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BPatG Beschluss vom 17.03.2003 – 30 W (pat) 7/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 7/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 05 753.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Oktober 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

"ROTOPUMP"

Angemeldet ist die Wortmarke

für die Waren

"Wäge-, Meß- und Dosiergeräte, Steuerungsgeräte hierzu;

Maschinen zum Dosieren, Fördern und Mischen, insbesondere Dosierrotorwaagen und Dosierbandwaagen (ausgenommen: Rotationspumpen)".

Die Markenstelle für die Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine

beschreibende und

freihaltebedürftige Angabe, da der Markenbegriff eine

Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe sei, die den Einsatzzweck der Waren

näher konkretisiere. Es handele sich bei dem Begriff um eine sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung, die der Verkehr als Rotationspumpe verstehe. Der

angemeldete Markenbegriff werde im Englischen bereits verwendet, zudem ließen

sich im Englischen mehrere Wortbildungen mit der Vorsilbe "roto" nachweisen, im

Deutschen werde der Ausdruck "Rotationspumpe" bereits beschreibend verwendet, so daß anzunehmen sei, daß der entsprechende englischsprachige Begriff im

Handelsverkehr Verwendung finde. Demnach handele es sich um eine freihaltebedürftige Sachangabe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Eintragung der Anmeldemarke für die beanspruchten Waren die Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr 1 und

2 Markengesetz nicht entgegenstehen.

Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind Marken von der

Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung sowie zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke nicht vor.

Der Eintragung der Bezeichnung "ROTOPUMP" steht weder ein aktuelles, noch

ein absehbares künftiges Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber der

Anmelderin entgegen. Das Wort "ROTOPUMP" ist lexikalisch nicht nachweisbar;

auch im technisch-naturwissenschaftlichen Fachsprachgebrauch ist es nicht

belegt. Zwar können auch Wortneuschöpfungen von der Eintragung als Marke

ausgeschlossen sein, wenn sie für warenbeschreibende Zwecke ersichtlich in

Betracht kommen, insbesondere, wenn sie sprachüblich gebildet sind und für die

beteiligten Verkehrskreise als warenbeschreibende Angaben ohne weiteres verständlich sind.

Dies kann aber der Senat für die angemeldete Bezeichnung "ROTOPUMP" nicht

feststellen.

In den dem Senat zur Verfügung stehenden Nachschlagewerken wird Rotations-

oder Drehkolbenpumpe mit "rotary pump" übersetzt (zB Pons-Collins, Großwörterbuch Deutsch/Englisch, 1999). Daß sich daneben das Zeichenwort als sprachüblicher Ausdruck für Rotationspumpe eingebürgert hat, kann nicht festgestellt werden.

So hat die Markenstelle nicht hinreichend sicher festgestellt, daß "roto" als allgemein übliche Abkürzung für "rotary" (deutsch "Rotations-") stehe. Der Beleg aus

De Sola, Abbrevations Dictionary nennt nämlich roto als Abkürzung für rotary

press, rotogravure und nicht generell für rotary.

Die Abkürzung für rotary, rotate, rotating, rotation, rotor lautet nach Peter

Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme "rot". Die

Abkürzung "ROTO" steht für einen englischen Begriff ROESY-TOCSY-experiment

(Dieter Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler).

In belegbaren Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil "roto" handelt es

sich um Fachbegriffe aus anderen Warengebieten. Belegbar sind "rotobaler" für

Heuballenroller, "rotochamber" für Wirbelkammer, "rotoflector" für Radarreflektor,

"rotoforming" für Rotationsformen, "rotophotomaschine" für Rotophoto-Setzmaschine, "rotogravure" für Rotationstiefdruck, "rotomolding" für Rotationsschmelzen

(Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik).

Darüber hinaus zeigt die Vielzahl der Fachbezeichnungen, mit denen auf "Drehen,

Rotieren" hingewiesen wird, daß diese in der englischen Sprache in der Regel mit

"rotation" bzw "rotary" gebildet und nicht mit "roto" abgekürzt werden (vgl Ernst,

Wörterbuch der industriellen Technik).

Der Bestandteil "PUMP" bedeutet "Pumpe" im technischen Sinn.

All dies wird zwar wohl dazu führen, daß das Zeichenwort im Sinn von Rotationspumpe verstanden wird, reicht aber (noch) nicht, um es als korrekte Bezeichnung

einzustufen. Dabei ist hier nämlich zu beachten, daß Fachbegriffe - anders als uU

Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs - in der Regel nicht verändert gebraucht

werden. Die beteiligten Verkehrskreise sind hier vielmehr darauf bedacht, die

exakte Terminologie zu beachten. Selbst wenn nämlich ein hiervon abweichender

Ausdruck nicht die Gefahr von Mißverständnissen auslöst, so würde er doch

jedenfalls als Indiz mangelnder Sachkunde ausgelegt werden können. An Ausdrücken, die ihren Verwender als unqualifiziert erscheinen lassen könnten, haben

jedoch die Mitbewerber kein ernsthaftes Interesse, zumal Rotationspumpe hier

nicht die Waren selbst bezeichnen würde, sondern hauptsächlich nur als Hinweis

in dem Sinn in Betracht kommt, daß sie ein spezielles Ausstattungsmerkmal der

beanspruchten Waren sein könnten.

Da ein Freihaltebedürfnis nicht sicher feststellbar ist und auch keine anderen

Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die beteiligten Kreise das Zeichen nicht als

Unterscheidungsmittel auffassen könnten, kann ihm auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen werden.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

br/Fa