Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.03.2003 – 30 W (pat) 7/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 7/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 05 753.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Oktober 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
"ROTOPUMP"
Angemeldet ist die Wortmarke
für die Waren
"Wäge-, Meß- und Dosiergeräte, Steuerungsgeräte hierzu;
Maschinen zum Dosieren, Fördern und Mischen, insbesondere Dosierrotorwaagen und Dosierbandwaagen (ausgenommen: Rotationspumpen)".
Die Markenstelle für die Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine
beschreibende und
freihaltebedürftige Angabe, da der Markenbegriff eine
Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe sei, die den Einsatzzweck der Waren
näher konkretisiere. Es handele sich bei dem Begriff um eine sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung, die der Verkehr als Rotationspumpe verstehe. Der
angemeldete Markenbegriff werde im Englischen bereits verwendet, zudem ließen
sich im Englischen mehrere Wortbildungen mit der Vorsilbe "roto" nachweisen, im
Deutschen werde der Ausdruck "Rotationspumpe" bereits beschreibend verwendet, so daß anzunehmen sei, daß der entsprechende englischsprachige Begriff im
Handelsverkehr Verwendung finde. Demnach handele es sich um eine freihaltebedürftige Sachangabe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Eintragung der Anmeldemarke für die beanspruchten Waren die Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr 1 und
2 Markengesetz nicht entgegenstehen.
Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung sowie zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke nicht vor.
Der Eintragung der Bezeichnung "ROTOPUMP" steht weder ein aktuelles, noch
ein absehbares künftiges Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber der
Anmelderin entgegen. Das Wort "ROTOPUMP" ist lexikalisch nicht nachweisbar;
auch im technisch-naturwissenschaftlichen Fachsprachgebrauch ist es nicht
belegt. Zwar können auch Wortneuschöpfungen von der Eintragung als Marke
ausgeschlossen sein, wenn sie für warenbeschreibende Zwecke ersichtlich in
Betracht kommen, insbesondere, wenn sie sprachüblich gebildet sind und für die
beteiligten Verkehrskreise als warenbeschreibende Angaben ohne weiteres verständlich sind.
Dies kann aber der Senat für die angemeldete Bezeichnung "ROTOPUMP" nicht
feststellen.
In den dem Senat zur Verfügung stehenden Nachschlagewerken wird Rotations-
oder Drehkolbenpumpe mit "rotary pump" übersetzt (zB Pons-Collins, Großwörterbuch Deutsch/Englisch, 1999). Daß sich daneben das Zeichenwort als sprachüblicher Ausdruck für Rotationspumpe eingebürgert hat, kann nicht festgestellt werden.
So hat die Markenstelle nicht hinreichend sicher festgestellt, daß "roto" als allgemein übliche Abkürzung für "rotary" (deutsch "Rotations-") stehe. Der Beleg aus
De Sola, Abbrevations Dictionary nennt nämlich roto als Abkürzung für rotary
press, rotogravure und nicht generell für rotary.
Die Abkürzung für rotary, rotate, rotating, rotation, rotor lautet nach Peter
Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme "rot". Die
Abkürzung "ROTO" steht für einen englischen Begriff ROESY-TOCSY-experiment
(Dieter Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler).
In belegbaren Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil "roto" handelt es
sich um Fachbegriffe aus anderen Warengebieten. Belegbar sind "rotobaler" für
Heuballenroller, "rotochamber" für Wirbelkammer, "rotoflector" für Radarreflektor,
"rotoforming" für Rotationsformen, "rotophotomaschine" für Rotophoto-Setzmaschine, "rotogravure" für Rotationstiefdruck, "rotomolding" für Rotationsschmelzen
(Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik).
Darüber hinaus zeigt die Vielzahl der Fachbezeichnungen, mit denen auf "Drehen,
Rotieren" hingewiesen wird, daß diese in der englischen Sprache in der Regel mit
"rotation" bzw "rotary" gebildet und nicht mit "roto" abgekürzt werden (vgl Ernst,
Wörterbuch der industriellen Technik).
Der Bestandteil "PUMP" bedeutet "Pumpe" im technischen Sinn.
All dies wird zwar wohl dazu führen, daß das Zeichenwort im Sinn von Rotationspumpe verstanden wird, reicht aber (noch) nicht, um es als korrekte Bezeichnung
einzustufen. Dabei ist hier nämlich zu beachten, daß Fachbegriffe - anders als uU
Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs - in der Regel nicht verändert gebraucht
werden. Die beteiligten Verkehrskreise sind hier vielmehr darauf bedacht, die
exakte Terminologie zu beachten. Selbst wenn nämlich ein hiervon abweichender
Ausdruck nicht die Gefahr von Mißverständnissen auslöst, so würde er doch
jedenfalls als Indiz mangelnder Sachkunde ausgelegt werden können. An Ausdrücken, die ihren Verwender als unqualifiziert erscheinen lassen könnten, haben
jedoch die Mitbewerber kein ernsthaftes Interesse, zumal Rotationspumpe hier
nicht die Waren selbst bezeichnen würde, sondern hauptsächlich nur als Hinweis
in dem Sinn in Betracht kommt, daß sie ein spezielles Ausstattungsmerkmal der
beanspruchten Waren sein könnten.
Da ein Freihaltebedürfnis nicht sicher feststellbar ist und auch keine anderen
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die beteiligten Kreise das Zeichen nicht als
Unterscheidungsmittel auffassen könnten, kann ihm auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen werden.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
br/Fa