Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 3 ZA (pat) 64/02

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 37/95

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand

sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Brandt

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 37/95 gewährt; hiervon ausgenommen ist der

Schriftsatz des Beklagten vom 9. November 1995 (Bl 62 dA).

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 37/95. Die Nichtigkeitsklägerin hat sich innerhalb der vorgegebenen Frist

nicht geäußert. Der Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag widersprochen. Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 vor, dass im Nichtigkeitsverfahren, insbesondere in seiner Eingabe vom 9. November 1995, vertrauliche

Angaben zu Betriebsinterna gemacht worden seien, weshalb ein schutzwürdiges

Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts bestehe. Außerdem stamme der

Antrag offensichtlich von einem Patentberichterstatter ohne den Auftraggeber zu

benennen, so dass ein schutzwürdiges Interesse, welches im Übrigen der wahre

Auftraggeber seinerseits geltend zu machen, habe nicht anzuerkennen sei. Sollte

es sich bei dem wahren Auftraggeber um einen Wettbewerber des Patentinhabers

handeln, sei zu befürchten, dass die Akteneinsicht zur Ausforschung des Patentinhabers diene, nämlich zur Beschaffung von Material und Argumenten, mit denen

das Patent angegriffen werden könnte. Wegen der im Nichtigkeitsverfahren erklärten Klagerücknahme habe die Allgemeinheit keinen Anspruch auf Einsicht in

die Akten eines Verfahrens, das nur die damals Beteiligten angehe.

II.

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, soweit er sich auf andere Aktenteile als

den Schriftsatz des Beklagten vom 9. November 1995 bezieht, weil die Parteien

des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges

Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff).

Soweit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH

GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Aufgabe, substantiiert ein der

Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzulegen.

Die Nichtigkeitsklägerin hat sich zu dem Antrag auf Akteneinsicht nicht geäußert,

so dass insoweit eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Soweit die Nichtigkeitsbeklagte allgemein vorträgt, im Nichtigkeitsverfahren seien vertrauliche Angaben zu Betriebsinterna gemacht worden, genügt ein solches nicht näher konkretisiertes, pauschales Vorbringen nicht der erforderlichen substantiierten Darlegung

eines schutzwürdigen Interesses des Patentinhabers an der Geheimhaltung des

Akteninhalts. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten

oder einzelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht

betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren

könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99,

Rdnr. 39; Schulte, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 10).

Keinen Erfolg konnte der Antrag auf Akteneinsicht dagegen haben, soweit er sich

auch auf den im Tenor genannten Schriftsatz des Beklagten vom 9. November

1995 bezieht. Dieser von dem Nichtigkeitsbeklagten in seiner Eingabe vom 20.

Januar 2003 ausdrücklich angeführte Schriftsatz enthält Angaben zu Lizenzeinnahmen und zur Restlaufzeit des Streitpatents, aus denen sich der Gegenstandswert und somit der genaue Wert des Patents errechnet wurde. Insbesondere die

Angaben zu den jährlichen Lizenzeinnahmen zählen, wie vergleichsweise auch

Umsatzzahlen oder Verkaufspreise, zu den Betriebsinterna, die nicht für Außenstehende bestimmt sind. An deren Geheimhaltung hat der Patentinhaber ein

schutzwürdiges Interesse (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr. 27 ff; BPatGE 28,

37). Dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht auch hierüber Informationen zu

verschaffen, ginge über das hinaus, was sinnvoll und erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer eventuellen eigenen Nichtigkeitsklage zu beurteilen (vgl

Benkard, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 18; BGH GRUR 1972, 195 – Akteneinsicht

VIII). Der genannte Schriftsatz war daher von der Akteneinsicht auszunehmen.

Entgegen der Ansicht des Nichtigkeitsbeklagten hängt die Gewährung der Akteneinsicht nicht von der Benennung des Auftraggebers ab und kommt es - soweit die

Akteneinsicht jedermann freisteht - auch nicht darauf an, ob die Akteneinsicht im

eigenen oder im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV, BGH GRUR 2001, 143 –

Akteneinsicht XV). Soweit Aktenteile betroffen sind, die die Interessen des Nichtigkeitsbeklagten berühren könnten, ist er gehalten, dieses der freien Akteneinsicht

entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Schon nach

dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG und dem Zweck dieser Vorschrift

ist es nicht Sache des Akteneinsicht Begehrenden, seinerseits von vornherein ein

schutzwürdiges Interesse an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen.

Dazu ist der Antragsteller allenfalls erst dann gehalten, wenn der Nichtigkeitsbeklagte ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft

macht (BGH GRUR 2001, 143, 144 – Akteneinsicht XV). Solche besonderen Umstände, die es geboten erscheinen ließen, die Gewährung der Akteneinsicht von

der Nennung des Auftraggebers des Antragstellers oder der Darlegung eines

schutzwürdigen Interesses des die Akteneinsicht Begehrenden abhängig zu machen, hat der Nichtigkeitsbeklagte hier hingegen nicht vorgetragen. Diese Grundsätze sind nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen nicht nur auf den dort verfahrensgegenständlichen Fall anwendbar,

in dem ein anwaltlicher Vertreter Akteneinsicht im Auftrag eines nicht namhaft gemachten Mandanten begehrt, sondern wegen der vergleichbaren Interessenlage

jedenfalls auch für den - hier vorliegenden - Akteneinsichtsantrag eines Patentberichterstatters, dessen Auftraggeber nicht namentlich benannt ist.

Schließlich rechtfertigt der Vortrag des Beklagten, die Akteneinsicht diene zur Ausforschung des Patentinhabers, nämlich zur Beschaffung von Material und Argumenten, mit denen das Patent angegriffen werden könnte, nicht die Verweigerung oder Einschränkung der freien Akteneinsicht. Dem Antragsteller steht es frei,

jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der

Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann ihm nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens anhand der Akten des Ausgangsverfahrens

Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, wobei zB auch durchaus

Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können, oder sich

darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das

Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Davon berührte private Interessen des Nichtigkeitsbeklagten gegenüber dem Interesse des Antragstellers haben

zurückzutreten, weil dessen Begehren auf Einsichtnahme in die Akte im Einklang

mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).

Der Umstand, dass das Nichtigkeitsverfahren durch Rücknahme der Klage beendet wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung des Akteneinsichtsbegehrens. Die Vorschrift des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG regelt den Anspruch auf Akteneinsicht für alle Akten eines Nichtigkeitsverfahrens beim Bundespatentgericht

gleichermaßen, ohne dass es danach auf die Art und Weise der Verfahrensbeendigung ankommt (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99 Rdn 25 mit Hinweis auf BPatGE

26, 165, wonach sogar der Fall einer als nicht erhoben geltenden Klage umfasst

ist).

Hellebrand

Dr. Wagner

Brandt

Pr