Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.02.2003 – 17 W (pat) 38/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 38/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 51 772.2-53
(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist)
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys.
Grimm sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.- Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch
beschlossen:
Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2002 ist wirkungslos. 10.99
Dem Anmelder wird hinsichtlich der versäumten Frist zur
Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
I.
Die vorliegende Patentanmeldung, betreffend eine "aktive Kleinstkühlung für
Home-PC´s", ist von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent-
und Markenamts zurückgewiesen worden. Der Zurückweisungsbeschluß ist als
eingeschriebener Brief am 11. Oktober 2001 im Wege der Ersatzzustellung an
Frau Elke Pucel ausgeliefert worden.
Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2002 Beschwerde eingelegt.
Zugleich begehrt er Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist.
Er hält die Fristversäumnis für unverschuldet. Die Einschreibsendung mit dem
Zurückweisungsbeschluß sei von seiner Mutter entgegengenommen worden. Erst
Anfang Februar 2002 habe sie die Sendung an ihn weitergegeben. Dazu hat er
eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.
Die Prüfungsstelle hat durch Beschluß vom 15. Mai 2002 Wiedereinsetzung gewährt.
II.
Das Wiedereinsetzungsbegehren des Anmelders ist begründet. Ihm kann gemäß
§ 123 Abs 1 Satz 1 PatG in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde
Wiedereinsetzung gewährt werden.
Dies ist freilich zu Unrecht durch die Prüfungsstelle geschehen. Sie war hierzu, da
sie der Beschwerde nicht abgeholfen hat, nicht befugt. Ihr Wiedereinsetzungsbeschluß vom 15. Mai 2002 ist deshalb wirkungslos (vgl Benkard, PatG GbmG,
9. Aufl, § 123 PatG Rdn 61, 66; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdn 161, 35; BGH
GRUR 1999, 574, 576 "Mehrfachsteuersystem").
Den Anmelder trifft bei der hier gebotenen großzügigen Handhabung der
VwZG Rdn 44) kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist. Die
von ihm fristgemäß vorgebrachten, später ergänzten bzw korrigierten und
weitgehend eidesstattlich versicherten Tatsachenangaben lassen – was nach §
123 Abs 2 Satz 2 PatG genügt – noch als glaubhaft erscheinen, dass seine Mutter
die am 11. Oktober 2001 entgegengenommene Einschreibsendung mit dem
Zurückweisungsbeschluß erst Anfang Februar 2002 an ihn weitergegeben hat, so
dass ihm in Unkenntnis von der Zustellung des Beschlusses eine fristgerechte
Beschwerdeeinlegung unmöglich war. Dieses familiäre Fehlverhalten hat der
Anmelder nicht zu vertreten. Er mußte nicht damit rechnen, dass ihm die amtliche
Sendung von seiner Mutter eine gewisse Zeit vorenthalten wird (vgl Zöller, ZPO,
23. Aufl, § 233 Rn 23 "Zustellung").
Aufgrund der Wiedereinsetzung gilt die Beschwerde somit als rechtzeitig
eingelegt. Das Beschwerdeverfahren kann fortgesetzt werden.
Grimm
Schmitt
Bertl
Prasch
Na