Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.02.2003 – 32 W (pat) 335/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 335/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 067 016
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Nach Ablauf der Schutzdauer der Wortmarke
Calor Ex
hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts mit Schreiben
vom 7. Mai 2001 die Anmelderin aufgefordert, die fälligen Verlängerungsgebühren
mit einem Zuschlag in Höhe von 10 % innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
des Monats, in dem die Mitteilung zugegangen ist, zu bezahlen. Dies war mit dem
Hinweis verbunden, dass die Eintragung der Marke andernfalls gelöscht werde
und die vorbezeichnete Frist als gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne.
Die Gebühren wurden jedoch erst am 21. Dezember 2001 bezahlt. Die Verspätung wurde damit entschuldigt, dass eine Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und
Markenamts mitgeteilt habe, dass die Zahlung bis 31. Dezember 2001 erfolgen
könne, weshalb Wiedereinsetzung in die Fristversäumung beantragt werde.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Frist nicht unverschuldet
versäumt worden sei, da die schriftliche Mitteilung jeden Zweifel am genauen Ablaufdatum der Frist ausgeschlossen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
trägt vor, dass die beauftragte Mitarbeiterin in der Zeit vom 14. November bis
4. Dezember 2001 erkrankt gewesen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühren
nicht gegeben sind.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist derjenige auf Antrag wieder in den vorigen
Stand einzusetzen, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen
Rechtsnachteil zur Folge hat. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden (§ 91 Abs. 2 MarkenG)
und der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG).
a) Soweit sich die Anmelderin darauf beruft, eine telefonische Information des Patentamts erhalten zu haben, dass die Frist zur Gebührenzahlung erst am 31. Dezember und nicht mit Ablauf des Monats November, wie § 47 Abs. 3 MarkenG bestimmt, erhalten zu haben, ist nicht geeignet, ein Verschulden der Anmelderin auszuschließen. Die Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 47
Abs. 3 des Markengesetzes vom 7. Mai 2001 weist unmissverständlich auf die
Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zugegangen ist, hin und auch darauf, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängert werden
kann. Bei dieser Sachlage entspricht es den Anforderungen an einen sorgfältigen
Markeninhaber, dass die mit der schriftlichen Mitteilung in krassem Widerspruch
stehende mündliche Auskunft in Zweifel gezogen werden muss. Es ist in jedem
Fall zu verlangen, dass an sachkundiger Stelle unter Hinweis auf die sich widersprechenden schriftlichen und mündlichen Auskünfte nachgefragt wird. Wäre die
Markeninhaberin so vorgegangen, hätte sie nur die Auskunft erhalten können,
dass die Frist nicht verlängert werden kann.
b) Soweit sich die Markeninhaberin erstmals im Beschwerdeverfahren auf die Erkrankung der mit der Zahlung der Verlängerungsgebühr befassten Mitarbeiterin
beruft, kann sie mit diesem Vortrag schon aus formalen Gründen keinen Erfolg
haben. § 91 Abs. 2, 3 Satz 1 MarkenG bestimmt, dass der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten
muss und dieser innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu
stellen ist. Diese Antragsfrist begann mit Zugang des Schreibens des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. März 2000; von der Erkrankung der befassten
Mitarbeiterin war erst im Schreiben der Markeninhaberin vom 12. September 2002
die Rede, weshalb die vorbezeichnete Zweimonatsfrist nicht eingehalten ist.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
br/Ko