphat, Harze auf der Basis Harnstoff-Formaldehyd, Melamin-Formaldehyd, Phenolformaldehyd.
9. Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymerzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Polymerblend
unter Verwendung von Wasser als ein Weichmacher in einem endothermen Misch/Compoundiervorgang erhalten wird.
10. Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymerzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Polymerblend
durch wasserfreies Mischen/Compoundieren in einem exothermen
Extrusionsverfahren erhalten wird.
11. Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach einem der Ansprüche 1 bis 8,
dadurch gekennzeichnet, dass das Mehl in einem Extrusionsverfahren durch homogenes Mischen in der Schmelze unter Verwendung von Plastifizierungsmittel und weiteren abbaubaren thermoplastischen Polymeren der nachfolgenden Gruppe erhalten wird:
Polyesterurethan, Polyesteramid, aliphatische Polyester, aromatische Polyester, copolymere Polyester, Cellulosederivate, Stärkederivate, Stärkeblends und/oder Mischungen davon.
12. Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Mischen der Schmelze in einem Zweiwellenextruder bei einer Temperatur von 120- 240oC erfolgt.
13. Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem homogenen
Mischen in einem Extruder die Schmelze durch Düsen abgezogen
wird, wobei das Extrudat mit Wasser gekühlt und anschließend
granuliert wird.
14. Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem homogenen
Mischen der Schmelze diese durch eine Flachdüse ausextrudiert
wird und kontinuierlich im thermoplastischen Zustand zu einem
Gebrauchsgegenstand umgeformt wird.
15. Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Granulat der Polymermischung vor der weiteren Verarbeitung beispielsweise durch Spritzgießen, Flaschen-
oder Folienblasen mit einem Weichmacher und/oder mit Wasser
konditioniert wird.
16. Verwendung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach einem der Ansprüche 1 bis 8 zur Herstellung
von Ein- und Mehrschichtfolien.
17. Verwendung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach einem der Ansprüche 1 bis 8 zur Herstellung
von Spritzgusserzeugnissen.
18. Verwendung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach einem der Ansprüche 1 bis 8 zur Herstellung
von Flaschen und Behältern mittels Formblasen.
19. Verwendung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach einem der Ansprüche 1 bis 8 zur Herstellung
von Gebrauchsgegenständen wie Einweggeschirr, Trays, Becher,
Teller, Portionsschalen, Fast Food Geschirr durch direktes Umformen der heißen thermoplastischen Schmelze.
20. Verwendung einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymermischung nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass
die Gebrauchsgegenstände mit wasserabweisendem Papier beschichtet sind."
Gegen die Patenterteilung haben die Firmen
N… S.p.A in N1… I… – Einsprechende I,
B… Biologische Naturverpackungen GmbH & Co. KG in
E…, DE – Einsprechende II,
N… Company in B…,
N… J… V… – Einsprechende III,
mit Schriftsatz eingegangen am 21. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik - hier verweisen die Einsprechenden
übereinstimmend
insbesondere
auf
die EP 696 611 A2 (1),
US 3 850 863 (2), US 5 256 711 (5) sowie die nachveröffentlichte, jedoch gemäß
§ 3 (2) zur Neuheitsprüfung heranzuziehende WO 98/36018 A1 (3) - sei der Patentgegenstand nicht mehr neu und im übrigen auch nicht erfinderisch.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 10. Februar 2003, beantragt die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent unverändert aufrechtzuerhalten sowie eine
Frist von zwei Monaten für die Einspruchserwiderung.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2003 teilt die Patentinhaberin mit, dass sie den anberaumten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen wird und beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden.
Mit Terminsnachricht vom 23. Januar 2003 wurde den Verfahrensbeteiligten die
Aufhebung des Verhandlungstermins mitgeteilt. Des weiteren wurde ihnen mit
gleichem Schreiben die Entscheidung nach Aktenlage angekündigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Die Einsprüche wurden form- und fristgerecht eingelegt und sind zulässig. Sie führen auch zum Erfolg. Das Patent war in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentansprüche des Streitpatents ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 2, 4 und 5, Wegfall des ursprünglichen Patentanspruchs 3 und durch Umnumerierung der ursprünglichen Patentansprüche 6 bis
24 in 2 bis 20, sodass hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung keine Bedenken bestehen.
Einer thermoplastischen, kompostierbaren Polymerzusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents mangelt es jedoch an der zur Patentierung erforderlichen Neuheit.
Die strittige, ggf geschäumte (vgl Streitpatent Anspruch 4), thermoplastische, kompostierbare Polymerzusammensetzung soll erhalten werden durch Compoundierextrusion durch homogenes Mischen einer Schmelze aus
1) einem biopolymeren Agrarrohstoff bzw Mehl,
2) Weichmachern oder Plastifizierungsmitteln,
3) weiteren abbaubaren thermoplastischen Polymerkomponenten,
wobei die Komponenten gemäß Merkmal 2 das Mehl bzw Biopolymere gemäß
Merkmal 1 teilweise so anquellen bzw anlösen und die Zersetzungstemperatur so
erniedrigen, dass diese eine Schmelze bilden.
Aus der EP 696 611 A2 (1) ist bereits eine thermoplastische Polymerzusammensetzung bekannt, die durch Schmelzextrudieren eines Gemisches aus Komponenten der Merkmale 1 bis 3 erhalten wird und kompostierbare, dh bioabbaubare Eigenschaften aufweist, und die anschließend zu Schaumkörpern weiterverarbeitet
wird (vgl aaO S 2 Z 41 bis 54 iVm S 3 Z 1 bis 3, 6 bis 8, 13 bis 17, 25 bis S 4 Z 19,
sowie S 4 Z 35 bis 41). Expressis verbis genannt werden in (1) als Biopolymere
bzw Mehl gemäß Merkmal 1 auch Stärkeprodukte aus Mais, Weizen, Kartoffeln,
Tapioka (vgl aaO S 3 Z 6 bis 8 iVm Z 16 bis 17), als Weichmacher oder Plastifizierungsmittel Glycerin, Zuckeralkohole wie Sorbit, Mannit und Erythrit, sowie Polyvinylalkohol und deren Derivate (vgl aaO S 4 Z 38 bis 41), und als thermoplastische
Polymere ua Cellulosederivate, Polymermischungen auf Cellulosebasis, Polyesterhomo- und copolymere, Polyvinylalkohole (vgl aaO S 3 Z 25 bis 26, Z 32 bis
34, S 4 Z 12 bis 13). Der Bestandteil "Polysaccharid" erstreckt sich gemäß (1)
nicht nur auf das raffinierte Stärkemehl sondern auch auf Körner (vgl aaO S 3 Z 16
bis 17), die der offenbarten Anwendung entsprechend zwangsläufig in gemahlenem Zustand eingesetzt werden. Die Bestandteile werden gemischt im Extruder
bei Temperaturen von 80 bis 210 Grad Celsius, insbesondere bei 150 bis
200 Grad Celsius, in den thermoplastischen Zustand und damit in die Schmelze
überführt (vgl (1) S 3 Z 13 bis 15 iVm S 5 Z 12 bis 14, S 6 Z 42 bis 51 und Beispiel 1). Dass das Gemisch als Schmelze vorliegt, ergibt sich auch aus den Weiterverarbeitungsbeispielen (vgl zB (1) Tab 1 Spalte "Melt").
Somit weist die thermoplastische Polymerzusammensetzung gemäß (1) sämtliche
Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent auf. Patentanspruch 1 ist
daher mangels Neuheit nicht gewährbar.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Patentansprüche, ohne dass
es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät). Somit erübrigt sich auch, auf den Inhalt der zahlreichen weiteren
vorgebrachten Druckschriften einzugehen.
Die Patentinhaberin hat unter Beibehaltung ihres Antrags auf unveränderte Aufrechterhaltung des Patents gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden. Hierbei
handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, mit der sie in der Einspruchsinstanz zum Ausdruck bringt, dass sie an dem weiteren Verfahren nicht
mehr - wie an sich erforderlich - mitwirken will, sondern dass dieses umgehend
zum Abschluss gebracht werden soll. Die Patentinhaberin hat sich damit einer
weiteren Erörterung der Sach- und Rechtslage, die ihr durch Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung (PatG § 91 Abs 1 iVm ZPO § 139) eingeräumt worden
ist, entzogen, so dass - wie geschehen - zu beschließen war.
Kahr
Jordan
Klante
Egerer
Pü