Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.02.2003 – 17 W (pat) 38/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 38/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 51 772.2-53

(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist)

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys.

Grimm sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.- Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2002 ist wirkungslos. 10.99

Dem Anmelder wird hinsichtlich der versäumten Frist zur

Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

I.

Die vorliegende Patentanmeldung, betreffend eine "aktive Kleinstkühlung für

Home-PC´s", ist von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent-

und Markenamts zurückgewiesen worden. Der Zurückweisungsbeschluß ist als

eingeschriebener Brief am 11. Oktober 2001 im Wege der Ersatzzustellung an

Frau Elke Pucel ausgeliefert worden.

Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2002 Beschwerde eingelegt.

Zugleich begehrt er Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist.

Er hält die Fristversäumnis für unverschuldet. Die Einschreibsendung mit dem

Zurückweisungsbeschluß sei von seiner Mutter entgegengenommen worden. Erst

Anfang Februar 2002 habe sie die Sendung an ihn weitergegeben. Dazu hat er

eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.

Die Prüfungsstelle hat durch Beschluß vom 15. Mai 2002 Wiedereinsetzung gewährt.

II.

Das Wiedereinsetzungsbegehren des Anmelders ist begründet. Ihm kann gemäß

§ 123 Abs 1 Satz 1 PatG in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde

Wiedereinsetzung gewährt werden.

Dies ist freilich zu Unrecht durch die Prüfungsstelle geschehen. Sie war hierzu, da

sie der Beschwerde nicht abgeholfen hat, nicht befugt. Ihr Wiedereinsetzungsbeschluß vom 15. Mai 2002 ist deshalb wirkungslos (vgl Benkard, PatG GbmG,

9. Aufl, § 123 PatG Rdn 61, 66; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdn 161, 35; BGH

GRUR 1999, 574, 576 "Mehrfachsteuersystem").

Den Anmelder trifft bei der hier gebotenen großzügigen Handhabung der

Wiedereinsetzung (vgl Sadler, VwVG VwZG, 4. Aufl, § 4 VwZG Rdn 32 f, § 3

VwZG Rdn 44) kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist. Die

von ihm fristgemäß vorgebrachten, später ergänzten bzw korrigierten und

weitgehend eidesstattlich versicherten Tatsachenangaben lassen – was nach §

123 Abs 2 Satz 2 PatG genügt – noch als glaubhaft erscheinen, dass seine Mutter

die am 11. Oktober 2001 entgegengenommene Einschreibsendung mit dem

Zurückweisungsbeschluß erst Anfang Februar 2002 an ihn weitergegeben hat, so

dass ihm in Unkenntnis von der Zustellung des Beschlusses eine fristgerechte

Beschwerdeeinlegung unmöglich war. Dieses familiäre Fehlverhalten hat der

Anmelder nicht zu vertreten. Er mußte nicht damit rechnen, dass ihm die amtliche

Sendung von seiner Mutter eine gewisse Zeit vorenthalten wird (vgl Zöller, ZPO,

23. Aufl, § 233 Rn 23 "Zustellung").

Aufgrund der Wiedereinsetzung gilt die Beschwerde somit als rechtzeitig

eingelegt. Das Beschwerdeverfahren kann fortgesetzt werden.

Grimm

Schmitt

Bertl

Prasch

Na