Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 3 ZA (pat) 64/02
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
zu 3 Ni 37/95
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 37/95
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand
sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Brandt
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 37/95 gewährt; hiervon ausgenommen ist der
Schriftsatz des Beklagten vom 9. November 1995 (Bl 62 dA).
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 37/95. Die Nichtigkeitsklägerin hat sich innerhalb der vorgegebenen Frist
nicht geäußert. Der Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag widersprochen. Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 vor, dass im Nichtigkeitsverfahren, insbesondere in seiner Eingabe vom 9. November 1995, vertrauliche
Angaben zu Betriebsinterna gemacht worden seien, weshalb ein schutzwürdiges
Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts bestehe. Außerdem stamme der
Antrag offensichtlich von einem Patentberichterstatter ohne den Auftraggeber zu
benennen, so dass ein schutzwürdiges Interesse, welches im Übrigen der wahre
Auftraggeber seinerseits geltend zu machen, habe nicht anzuerkennen sei. Sollte
es sich bei dem wahren Auftraggeber um einen Wettbewerber des Patentinhabers
handeln, sei zu befürchten, dass die Akteneinsicht zur Ausforschung des Patentinhabers diene, nämlich zur Beschaffung von Material und Argumenten, mit denen
das Patent angegriffen werden könnte. Wegen der im Nichtigkeitsverfahren erklärten Klagerücknahme habe die Allgemeinheit keinen Anspruch auf Einsicht in
die Akten eines Verfahrens, das nur die damals Beteiligten angehe.
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, soweit er sich auf andere Aktenteile als
den Schriftsatz des Beklagten vom 9. November 1995 bezieht, weil die Parteien
des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges
Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff).
Soweit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH
GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Aufgabe, substantiiert ein der
Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzulegen.
Die Nichtigkeitsklägerin hat sich zu dem Antrag auf Akteneinsicht nicht geäußert,
so dass insoweit eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Soweit die Nichtigkeitsbeklagte allgemein vorträgt, im Nichtigkeitsverfahren seien vertrauliche Angaben zu Betriebsinterna gemacht worden, genügt ein solches nicht näher konkretisiertes, pauschales Vorbringen nicht der erforderlichen substantiierten Darlegung
eines schutzwürdigen Interesses des Patentinhabers an der Geheimhaltung des
Akteninhalts. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten
oder einzelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht
betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren
könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99,
Rdnr. 39; Schulte, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 10).
Keinen Erfolg konnte der Antrag auf Akteneinsicht dagegen haben, soweit er sich
auch auf den im Tenor genannten Schriftsatz des Beklagten vom 9. November
1995 bezieht. Dieser von dem Nichtigkeitsbeklagten in seiner Eingabe vom 20.
Januar 2003 ausdrücklich angeführte Schriftsatz enthält Angaben zu Lizenzeinnahmen und zur Restlaufzeit des Streitpatents, aus denen sich der Gegenstandswert und somit der genaue Wert des Patents errechnet wurde. Insbesondere die
Angaben zu den jährlichen Lizenzeinnahmen zählen, wie vergleichsweise auch
Umsatzzahlen oder Verkaufspreise, zu den Betriebsinterna, die nicht für Außenstehende bestimmt sind. An deren Geheimhaltung hat der Patentinhaber ein
schutzwürdiges Interesse (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr. 27 ff; BPatGE 28,
37). Dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht auch hierüber Informationen zu
verschaffen, ginge über das hinaus, was sinnvoll und erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer eventuellen eigenen Nichtigkeitsklage zu beurteilen (vgl
Benkard, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 18; BGH GRUR 1972, 195 – Akteneinsicht
VIII). Der genannte Schriftsatz war daher von der Akteneinsicht auszunehmen.
Entgegen der Ansicht des Nichtigkeitsbeklagten hängt die Gewährung der Akteneinsicht nicht von der Benennung des Auftraggebers ab und kommt es - soweit die
Akteneinsicht jedermann freisteht - auch nicht darauf an, ob die Akteneinsicht im
eigenen oder im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV, BGH GRUR 2001, 143 –
Akteneinsicht XV). Soweit Aktenteile betroffen sind, die die Interessen des Nichtigkeitsbeklagten berühren könnten, ist er gehalten, dieses der freien Akteneinsicht
entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Schon nach
dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG und dem Zweck dieser Vorschrift
ist es nicht Sache des Akteneinsicht Begehrenden, seinerseits von vornherein ein
schutzwürdiges Interesse an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dazu ist der Antragsteller allenfalls erst dann gehalten, wenn der Nichtigkeitsbeklagte ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft
macht (BGH GRUR 2001, 143, 144 – Akteneinsicht XV). Solche besonderen Umstände, die es geboten erscheinen ließen, die Gewährung der Akteneinsicht von
der Nennung des Auftraggebers des Antragstellers oder der Darlegung eines
schutzwürdigen Interesses des die Akteneinsicht Begehrenden abhängig zu machen, hat der Nichtigkeitsbeklagte hier hingegen nicht vorgetragen. Diese Grundsätze sind nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen nicht nur auf den dort verfahrensgegenständlichen Fall anwendbar,
in dem ein anwaltlicher Vertreter Akteneinsicht im Auftrag eines nicht namhaft gemachten Mandanten begehrt, sondern wegen der vergleichbaren Interessenlage
jedenfalls auch für den - hier vorliegenden - Akteneinsichtsantrag eines Patentberichterstatters, dessen Auftraggeber nicht namentlich benannt ist.
Schließlich rechtfertigt der Vortrag des Beklagten, die Akteneinsicht diene zur Ausforschung des Patentinhabers, nämlich zur Beschaffung von Material und Argumenten, mit denen das Patent angegriffen werden könnte, nicht die Verweigerung oder Einschränkung der freien Akteneinsicht. Dem Antragsteller steht es frei,
jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der
Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann ihm nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens anhand der Akten des Ausgangsverfahrens
Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, wobei zB auch durchaus
Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können, oder sich
darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das
Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Davon berührte private Interessen des Nichtigkeitsbeklagten gegenüber dem Interesse des Antragstellers haben
zurückzutreten, weil dessen Begehren auf Einsichtnahme in die Akte im Einklang
mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Der Umstand, dass das Nichtigkeitsverfahren durch Rücknahme der Klage beendet wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung des Akteneinsichtsbegehrens. Die Vorschrift des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG regelt den Anspruch auf Akteneinsicht für alle Akten eines Nichtigkeitsverfahrens beim Bundespatentgericht
gleichermaßen, ohne dass es danach auf die Art und Weise der Verfahrensbeendigung ankommt (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99 Rdn 25 mit Hinweis auf BPatGE
26, 165, wonach sogar der Fall einer als nicht erhoben geltenden Klage umfasst
ist).
Hellebrand
Dr. Wagner
Brandt
Pr