Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.03.2003 – 6 W (pat) 2/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. März 2003

Ott

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 50 345.4-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Kowalski sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.

Schmidt-Kolb 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Rollenlager

Anmeldetag: 13. November 1997

Die Priorität der Anmeldungen in Japan vom 13. November 1996

und vom 31. Oktober 1997 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldungen: JP 8 - 301675 und

JP 9 - 299736)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 18. März 2003,

Beschreibung Seiten 1 - 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003,

6 Blatt Zeichnungen Figuren 1 - 12, eingegangen am 13. November 1997.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung ist am 13. November 1997 unter Inanspruchnahme der

Prioritäten der Voranmeldungen in Japan vom 13. November 1996 und 31. Oktober 1997 eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Patentanmeldung durch Beschluß vom 21. September 1999 zurückgewiesen,

weil deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat in der

mündlichen Verhandlung ein neues Patentbegehren mit drei Patentansprüchen

und eine überarbeitete 15-seitige Beschreibung eingereicht.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Rollenlager mit

-

einem Außenring (3, 3a), der eine innere Umfangsfläche mit

einem axialen Seitenabschnitt und einer Außenring-Laufbahn

(2, 2a) aufweist;

-

einem Innenring (5, 5a), der eine äußere Umfangsfläche mit

einem axialen Seitenabschnitt und einer Innenring-Laufbahn

(4, 4a) aufweist,

wobei die innere Umfangsfläche am axialen Seitenabschnitt des

Außenrings (3, 3a) und/oder die äußere Umfangsfläche am axialen

Seitenabschnitt des Innenrings (5, 5a) einen Flanschabschnitt (8a,

8b) mit einer Innenfläche (14) aufweist und

-

mehreren Rollen (6, 13) mit je einer äußeren Umfangsfläche,

die eine Rollfläche (7, 7a) bildet und mit den Außenring- und

Innenring-Laufbahnen (2, 2a, 4, 4a) in Kontakt ist,

wobei eine axiale Stirnfläche (15)

jeder Rolle (6, 13) eine

Gleitkontaktfläche bildet, die mit der

Innenfläche

(14) des

Flanschabschnitts (8a, 8b)

in Gleitkontakt

ist, zwischen der

Stirnfläche (15) und der Rollfläche (7, 7a) ein angefaster Abschnitt (10) ausgebildet ist, der durch eine gekrümmte Fläche,

deren Krümmungsradius 0,08 mm bis 0,13 mm beträgt,

gleichmäßig in die Stirnfläche (15) übergeht, die Gleitkontaktfläche

eine Mittelliniendurchschnittshöhenrauheit δ1 aufweist, die Innenfläche (14), die mit der Gleitkontaktfläche in Kontakt ist, eine

Mittelliniendurchschnittshöhenrauheit δ2 aufweist und eine zusam- 2)1/2 gegeben ist,

mengesetzte Rauheit, die durch die Formel (δ1

2+δ2

bis zu 0,09 µmRa ist.“

Zur Fassung der Ansprüche 2 und 3 wird auf die eingereichten Unterlagen

verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der

Bezeichnung „Rollenlager“ unter Inanspruchnahme der Priorität

zweier

japanischer Anmeldungen vom 13. November 1996 -

8-301675 - und vom 31. Oktober 1997 - 9-299736 - mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

-

Patentansprüche 1 - 3, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 18. März 2003,

-

-

Beschreibung Seiten 1 - 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003,

6 Blatt Zeichnungen Figuren 1 - 12, eingegangen am

13. November 1997.

Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, daß das Zusammenwirken der im

Patentanspruch 1 angegebenen Werte für Rauheit und Radius zu einer Verbesserung der Lebensdauer eines Rollenlagers führe und die Kombination dieser Werte

im Stand der Technik kein Vorbild finde.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, sämtliche Merkmale sind den

ursprünglichen Unterlagen (Patentanspruch in Verbindung mit der Beschreibung

S 11, Tabelle 1, S 15, Abs 2 und S 16, Abs 4) entnehmbar.

2. Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß S 6, letzter Absatz der geltenden Beschreibung darin, ein Rollenlager anzugeben, das eine hohe

Lebensdauer und eine hohe Zuverlässigkeit aufweist.

Diese Aufgabe wird durch ein Rollenlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Das gewerblich anwendbare Rollenlager nach dem Patentanspruch 1 ist in der

Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten

Druckschriften bekannt und somit neu. Abgesehen davon, daß die Prüfungsstelle

in ihrem Zurückweisungsbeschluß die Neuheit nicht in Frage gestellt hat, ist aus

keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften ein Lager mit allen im

Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt.

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der deutschen Offenlegungsschrift 195 31 965 wird bei einem Wälzlager, insbesondere Rollenlager, die Ausbildung der Rollen beschrieben. Es soll dabei insbesondere eine Verlängerung der Lebensdauer erreicht werden, wie es aus der Aufgabenstellung Spalte 2, Zeilen 59 bis 64 ersichtlich ist. Hierzu wird in der Beschreibung, Spalte 5, Absatz 2 iVm Fig 1b vorgeschlagen, daß der Übergangsbereich vom abgerundeten Bereich Rb in den Endbereich 3b an der Stelle R2 einen

definierten Krümmungsradius in der Größe von etwa 0,01 bis 0,04 x dem

maximalen Durchmesser der Rolle aufweisen soll. Durch diese Abhängigkeit des

Krümmungsradius vom Rollendurchmesser ergibt sich zwingend bei bestimmten

Rollendurchmessern auch ein Radiuswert

für den Übergangsbereich, der

innerhalb des im Patentanspruch 1 des Anmeldungsgegenstandes genannten

Bereiches liegt. Trotz dieser möglichen, rein zahlenmäßigen Übereinstimmung der

Übergansbereichs-Radien, vermag die deutsche Offenlegungsschrift dem

Fachmann

- einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Allgemeiner

Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konzeption von

Rollenlagern - keinen Hinweis in Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre zu

geben, da diese unabhängig von irgendwelchen Lager- oder Rollengrößen einen

bestimmten Krümmungsradiusbereich festlegt. Aus der deutschen Offenlegungsschrift ist dagegen lediglich bekannt, den Krümmungsradius im Übergangsbereich

in Abhängigkeit vom Rollendurchmesser einzurichten. Darüber hinaus sind in der

deutschen Offenlegungsschrift 195 31 965 keinerlei Angaben über die zugelassenen Rauhigkeiten der aufeinander gleitenden Oberflächen von Rolle und

Flanschabschnitt enthalten, so daß der Fachmann auch in Richtung dieses

Merkmals der deutschen Offenlegungsschrift keinerlei Anregung entnehmen

konnte.

Die US-Patentschrift 5 456 538 betrifft entsprechend den Patentansprüchen allgemein ein Rollenlager. Entsprechend sämtlichen Darstellungen in den Figuren

wie auch im Text Spalte 1, Absatz 1 festgehalten, handelt es sich bei den in der

US-Patentschrift abgehandelten Lagern insbesondere um eine Spezialform eines

Rollenlagers, nämlich um ein Nadellager. Bereits durch diese Tatsache wird der

Fachmann abgehalten, die US-Patentschrift bei der Suche nach einer Lösung

seines Problems näher zu berücksichtigen, da dieses Problem bei Rollenlagern

erst durch das Vorhandensein von Axiallasten auftritt, während Nadellager üblicherweise keine Axiallasten aufnehmen können. Im übrigen beschreibt die

US-Patentschrift, daß verhindert werden soll, daß sich die Rollen bzw Nadeln im

Betrieb schiefstellen und damit eine höhere Reibung in Folge einer höheren

Temperatur des Lagers erzeugen. Gemäß der US-Patentschrift wird dieses Problem im wesentlichen dadurch gelöst, daß die Laufflächen des Innenrings sowie

die Laufflächen der Rollen bestimmte Rauhigkeiten aufweisen sollen. Diese Angaben in der US-Patentschrift vermögen dem Fachmann jedoch keinerlei Hinweise in

Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre zu geben. Bei der US-Patentschrift

handelt es sich nämlich ausschließlich um die Rauhigkeiten von Oberflächen, die

aufeinander abrollen, beim Anmeldungsgegensand dagegen handelt es sich ausschließlich um Oberflächen, die nicht aufeinander abrollen, sondern ausschließlich

aufeinander gleiten. Damit ist es für den Fachmann klar, daß er die Lehre der US-

Patentschrift nicht für die Lösung seines Problems verwenden kann, denn er weiß,

daß Roll- und Gleitreibung auf unterschiedlichen physikalischen Gegebenheiten

beruhen und damit zB für Rollreibung günstige Ergebnisse nicht gleichfalls auf

Anwendungsfälle mit Gleitreibung anwendbar sind. Darüber hinaus enthält die

US-Patentschrift keinerlei Angaben über Krümmungsradien im Bereich des Übergangsabschnitts zwischen Roll- und Stirnfläche der Rollen.

Auch eine Kombination der beiden Entgegenhaltungen

führt nicht zum

Anmeldungsgegenstand, da jede einzelne der zu kombinierenden Maßnahmen

(Festlegung des Krümmungsradius unabhängig von sonstigen Lagerdaten und

Festlegung der notwendigen Rauheit der Gleitflächen) in keiner dieser Entgegenhaltung eine Stütze findet.

Die beiden übrigen im Verfahren befindlichen Schriften, die JP H 7-12133 und die

Druckschrift N. Ptir und H.S. Chang „Effect of surface roughness orientation on the

central film thickness in E.H.D. Contracts (Proceedings of the 5th Leeds-Lyon

Symposium on Tribology-ELASTOHYDRODYNAMICS AND RELATED TOPICS,

1979) im Folgenden „Druckschrift Ptir“ genannt, beinhalten keine über den Inhalt

des oben abgehandelten Standes der Technik hinausgehende relevante Lehre.

Beide Druckschriften wurden von der Anmelderin in den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen genannt und von der Prüfungsstelle sachlich nicht aufgegriffen.

Eine Überprüfung der JP H 7-12133 durch den Senat führte auch zu dem Ergebnis, daß sie dem Anmeldungsgegenstand nicht näher kommt als die oben im einzelnen abgehandelten Druckschriften. Die Druckschrift „Ptir“ behandelt im wesentlichen die Richtung der Mittelliniendurchschnittsrauheit, um einen Ölfilm vorteilhaft

auszubilden und vermag damit auch keinen Beitrag zur Lösung der Aufgabe zu

leisten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß es dem Fachmann bei Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachüblichen Könnens mangels geeigneter Hinweise in Richtung der

Lehre des Patentanspruchs 1 im Stand der Technik nicht möglich war, ohne erfinderische Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale

zu gelangen.

4. Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind in Verbindung mit diesem ebenfalls gewährbar.

Kowalski

Heyne

Riegler

Schmidt-Kolb

Cl