Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 26 W (pat) 7/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 7/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 16 586
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Schriftsätze des Widersprechenden vom 1. August 2002 und 28. November 2002 an
den Markeninhaber wird angeordnet.
G r ü n d e
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der
Aufenthaltsort des Markeninhabers unbekannt ist und die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs. 2 MarkenG
i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO).
Der Markeninhaber wohnt nicht mehr unter der letzten bekannten Anschrift. Sein
neuer Wohn- und Aufenthaltsort ist auch der Meldebehörde nicht bekannt.
Albert
Kraft
Reker
Fa