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BPatG Beschluss vom 17.03.2003 – 9 W (pat) 4/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 18 037.6-27

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.

Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1-7, Beschreibung Seiten 1-15,

- jeweils in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2003

überreicht –

Zeichnungen Figuren 1-7 gemäß ursprünglichen Unterlagen.

Anmeldetag ist der 01. Juni 1992.

Die Bezeichnung lautet:

"Mehrfarbendruckmaschine mit Umfangsregister-Einstellung".

G r ü n d e :

I

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 F des

Deutschen Patent- und Markenamts die am 1. Juni 1992 eingegangene Patentanmeldung, für die die Priorität der Voranmeldung in Japan JP P 3-354 096 vom

15. November 1991 in Anspruch genommen ist, mit der Bezeichnung

"Mehrfarbendruckpresse mit Drehungsphase-Einstellung"

zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf den

Stand der Technik nach der DE 28 18 662 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 5. März 2003 ist

noch die DE 39 18 128 A1 in das Verfahren eingeführt worden.

Die Anmelderin verfolgt die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter und ist

der Auffassung, daß das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen

Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

in der Beschlussformel angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Mehrfarbendruckmaschine, welche aufweist:

a.1) mehrere vertikal zueinander ausgerichtete Druckwerke (1a - 1d), wobei

a.2)

jedes Druckwerk einen Gummizylinder (5), einen Plattenzylinder (4)

neben dem Gummizylinder (5) an dessen einer Seite, und einen

weiteren Zylinder (5'; 6) auf der anderen Seite der Papierbahn (7)

aufweist;

a.3)

jedes Druckwerk (1a - 1d) eine Antriebsvorrichtung aufweist;

b.1) die Antriebsvorrichtung eine Antriebsquelle (8, 9, 10, 11, 12) zum

Antrieb eines ersten schräg verzahnten Zwischenzahnrads (13) aufweist;

b.2) die

Antriebsvorrichtung

ein

zweites

schräg

verzahntes

Zwischenzahnrad (14) aufweist, das auf einer Welle des Plattenzylinders (4) angeordnet ist, und sich relativ zu diesem drehen kann;

b.3) die Antriebsvorrichtung ein schräg verzahntes Plattenzylinderzahnrad (16) aufweist, das auf der Welle des Plattenzylinders (4) axial

verschiebbar angeordnet ist, um den Plattenzylinder (4) anzutreiben,

wobei das schräg verzahnte Plattenzylinderzahnrad (16) weiter entfernt von dem Plattenzylinder (4) als das zweite schräg verzahnte

Zwischenzahnrad (14) angeordnet ist;

b.4) die Antriebsvorrichtung ein schräg verzahntes Gummizylinderzahnrad (15) aufweist, das auf einer Welle des Gummizylinders (5) zum

Antrieb des Gummizylinders (5) angeordnet ist;

b.5) die Antriebsvorrichtung ein schräg verzahntes Zylinderzahnrad (15')

aufweist, das auf einer Welle des anderen Zylinders (5') zum Antrieb

des anderen Zylinders (5') angeordnet ist;

b.6) das erste schräg verzahnte Zwischenzahnrad (13) so angeordnet ist,

dass es mit dem zweiten schräg verzahnten Zwischenzahnrad (14)

kämmt,

b.7) so dass ein Getriebezug durch das erste schräg verzahnte

Zwischenzahnrad (13), das zweite schräg verzahnte Zwischenzahnrad (14), das schräg verzahnte Gummizylinderzahnrad (15) und das

schräg verzahnte Plattenzylinderzahnrad (16) gebildet wird;

c)

das erste und das zweite schräg verzahnte Zwischenzahnrad (13,

14) und die schräg verzahnten Platten- und Gummizylinderzahnräder (16, 15) an der Außenseite eines Rahmens (25) angeordnet

sind;

d)

eine Feineinstellungsvorrichtung (30) zur Steuerung des Umfangsregisters des Plattenzylinders (4) in Bezug auf den Gummizylinder (5)

vorgesehen ist, die einen Antriebsabschnitt (17 - 19, 31 - 39) zur

Feineinstellung der Position des schräg verzahnten Plattenzylinderzahnrads (16) in Axialrichtung aufweist, wobei das Plattenzylinderzahnrad (16) sich bei seiner Axialverschiebung dreht und dabei die

zugehörige Welle des Plattenzylinders (4) mitnimmt.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig.

In der Sache hat sie im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.

1. Die Patentansprüche sind zulässig.

Die Patentansprüche 1 und 2 gehen inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 zurück, in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 10,

zweiter Abs, bis S 12, erster Abs, und S 12, letzter Abs, bis S14, erster Abs, und

mit den Figuren 4, 6 und 7. Insbesondere ergibt sich das Teilmerkmal des Merkmals b.3) betreffend die axiale Verschiebbarkeit des Plattenzylinderzahnrads 16

zur Welle des Plattenzylinders 4 aus einer Verallgemeinerung des Ausführungsbeispiels nach Fig 7, unter Berücksichtigung der Funktion des Innenzahnrads 17

und des Außenzahnrads 18. Ferner ist das letzte Teilmerkmal des Merkmals d)

betreffend die Wirkung der Feineinstellungsvorrichtung auf den Plattenzylinder 4 in

der ursprünglichen Beschreibung S 13, sechsletzte Zeile bis S 14, zweite Zeile

offenbart.

Die Patentansprüche 3 und 4 stützen sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 5, auch hier in Verbindung mit der zuvor zitierten Beschreibung und den zitierten Figuren.

Der Patentanspruch 5 geht auf den ursprünglichen Anspruch 4 zurück. Der Patentanspruch 6 beinhaltet das Teilmerkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 2

betreffend die Farbwerke und die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3. Weiterhin entspricht der Patentanspruch 7 dem ursprünglichen Patentanspruch 6.

2. Das Patent betrifft eine Mehrfarbendruckmaschine. In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, dass beim Stand der Technik ein beträchtlicher Aufwand unternommen wird, um eine Feineinstellung des Plattenzylinders in dessen Umfangsrichtung durchzuführen, wobei eine erhebliche Menge an Makulatur anfällt.

Ferner sei bei diesem Stand der Technik jeweils auch eine Seitenregistereinstellung für den Farbdruck notwendig.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin, eine Mehrfarbendruckmaschine zu schaffen, die die

Einstellung des Umfangsregisters eines Plattenzylinders erleichtert und die einfach aufgebaut ist.

Dieses Problem soll durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

3. Die beanspruchte Mehrfarbendruckmaschine ist neu.

Die Umfangsregister-Einstellvorrichtung nach der DE 39 18 128 A1 weist einen

Getriebezug auf, der von den Zahnrädern 9, 12, 14 und 13 gebildet wird. Das

Zahnrad 9 sitzt dabei auf der Welle des Gummituchzylinders. Die Zahnräder 12

und 13 sitzen auf der Welle des Plattenzylinders, wobei das Zahnrad 12 auf dieser

Welle verdrehbar ist. Das Zahnrad 14 ist ein Doppelzahnrad mit zwei Zahnkränzen 15, 16, das auf einem Zapfen 22 axial verschiebbar gelagert ist. Die Zahnräder 9, 12 und ein Kranz 15 des Zahnrads 14 weisen eine Schrägverzahnung auf,

die übrigen Verzahnungen auf den Zahnrädern 13 und 14 sind Geradverzahnungen. Somit weist dieser Getriebezug nicht das Merkmal b.3) des geltenden Patentanspruchs 1 der Patentanmeldung auf, wonach ein schräg verzahntes Zahnrad auf der Welle des Plattenzylinders axial verschiebbar gelagert ist, denn das

zur Seitenregistereinstellung dienende axial verschiebliche Zahnrad 13 weist eine

Geradverzahnung auf.

Die DE 28 18 662 A1 zeigt eine Mehrfarbendruckmaschine, die keinen Getriebezug gemäß Merkmal b.7) des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Gemäß

Fig 5 dieser Schrift sind einzelne schräg verzahnte Zahnräder 21, 22 und 23 auf

den Wellen von Druckzylinder 10, Gummizylinder 11 und Plattenzylinder 12 vorgesehen, wobei der Gummizylinder 11 dem Plattenzylinder 12 vor- und nicht wie

beim Patent nachgeschaltet ist.

Die Mehrfarbendruckmaschine nach der US 4 651 641 zeigt zwar in Fig 8 einen

Getriebezug nach Merkmal b.7) des geltenden Patentanspruchs 1. Es ist hier jedoch keine Feineinstellungsvorrichtung zur Steuerung des Umfangsregisters gemäß beanspruchtem Merkmal d) des Anspruchs 1 vorgesehen.

Bei den verschiedenen Getriebezügen nach den Fig 2 bis 5 der Mehrfarbendruckmaschine nach der DE 40 38 510 A1 ist auf den Wellen der Plattenzylinder

jeweils nur ein Zahnrad angeordnet. Somit ist bei keinem dieser Getriebezüge das

beanspruchte Merkmal b.3) des geltenden Patentanspruchs 1 verwirklicht, wonach

auf der Welle des Plattenzylinders zwei Zahnräder angeordnet sind und wovon

sich eines nach dem beanspruchten Merkmal b.2) relativ zur Welle des Plattenzylinders dreht.

Die Registereinstellung nach der DE-AS 19 43 579 verwendet zur Einstellung des

Umfangsregisters ein kompliziertes Planetengetriebe auf der Welle des Gummizylinders 3. Die beanspruchte Registereinstellung nach dem geltenden Patentanspruch 1 mit einem linearen Getriebezug gemäß Merkmal b.7) unterscheidet sich

daher grundsätzlich von dieser bekannten.

Die JP 3-1946 A und die EP 0 400 444 A2 zeigen Mehrfarbendruckmaschinen, die

mehrere vertikal zueinander ausgerichtete Druckwerke aufweisen. Diese Druckmaschinen weisen aber keine nach dem Merkmal b.7) des Patentanspruchs 1

ausgebildete Getriebezüge auf.

4. Die beanspruchte Mehrfarbendruckmaschine ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der zuständige Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus, der berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Druckmaschinenantriebe und der Registerverstellungen aufweist.

Die in der DE 39 18 128 A1 gezeigte Vorrichtung zum Einstellen von Seiten- und

Umfangsregister lässt sich bei einer Mehrfarbendruckmaschine verwenden. Die

beiderseits einer Papierbahn angeordneten Druckwerke weisen gemäß Fig 1 jeweils einen Plattenzylinder und einen Gummizylinder auf. Der Fachmann weiß,

dass derartige Druckwerke sowohl in horizontaler Richtung als auch in vertikaler

Richtung in einer Druckmaschine angeordnet sein können. Der Antrieb der beiden

Druckwerke erfolgt gemäß Fig 1 über einen der beiden Plattenzylinder auf die übrigen Zylinder. Bei der in Fig 2 dargestellten Registerverstellvorrichtung ist ein von

einer Antriebsquelle getriebenes Antriebszahnrad 9 mit der Welle 17 des Gummizylinders 18 verbunden. Dieses Zahnrad kämmt mit einem auf der Welle 19 des

Plattenzylinders drehbar angeordneten Zahnrad 12, welches auf einen Zahnkranz 16 eines Doppelzahnrads 14 mit zwei Zahnkränzen 15, 16 abtreibt, das auf

einem am Rahmen fixierten Zapfen 22 axial verschiebbar gelagert ist. Der zweite

Zahnkranz 15 des Doppelzahnrads treibt ein weiteres Zahnrad 13, das fest mit der

Welle des Plattenzylinders verbunden ist. So wird ein Getriebezug durch die Zahnräder 9, 12, 14 und 13 gebildet. Dabei weisen die Zahnräder 9, 12 und der erste

Zahnkranz 16 des Doppelzahnrads 14 eine Schrägverzahnung auf, der zweite

Zahnkranz und das Zahnrad 13 eine Geradverzahnung (Sp 2, Z 36 bis 43). Durch

ein axiales Verschieben der Welle des Plattenzylinders bzw der Zahnräder 12

und 13 wird das Seitenregister eingestellt. Das Umfangsregister wird eingestellt

durch ein axiales Verschieben des Doppelzahnrads 14, das sich beim Verschieben dreht und dabei über das Zahnrad 13 die Welle des Plattenzylinders mitnimmt

(Sp 2, Z 64 bis Sp 3, Z 38).

Wenn der Fachmann aufgrund von Voruntersuchungen feststellt, dass er bei bestimmten Papiersorten das Seitenregister mittels axialer Verschiebung der Druckplatten auf dem Plattenzylinder voreinstellen kann und somit auf eine Verschiebung des Plattenzylinders beim Druck verzichten kann (DE 42 18 037 A1, Sp 1,

Z 40 bis 52), so wendet er diese Erkenntnis auf den Gegenstand nach der

DE 39 18 128 A1 an und verzichtet dort auf die Seitenregisterverstellung. Dies

führt jedoch nicht zu einem Verzicht auf das auf dem Zapfen 22 angeordnete

Doppelzahnrad 14, da dieses zur Umfangsregisterverstellung benötigt wird. Um

zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen hätte er weiterhin erkennen

müssen, dass

- das Doppelzahnrad zur Umfangsregisterverstellung fest auf der Welle des

Gummituchzylinders angeordnet werden muss und beide Verzahnungen nun

Schrägverzahnungen sein müssen, wobei das Doppelzahnrad in ein doppelt

breites Zahnrad umgewandelt werden kann, das mit den Zahnrädern auf der

Plattenzylinderwelle kämmt,

- das bisher fest auf der Plattenzylinderwelle angeordnete Zahnrad nunmehr

axial verschieblich sein muss und ebenfalls eine Schrägverzahnung benötigt,

- an diesem ebenfalls verschieblichen Zahnrad des Plattenzylinders die Feineinstellungsvorrichtung angreifen muss und

- der Antrieb vom Zahnrad des Gummizylinders auf das des Plattenzylinders verlegt werden muss.

Für diese Erkenntnis gab es in der DE 39 18 128 A1 keinen Hinweis. Mit den

Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 entsteht ein einfach und platzsparend aufgebauter linearer Getriebezug, der Vorteilhafterweise um weitere Zahnräder für weitere Zylinder, wie Druckzylinder oder Gummizylinder und Plattenzylinder, erweitert werden kann. In diesem Getriebezug kann dann zum Einstellen des

Umfangsregisters durch Verschieben eines einzigen Zahnrads eine Drehung des

Plattenzylinders erreicht werden.

Diese fehlenden Hinweise lassen sich auch nicht der Registereinstellung für eine

Mehrfarbendruckmaschine nach der DE 28 18 662 A1 entnehmen. Dort ist ein mit

zwei Druckplatten bespannbarer, zweiteiliger Plattenzylinder 12 vorgesehen, dessen Teile beim Druck gemeinsam umlaufen. Jeder der Zylinderteile ist über eine

Feineinstellungsvorrichtung im Umfangsregister verstellbar. Es ist klar ersichtlich

(vgl Anspruch 2), dass diese Vorrichtungen gleich aufgebaut und auf gegenüberliegenden Seiten des Plattenzylinders am Rahmen befestigt sind (Fig 5). Eine solche Feineinstellungsvorrichtung ist in Fig 6 im Detail gezeigt. Betrachtet der

Fachmann eine der beiden Registerverstellungen, so ist nach Fig 5 für das Plattenzylinderteil 25 auf dessen zugehöriger Welle 43 ein (über mehrere Bauteile)

axial verschiebbares Zahnrad 23 angeordnet, das über die Feineinstellvorrichtung

(Fig 5, Anspruch 2) verschoben und dabei gedreht wird. Der Antrieb für das Zahnrad 23 erfolgt dabei über ein Zahnrad 21 auf der Welle des Druckzylinders 10 und

ein Zahnrad 22 auf der Welle des Gummituchzylinders 11 (S 9, dritter Abs, bis

S 10, erster Abs). Diese Registerverstellvorrichtung zeigt damit nur das Merkmal

der axialen Verschiebung eines Zahnrads auf der Plattenzylinderwelle zum

Verstellen des Umfangsregisters. Kombiniert der Fachmann dieses Merkmal mit

dem Gegenstand nach der DE 39 18 128 A1 so führt dies immer noch nicht zum

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Hierzu wären, wie bereits im

vorigen Absatz ausgeführt, noch weitere Erkenntnisse notwendig, die konstruktive

Änderungen erfordern. Diese Änderungen bieten sich dem Fachmann auch bei

Kenntnis

der

zuvor

genannten Registerverstellvorrichtung

nach

der

DE 28 18 662 A1 nicht ohne weiteres an.

Mit der US 4 651 641 wird in der Ausführung nach Fig 8 ein linearer Getriebezug

für zwei einander gegenüberliegende Druckwerke offenbart, zwischen denen die

Papierbahn verläuft. Der Getriebezug umfasst Zahnräder 10 und 20 auf der

Welle 6 des ersten Plattenzylinders. Dabei ist das Zahnrad 10 drehbar auf der

Welle angeordnet, das Zahnrad 20 fest mit ihr verbunden. Beide Zahnräder treiben auf ein Zahnrad 11 auf der Welle eines ersten Gummizylinders 2 ab. Dieses

Zahnrad treibt dann weitere Zahnräder 12 und 13 auf den Wellen 8 und 9 eines

zweiten Gummizylinders 3 und eines zweiten Plattenzylinders 4. Der Antrieb der

Zylinder erfolgt dabei direkt auf die Welle des ersten Plattenzylinders 1 bzw auf

das damit fest verbundene Zahnrad 20. Mit dem verdrehbaren Zahnrad 10 soll

dabei ein Ausgleich der Drehzahl von erstem Plattenzylinder und Gummizylinder

erfolgen, wenn diese fertigungsbedingt unterschiedliche Durchmesser aufweisen

(Sp 6, Z 36 bis Sp 7, Z 5). Eine Umfangsregistereinstellvorrichtung ist hierbei nicht

vorgesehen, so dass der Fachmann keine Anregungen zur Weiterbildung der

Umfangsregisterverstellvorrichtungen nach der DE 28 18 662 A1 oder nach der

DE 398 18 128 A1 erhält.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt - wie sich aus den

Ausführungen zur Neuheit ergibt - weiter vom Beanspruchten entfernt. Er kann

weder für sich, noch in Kombination mit einer oder mehreren der vorgenannten

Druckschriften dieses nahelegen.

Der diesem Beschluss zugrundeliegende Patentanspruch 1 ist somit erteilungsfähig. Mit ihm sind es auch die keine Selbstverständlichkeiten wiedergebenden Patentansprüche 2 bis 7.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskämper

zugleich für den im

Urlaub abwesenden

Richter Dr. Fuchs-

Wissemann

Petzold

Bb