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BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 28 W (pat) 120/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 120/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 11 376.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelder wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge

Feng Shui Power Disc

als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 10:

Spezialmobiliar

für medizinische Zwecke;

insbesondere

Scheiben, denen durch eine Anbringung im Raum eine harmonisierende Wirkung für das Allgemeinwohl zugeschrieben

wird;

Klasse 20:

Möbel, Waren und Kunstwerke aus Kunststoffen, welche insbesondere durch ihre Art, Ausgestaltung und dekorativen

Verzierungen mit der fernöstlichen "feng-shui"-Philosophie in

Verbindung gebracht werden

Klasse 21:

Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder

plattiert), welche insbesondere durch ihre Art, Ausgestaltung

und dekorativen Verzierungen mit der fernöstlichen "fengshui"-Philosophie in Verbindung gebracht werden

Klasse 42:

Gesundheits- und Schönheitspflege; gewerbsmäßige Beratungen in dem Bereich fernöstlicher Philosophie und Esoterik; Erstellung von Gutachten zur Optimierung der Anwendung der vorgenannten Waren.

Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und dem Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. "Feng

Shui" bezeichne die altchinesische Wissenschaft, die das Leben in Harmonie mit

der Umgebung zum Gegenstand habe. "Power Disc" werde vom inländischen Verkehr im Sinne von "Kraft-Scheibe" verstanden; insgesamt bedeute die Marke,

dass eine Scheibe angeboten werde, die über auf Feng Shui basierende Kraft verfüge. Die Wortfolge sei damit für alle Waren und Dienstleistungen unmittelbar

beschreibend.

Die Anmelder haben hiergegen Beschwerde erhoben. Sie sind der Ansicht, auch

wenn der Begriff "Feng Shui" bekannt sein sollte, so ergebe sich aus der Kombination mit "Power Disc" eine diffuse Aussage, denn es werde ein traditioneller chinesischer Begriff mit einem sehr neuen technischen Wort zusammengefügt. Es sei

völlig unklar, was mit dem Gesamtwort gemeint sei, denn unter "Kraft-Scheibe"

gebe es keine sachbezogene Vorstellung. Soweit sich bei den interessierten Verkehrskreisen bereits eine Vorstellung über das mit der Marke gekennzeichnete

Produkt gebildet habe, sei dies allein auf die Idee und das Konzept der Anmelder

zurückzuführen, denn alle Anbieter der mit der Marke gekennzeichneten Produkte

seien ausnahmslos ihre Vertragspartner. Auch gebe es eine Reihe ähnlicher Marken (zB POWER DISK für Drähte etc oder JIN SHIN DO, eine chinesischen Heilslehre), die vom Markenamt unbeanstandet eingetragen worden seien.

Das Gericht hat eine Nachschau im Internet und in der elektronischen Ausgabe

der Süddeutschen Zeitung, Ausgabe 1999 - 2001 gehalten. Die bei der Entscheidung verwendeten Fundstellen sind den Anmeldern zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt worden. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 66 Abs 1, 165 Abs 4 MarkenG), hat in der Sache

aber keinen Erfolg.

Der Eintragung der Marke steht zumindest das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber nach 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, denn die

Marke heißt soviel wie "Feng Shui Energie-Scheibe". Diesen Begriff benötigen

aber auch andere Hersteller, um derartige Produkte und Dienstleistungen zu

beschreiben.

Das chinesische Wort "Feng Shui" (wörtlich übersetzt "Wind-Wasser") ist ein deutsches Fremdwort (s. Duden, Das Fremdwörterbuch, 6. Auflage) und beschreibt die

chinesische Kunst der harmonischen Lebens- und Wohnraumgestaltung. Noch vor

zehn Jahren weithin unbekannt ist es zum Trend-Thema geworden und lässt eine

ganze Branche boomen (vgl SZ v. 17.12.1999, Seite 20 "Schöner Wohnen mit

asiatischem Glaubensgut"). Ziel ist es, im Wohnumfeld (und im Leben) eine

Balance (günstiges Energieverhältnis) zu schaffen, was angeblich durch Freisetzen von positiven Energien und dem Fernhalten von negativen Störungen wie

Wasseradern, magnetische Felder etc gelingen soll. Die Begriffe "Energie" und

"Kraft" (chin: Chi) sind damit einer der zentralen Begriffe dieser Lehre. Jede

äußere Gegebenheit, wie Lage der Wohnung, Umfeld des Hauses, Einrichtungsgegenstände, Stellung der Möbel und dgl, wird auf ihre energetische Wirkung

überprüft; eine Vielzahl von Hilfsmitteln wie Pflanzen, Farbsymbole und sonstige

Gegenstände soll negative Energien abwehren und positive Einflüsse verstärken.

Um solche Gegenstände handelt es sich bei den von den Anmeldern beanspruchten Produkten, wozu insbesondere die "Scheiben" zählen, von denen eine "harmonisierende Wirkung" ausgehen soll.

Solchen Gegenständen kann nicht die monopolisierende Kennzeichnung mit

"Feng Shui Power Disk" zuerkannt werden, denn damit kann die Art und die

Bestimmung der Waren beschrieben werden, womit diese Bezeichnung auch den

Mitbewerbern offen bleiben muss. Auch wenn man die Behauptung der Anmelder,

die angemeldete Wortkombination sei immer auf ihre Produkte zurückzuführen

(was zutreffen mag, markenrechtlich aber nur von Belang ist, wenn dies dem Verbraucher auch zur Kenntnis gelangt, wofür im vorliegenden Fall wegen der Vielzahl der im Internet gefundenen Treffer, die nicht ersichtlich auf die Anmelder hinweisen, wenig spricht) als richtig unterstellt, so sprechen alle gefunden Nachweise

dafür, dass für die Verwendung dieses Begriffes zumindest in Zukunft ein Bedarf

besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher "Power Disc" als "Energie-Scheibe" übersetzt oder es bei der englischen Bedeutung belässt, denn deren

Inhalt ist ihm ohne weiteres geläufig, weil sowohl "power" als auch "disc" in den

deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Für den Feng Shui Interessierten

werden nämlich sowohl "Scheiben" als auch "Discs" oder "Disks" als sog. Hilfsmittel zur Verstärkung positiver Energien angeboten. Schon bei einer nur kursorischen Nachschau im Internet fand sich zB in einem Artikel der Rheinischen Post

(www.service.rp-online.de/job-karriere/gesundheit/buerofitness/feng-shui-im-buer)

die Beschreibung einer "Energiescheibe", die das Büro in einen "Kraftraum" verwandeln soll. Eine Firma, die Feng-Shui Möbel anbietet (http://members.aon.at/

tischl18/Fengmoebel.htm), beschreibt ein Schlafzimmer mit Bett und einen sich

darüber sich befindlichen Baldachin als mit einer "Energiescheibe" versehen. Weiters bietet eine Firma als Feng-Shui Hilfsmittel eine "Bergkristall Pi-Scheibe" an

(www.fengshui-concept.de).

Aber auch wenn der Verbraucher "Power Disc" nicht übersetzt, so bewirkt dieses

"moderne" Wort - das vielleicht an Begriffe wie floppydisc, harddisc oder compact

disc denken lassen könnte - keine Schutzfähigkeit. Der Begriff "Disc" oder "Disk"

ist bei dieser traditionellen Wissenschaft durchaus nichts ungewöhnliches, was

sich ebenfalls durch eine Nachschau

im

Internet ergab. Eine Firma

www.teslaplatten.ch hat einen "Energie Talisman" im Angebot, gefertigt aus einer

"Purpurdisk" (kleine Scheiben in Amulettform) und eine "Crystaliumdisk" einer

geldstückgroßen Scheibe, anzubringen auf der Rückseite des Handys zur Abwehr

von Elektrosmog. In einem Internet Lexikon für Feng Shui (http://fengshuishop.de)

werden als "Abschirmmaterialien" gegen Geister ua "XPS-Platten" und "Silica-

Discs"

empfohlen. Schließlich

findet

sich

ein US-Anbieter

(http://

www.fareastjade.com), der eine Jade Kette aus kleinen gelochten Jade-Scheiben

verkauft, die er "Pi Disc" benennt.

Damit ist ausreichend belegt, dass "Feng Shui Power Disc" sich zur Beschreibung

von allen angemeldeten Waren wie Möbeln, Geräte und Spezialmobiliar eignet um

damit auf die vermeintlich kraftvolle energetische Wirkung eines als Scheibe ausgestalteten Feng Shui Gegenstandes hinzuweisen. Dasselbe gilt für die Dienstleistungen, denn sie können die Beratung im Umgang mit einem derartigen Feng

Shui Hilfsmittel zum Inhalt haben. Derartige Begriff müssen für die Mitbewerber

freigehalten werden, so dass eine Eintragung als Marke ausscheidet.

Die Eintragung anderer Marken kann, auch wenn sie mit der hier geprüften Marke

identisch wäre, keinen Anspruch auf einen Markenschutz geben, sondern allenfalls einen Hinweis auf eine bestimmte Eintragungspraxis des Patentamts und

möglicherweise bei Zweifelsfällen als Indiz für das Nicht-Vorhandensein eines

Freihalteinteresses herangezogen werden. Dazu muss aber feststehen, dass die

Markenstelle die gleichen Rechercheergebnisses wie das Gericht vorliegen hatte,

was in der Regel nicht der Fall ist. Bei der Vielzahl von Eintragungsverfahren werden deshalb immer wieder Marken in das Register eingetragen, denen bei einer

umfassenden Prüfung der Schutz nicht hätte zugesprochen werden können. Hier

ist es Sache der Mitkonkurrenten die Löschung einer solchen Marke zu beantragen. Zu Unrecht eingetragene Marken können aber keinen Anspruch auf eine

ebensolche falsche Sachbehandlung geben.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Fa