Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.03.2003 – 25 W (pat) 17/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 17/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 395 04 569
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Marke 395 04 596 "Valdrin" ist gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig in
das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der Marke
926 223 "VALBIL" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 2 048 055 "VAL-
TREX" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts ist durch Beschluss vom 23. August 2002 der Widerspruch aus der Marke 2 048 055 zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 926 223 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke
395 04 596 angeordnet worden.
Gegen diesen Beschluss hat lediglich die aus der Marke 2 048 055 Widersprechende Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin
ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des
Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb
nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3
MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin
der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den
Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts
praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es
nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/
Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlass besteht, die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne
dass es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75,
77/78).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Engels
Bayer
Ko/Pü