Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.03.2003 – 34 W (pat) 59/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 04 969.6-27

hat der 34. Senat (Techn.-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und

Dipl.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den am 22. August 2002 verkündeten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Schuhverpackungsbehälter nach dem seinerzeit geltenden Hauptanspruch sei im Hinblick auf das deutsche Gebrauchsmuster

1 787 573 nicht neu.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Er legt im Beschwerdeverfahren neugefasste Patentansprüche vor und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1, 2 und 10 als neuer Anspruch 3, Beschreibung

Seiten 1 bis 3, Zeichnung Figuren I und II, eingegangen am

27. September 2002.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Verpackungsbehälter als zweiteiliger Hohlquader aus schaumförmigem Kunststoff, dadurch gekennzeichnet, dass er aus gezielt

modifiziertem Kunststoff-Partikelschaum besteht.

Ein Unteranspruch kennzeichnet eine Ausgestaltung des Behälters nach Patentanspruch 1. Der Patentanspruch 10, eingegangen am 27. September 2002, lautet:

Verfahren, Einrichtungen und Anlagen für Verpackungen nach

Ansprüchen 1 bis 9, gekennzeichnet durch Quotienten aus der Division von durchschnittlichen Verpackungsgewichten einer Verpackungsart als Nenner und dem durchschnittlichen Erlös dieser

Verpackungsart als Zähler.

Der Anmelder ist der Ansicht, der Behälter und das Verfahren nach den geltenden

Patentansprüchen 1 bis 3 seien durch den entgegengehaltenen Stand der Technik

weder bekannt noch nahegelegt.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Verpackungsbehälter gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht neu,

weil er in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 787 573 mit sämtlichen gegenständlichen Merkmalen beschrieben ist.

Dieses Gebrauchsmuster zeigt und beschreibt einen Verpackungsbehälter in der

Form eines zweiteiligen Hohlquaders, wie bereits ein oberflächlicher Blick auf die

Figuren 1 bis 3 zeigt. Er besteht auch aus schaumförmigem Kunststoff, wie bereits

der Bezeichnung des Gebrauchsmusters entnehmbar ist. Damit sind bei dem aus

dieser Entgegenhaltung bekannten Behälter sämtliche Merkmale des Oberbegriffs

des Patentanspruchs 1 verwirklicht. Die einzige kennzeichnende Maßnahme des

Patentanspruchs 1, wonach der schaumförmige Kunststoff aus gezielt modifiziertem Kunststoff-Partikelschaum besteht, soll nach den Ausführungen des Anmelders in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 26. September 2002

bedeuten, dass der Schaum eine Dichte von 30 bis 80 g/l besitzt. Entgegen der

Ansicht des Anmelders ist auch dieses Merkmal bei dem Behälter nach dem deutschen Gebrauchsmuster 1 787 573 verwirklicht, denn dort soll gemäß Seite 10

Absatz 1 die Form zur Herstellung des Behälters mit einem vorgeschäumten

Kunststoff mit einer Dichte von 40 g/l gefüllt werden.

Damit ist der Behälter nach dem geltenden Patentanspruch 1 mit sämtlichen

Merkmalen in dem deutschen Gebrauchsmuster 1 787 573 vorbeschrieben und

somit nicht mehr neu.

Der Einwand des Anmelders, der Behälter nach dem deutschen Gebrauchsmuster

unterscheide sich durch mehrere Einzelheiten vom Anmeldungsvorschlag, ist zwar

zutreffend, für die Neuheitsprüfung ist aber nicht zu untersuchen, ob der Behälter

nach der Entgegenhaltung gegenüber dem Anmeldungsvorschlag neu ist, sondern

es kommt umgekehrt nur darauf an, ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mit sämtlichen Merkmalen in der Entgegenhaltung vorbeschrieben ist,

was für den vorliegenden Fall zutrifft.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 und 3, da über einen

Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Im

übrigen hat der Senat in den ursprünglich eingereichten Unterlagen keinen erfinderischen Überschuss erkennen können. Er hat daher von einem Hinweis abgesehen, die Anmeldung mit einem geänderten Patentbegehren weiterzuverfolgen.

Ch. Ulrich

Richter Hövelmann ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Ch. Ulrich

Frowein

Ihsen

Ju