Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.03.2003 – 5 W (pat) 9/02

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 297 00 500

hier: Wiedereinsetzungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 5. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie der Richterinnen

Werner und Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Für die Beschwerdeführerin war das Gebrauchsmuster 297 00 500 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen, das nach Ablauf der dreijährigen Schutzdauer

am 14. Januar 2000 erloschen ist. Die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer nebst dem erforderlichen Zuschlag, die nach dem vom Patentamt der Gebrauchsmusterinhaberin übermittelten Bescheid vom 8. Juni 2000 bis zum 31. Oktober 2000 hätte entrichtet werden müssen (§ 23 Abs 2 Satz 5 GebrMG), ist erst

am 11. Februar 2002 beim Patentamt eingegangen. Der von ihr mit Schriftsatz

vom 12. Februar 2002 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist mit Beschluß vom

31. Juli 2002 zurückgewiesen worden; der Beschluß gründet sich auf § 123 Abs 2

Satz 4 PatG, wonach ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt

werden kann.

Hiergegen hat die Gebrauchsmusterinhaberin Beschwerde eingelegt. Die von ihr

angekündigte Begründung hat sie unbeschadet einer ihr hierfür gesetzten Frist

nicht eingereicht.

Es muß bei dem angefochtenen Beschluß bleiben. Die Gebrauchsmusterinhaberin

hat keinen Fehler des angefochtenen Beschlusses in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht aufgezeigt; ein solcher Fehler ist auch nicht bei Überprüfung der Akten

sichtbar geworden.

Goebel

Werner

Friehe-Wich

Be