Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 06.03.2003 – 25 W (pat) 17/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 17/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 395 04 569

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin k.A. Bayer

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Marke 395 04 596 "Valdrin" ist gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig in

das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der Marke

926 223 "VALBIL" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 2 048 055 "VAL-

TREX" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts ist durch Beschluss vom 23. August 2002 der Widerspruch aus der Marke 2 048 055 zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 926 223 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke

395 04 596 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluss hat lediglich die aus der Marke 2 048 055 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin

ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des

Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb

nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3

MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin

der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den

Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts

praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es

nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/

Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlass besteht, die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne

dass es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75,

77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Engels

Bayer

Ko/Pü