Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 7 W (pat) 19/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 19/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 48 792.8

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr. Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 199 48 792.8 mit der Bezeichnung

"Garnitur mit Toilettenbürste"

ist am 10. Oktober 1999 beim Deutschen Patentamt eingegangen. Anmelderin war

Frau A…, M…Straße, in W…. Als Zustellungs

bevollmächtigte wurde genannt eine A1…,

A…, M…Straße, in W…. In der gleichzeitig ein

gereichten Erfinderbenennung sind A… und A2… als

Miterfinder genannt. Weiter heißt es darin, daß das Recht auf das Patent auf den

Anmelder durch Inanspruchnahme aufgrund des Arbeitnehmererfindergesetzes

übergegangen sei.

Das Patentamt forderte die Anmelderin mit Bescheid vom 21. Februar 2001 auf,

die noch fehlende Beschreibung sowie die nur mit Telefax eingereichten Anmeldungsunterlagen noch in dreifacher Ausfertigung nachzureichen. Außerdem

bedürfe die Erfinderbenennung der Berichtigung. Der darin genannte Rechtsübergang könne nicht zutreffen, weil die Anmelderin eine natürliche Person, keine

Firma sei. Mit Bescheid vom 19. Juni 2001 wurde die Anmelderin erneut unter

Fristsetzung zur Behebung der genannten Mängel aufgefordert. Nachdem auch

diese Aufforderung unbeantwortet blieb, wurde die Anmeldung mit Beschluß vom

20. August 2001 aus den Gründen des Bescheides vom 21. Februar 2001 zurückgewiesen.

Mit

Schriftsatz

vom

6. August 2001,

eingegangen

per

Fax

am

22. September 2001, wurde gegen diesen Beschluß Beschwerde erhoben. Der

Beschwerdeschriftsatz trägt den Briefkopf: A3…,

G…Straße in W… und ist unterschrieben von

A2… Mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 18. April 2002,

18. Juni 2002, 6. August 2002, 17. September 2002 wurde der Beschwerdeführer

erfolglos zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert, da die Anmelderin Frau

A… war, und nur diese zur Beschwerdeerhebung befugt sei. Zuletzt

wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom

21. Oktober 2002 gegen Zustellung aufgefordert,

spätestens bis

zum

30. November 2002 die angemahnte Vollmacht einzureichen, andernfalls mit der

Zurückweisung der Beschwerde mangels Zulässigkeit gerechnet werden müßte.

II.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da gemäß § 74 Absatz 1

Patentgesetz die Beschwerde nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zusteht.

Beteiligter ist im Anmeldeverfahren der (oder die) Anmelder (§ 34 Abs 3 Ziffer 1

Patentgesetz). Kein Beteiligter ist der in einer Erfinderbenennung genannte

Erfinder, da er als solcher am Anmeldeverfahren nicht teilnimmt (Anmelderprinzip). Anmelderin war Frau A… als natürliche Person, da eine

A1… keine eigene Gesellschaft und somit

keine Rechtspersönlichkeit darstellt. Die Anmeldung ist auch nur von

A… unterschrieben. Zwar ist in der Erfinderbenennung neben Frau

A… auch Herr A2… als Miterfinder genannt, er wird dadurch

aber nicht zum Mitanmelder.

Da die Beschwerde ausschließlich von Herrn A2… (wieder unter

dem Briefkopf einer "A3…") eingelegt und unterschrieben wurde,

bedurfte es hierzu einer Vollmacht der allein am Verfahren beteiligten Anmelderin

A…. Da diese Vollmacht trotz mehrfacher Aufforderung nie eingegangen

ist, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdeführer

A2… zur Beschwerdeerhebung nicht befugt war.

Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch in der Sache nicht erfolgreich, da

die vom Patentamt erfolglos angemahnten Patentanmeldeunterlagen nicht eingereicht wurden und die Zurückweisung der Anmeldung deshalb zu Recht erfolgt ist.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu