Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.03.2003 – 8 W (pat) 22/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. März 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 28 088
… 6.70
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der
Richterin Hübner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 16 des Patentamts vom 28. März 2000 wie nachstehend geändert:
Das Patent 44 28 088 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 - 8,
Beschreibung Spalten 1 - 5, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 - 3, wie Patentschrift.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das
unter der Bezeichnung „Stranggepreßter Profilstab aus thermoplastischem Kunststoff“ erteilte Patent 44 28 088 (Anmeldetag: 9. August 1994) mit Beschluss vom
28. März 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden
Druckschriften in Betracht gezogen worden:
DE 40 16 784 C2
DE 35 03 972 C1
DE 42 36 662 A1
DE 38 01 574 A1
DE 34 01 438 A1
EP 0 395 999 A2
EP 0 271 026 A2
Firmenschrift der Fa. Hoechst: Technische Information, Physikalisch-Chemisches Labor GFP-FVW, 24.8.1993, über den Zusammenhang von Glasfaserorientierung und Ausdehnungskoeffizient bei glasfaserverstärkten Kunststoffen.
„Kunststoff – Additive“, Carl Hanser-Verlag 1985, 3. Ausgabe.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt. Sie hat noch folgende Entgegenhaltung genannt:
FR 2 335 773
Georg Menges “Werkstoffkunde der Kunststoffe”, Carl Hanser
Verlag 1984 S. 136 – 138, 163 – 166, 185
Gottfried W. Ehrenstein, „Konstruieren mit Polymerwerkstoffen“,
Carl Hanser Verlag 1983, S. 62, 63, 110
VDI/VDE – Richtlinien 2479 Blatt 2, April 1980 S. 8
Fa. Hoechst, Datenblatt „Celstran PP – GF 50“
Gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. H. G. Fritz vom
24. Februar 2003
Die Patentinhaberin hat noch die
DE 26 33 256 A1
genannt.
In der mündlichen Verhandlung wird noch
das Fachbuch „Kunststoffmaschinenführer“ Carl Hanser Verlag,
3. Ausg., 1992 S. 334 – 337
eingeführt.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Unterlagen
mit Patentansprüchen 1 bis 8 vorgelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Stranggepreßter
Profilstab
aus
thermoplastischem
Kunststoff,
dessen
Profilquerschnitt
quer
zur
Profilstablängsachse zumindest einen Steg und zumindest
einseitig an den Steg angeformte Flansche und bei
klassischer Biegung im Steg eine neutrale Zone aufweist,
mit den Merkmalen:
2.1)
der Profilstab besitzt eine beim Strangpressen
eingebrachte Langfaserbewehrung aus Fasern, die
eine Länge im Bereich von 3 bis 20 mm aufweisen,
2.2) es werden Fasern verwendet, die einen Elastizitätsmodul von zumindest 60.000 N/mm2 aufweisen,
2.3) der Anteil der Langfaserbewehrung in dem thermoplastischen Kunststoff beträgt 30 bis 70 Masse%,
2.4) der Wärmedehnungsquotient des Profilstabs aus
der Wärmedehnung des Profilstabs in Längsrichtung im Zähler und der Wärmedehnung des Profilstabs in Querrichtung im Nenner, der ein Maß für
die Orientierung der Faserbewehrung darstellt, liegt
in den Flanschen im Bereich von 0,12 bis 0,2 und
beträgt im Bereich der Stege, zur neutralen Zone
hin, etwa 0,25 bis 0,5, wobei durch Anwendung
des Kühldüsenextrusionsverfahrens massenmäßig
eine ausreichend gleichmäßige Verteilung der Fasern im Profilquerschnitt fixiert ist.“
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das
Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen könne, außerdem beruhe der Profilstab nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der FR 2 335 773
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, das Streitpatent offenbare die Erfindung so deutlich und
vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand nach
dem Patentanspruch 1 sei dem zuständigen Fachmann durch den aufgezeigten
Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Ansprüchen 1 bis 8
in Verbindung mit der überreichten
Beschreibung und den ursprünglichen Zeichnungen aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss
der Patentabteilung 16 des Patentamts abzuändern war.
1. Der geltende Patentanspruch 1 ist gerichtet auf einen
stranggepressten Profilstab aus thermoplastischem Kunststoff,
dessen Profilquerschnitt
quer
zur Profilstablängsachse
zumindest einen Steg und zumindest einseitig an den Steg
angeformte Flansche und bei klassischer Biegung im Steg eine
neutrale Zone aufweist mit den Merkmalen:
2.1
der Profilstab besitzt eine beim Strangpressen eingebrachte
Langfaserbewehrung aus Fasern, die eine Länge im Bereich
von 3 bis 20 mm aufweisen,
2.2
es werden Fasern verwendet, die einen Elastizitätsmodul
von zumindest 60.000 N/mm² aufweisen,
2.3
der Anteil der Langfaserbewehrung in dem thermoplastischen Kunststoff beträgt 30 bis 70 Masse%,
2.4
der Wärmedehnungsquotient des Profilstabs aus der Wärmedehnung des Profilstabs in Längsrichtung im Zähler und
der Wärmedehnung des Profilstabs in Querrichtung im
Nenner, der ein Maß
für die Orientierung der Faserbewehrung darstellt, liegt in den Flanschen im Bereich
von 0,12 bis 0,2 und beträgt im Bereich der Stege, zur
neutralen Zone hin, etwa 0,25 bis 0,5, wobei durch
Anwendung des Kühldüsenextrusionsverfahrens massemäßig eine ausreichend gleichmäßige Verteilung der Fasern
im Profilquerschnitt fixiert ist.
Hiermit soll ein Profilstab aus thermoplastischem Kunststoff geschaffen werden,
der bei vorgegebenen Belastungen und gleicher Festigkeit einen beachtlich geringeren Werkstoffbedarf verlangt; vgl. Sp. 1, Z. 38 bis 44.
2. Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem erteilten Patentanspruch 2 und
ist zulässig.
3. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann, ein als Kunststofftechniker tätiger Ingenieur mit Fachhochschulausbildung, sie ausführen kann.
Die Einsprechende bemängelt, das Merkmal 2.3, wonach der Anteil der Langfaserbewehrung in dem thermoplastischen Kunststoff 30 bis 70 Masse% betragen
soll, lasse offen, ob sich der Anteil auf die Gesamtmasse oder auf die Masse
der Kunststoffmatrix bezieht.
Aus der Angabe in der Beschreibung Sp. 5, Z. 36 bis 38, dass „der Anteil der
Langfaserbewehrung in dem Profilstab im Bereich 30 bis 70 Masse% liegt“, geht
eindeutig hervor, dass sich der Wert auf die Gesamtmasse des Profilstabs bezieht.
Die Einsprechende rügt weiterhin, zur Ermittlung des Wärmedehnungsquotienten im Merkmal 2.4 fehle die Angabe des Temperaturbereichs, in dem die entsprechenden Wärmedehnungen in Längs- und Querrichtung gemessen werden
sollen.
Da in der Patentschrift keine Temperaturbereiche angegeben sind, ist davon
auszugehen, dass die Messungen unter Normalbedingungen stattfinden sollen,
und der Fachmann kennt die für den jeweils eingesetzten Kunststoff maßgebenden Temperaturbereiche, in denen messbare Ergebnisse erzielt werden,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Längsdehnungen ab einer gewissen Temperatur nicht linear verlaufen, wie die VDI/VDE – Richtlinie 2479 Blatt 2,
Bild 16 zeigt. Auch in der Technischen Information der Firma Hoechst über
denZusammenhang von Glasfaserorientierung und Ausdehnungskoeffizient bei
glasfaserverstärkten Kunststoffen werden keine Temperaturbereiche für die angegebenen Messungen genannt. Dies lässt den Schluss zu, dass der Fachmann die zutreffenden Messtemperaturen kennt.
Ferner bemängelt die Einsprechende, in den ursprünglichen Unterlagen, in der
DE 44 28 088 A1, sei lediglich auf die Anwendung des Kühldüsenextrusionsverfahrens hingewiesen worden, die Referenz auf die DE 38 01 574 A1 sei erst
im Prüfungsverfahren eingefügt worden, und es fehle immer noch der Hinweis
für den Fachmann, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, um die Fasern in
der Kunststoffmatrix auszurichten.
Das im Merkmal 2.4 genannte Kühldüsenextrusionsverfahren gehörte am Anmeldetag des Streitpatents bereits zum Stand der Technik, wie die DE
38 01 574 A1 und die in der mündlichen Verhandlung noch eingeführte Literaturstelle im Fachbuch „Kunststoffmaschinenführer“ S. 335 zeigen. Der Fachmann hatte somit schon mit der allgemeinen Angabe in den ursprünglichen
Unterlagen die Möglichkeit, sich in der einschlägigen Fachliteratur über dieses
Verfahren und seine Wirkungsweise, die insbesondere seine Anwendung bezüglich der Orientierung von Langfasern in einer Kunststoffmatrix bietet, kundig
zu machen. Ihm hätte demnach bereits der allgemeine Hinweis auf das Kühldüsenextrusionsverfahren in den ursprünglichen Unterlagen genügt, um den Gegenstand des Streitpatents ausführen zu können. Die DE 38 01 574 A1 enthält
wiederholt Hinweise, dass sich mit diesem Verfahren „insbesondere auch in der
Kunststoffschmelze enthaltene, vor allem faserförmige Füll- und Verstärkungsstoffe, wie Glas-, Kohlenstoff-, Metall-, Mineral- und Aramidfasern in bestimmter
Weise orientieren lassen; vgl. Sp. 2, Z. 45 bis 54; Z. 63 bis Sp. 3, Z. 4; Sp. 3, Z.
61 bis 65.
Die Auffassung der Einsprechenden, nur der Spezialist für das Kühldüsenextrusionsverfahren könne die entsprechende Anweisung im Merkmal 2.4 so anwenden, dass damit die Orientierung der Fasern in der Kunststoffmatrix auch gewährleistet sei, teilt der Senat nicht. Sollte dem Durchschnittsfachmann der
Hinweis allein auf das Kühldüsenextrusionsverfahren nicht genügen, so ist es
ihm zuzumuten, sich an den entsprechenden Spezialisten zu wenden, um die
ihm fehlenden Informationen zu bekommen.
4. Der Profilstab mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 hat als neu zu
gelten, weil keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen Profilstab mit allen im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt.
Zumindest wird weder das faserbewehrte Rohr nach der FR 2 335 773 noch der
Integralschaumkörper nach der DE 34 21 438 A1 mit dem Kühldüsenextrusionsverfahren hergestellt. Die Neuheit des beanspruchten Profilstabes hat
die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Frage
gestellt.
5. Der Profilstab nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 34 01 438 A1 betrifft einen stranggepressten Integralschaumkörper aus
thermoplastischem Kunststoff, der nach dem Anspruch 1 auch ein Stab sein
kann, mit darin eingebetteten Stapelfasern hoher Zugfestigkeit, wie z. B. Mineral- oder Kohlenstofffasern. Nach Anspruch 3 beträgt der Faseranteil zwischen 5 und 35 Gew%. Entsprechend den Merkmalen im Anspruch 4 haben die
Fasern eine Länge zwischen 2 und 20 mm.
Angaben über eine planmäßige Orientierung der Fasern in der Kunststoffmatrix
enthält die Druckschrift nicht, geschweige denn eine Maßangabe für die Orientierung in Form eines Wärmedehnungsquotienten, wie sie im geltenden Patentanspruch 1 enthalten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Fasern in
dem bekannten Integralschaumkörper in statistisch verteilter Orientierung angeordnet sind, wie es in der Druckschrift nach S. 3, Abs. 3 bereits als Stand der
Technik vorausgesetzt wird. Zudem lehrt die Druckschrift, in im Integralschaumkörper vorgesehene Hohlräume Armierungen einzuschieben, die gegebenenfalls mit dem Körper verklebt sind. Daraus entnimmt der Fachmann, dass bei
besonderen Belastungen spezielle Bewehrungen vorzusehen sind, deren Orientierung durch vorgefertigte Hohlräume vorgegeben sind. Dieser bekannte
Profilstab ist somit nicht geeignet, dem Fachmann eine Anregung in Richtung
auf die Erfindung zu vermitteln.
Durch die FR 2 335 773 ist ein stranggepresstes, faserbewehrtes Rohr aus
thermoplastischem Kunststoff bekannt. Dabei werden Glas-, Kohle- oder Kunststofffasern verwendet mit einer Länge von 0,2 bis 5 mm und einem Anteil von 5
bis 45 Vol%. Nach den Angaben in dieser Druckschrift im Anspruch 1 und in der
Beschreibung auf S. 1, Z. 1 bis 5 und S. 6, Z. 35 sind die Fasern im Rohr planmäßig orientiert angeordnet und zwar in einem Winkel von wenigstens 5 bis
10°, vorzugsweise 45 bis 90°, zur Rohrlängsachse. Es mag sein, dass bei der
experimentellen Bestimmung der jeweiligen Ausdehnungskoeffizienten nach
dem Vorbild der Veröffentlichung der Firma Hoechst über den Zusammenhang
von Glasfaserorientierung und Ausdehnungskoeffizient bei glasfaserverstärkten
Kunststoffen die Werte ermittelt werden, die in dem im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Bereich von 0,12 bis 0,2 liegen, doch hat der
Fachmann kein Vorbild für die Lehre, bei einem Profilstab in einzelnen
Querschnittsbereichen
unterschiedlich
orientierte
Faseranordnungen
vorzusehen,
also
einzelnen Querschnittsbereichen
unterschiedliche
Wärmedehnungskoeffizienten zuzuordnen, und zudem noch in einer relativ
geringen Spanne von 0,12 bis 0,2, wie sie nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Flanschbereich vorgesehen ist, wenn er nach einer Lösung
sucht, wie ein Profilstab aus thermoplastischem Kunststoff unter Beibehaltung
der Festigkeitseigenschaften leichter, also mit geringeren Querschnittsabmessungen, ausgeführt werden kann. Desgleichen ist auch die für die neutrale
Stegzone beanspruchte Faserorientierung, wie sie mit dem angegebenen
Wärmedehnungsquotienten von 0,25 bis 0,5 gewonnen wird, durch die
Zusammenschau der genannten Druckschriften nicht nahegelegt, zumal im
neutralen Bereich nach der Veröffentlichung der Firma Hoechst eine statistische
Zufallsverteilung der Faserorientierung, mithin ein Wärmedehnungsquotient von
1,0 zu erwarten wäre.
Auch wenn es dem Kunststofftechniker bekannt war, dass die Fasern nur in ihrer Längsrichtung armierend wirken, wie dies aus der DE 26 33 256 A1, insbes.
S. 2, Abs. 2, und aus der Fachliteratur, wie der „Werkstoffkunde der Kunststoffe“, insbes. S. 163, letzter Satz, hervorgeht, liegt es für ihn allenfalls nahe,
die Fasern im Profilquerschnitt in Richtung der Hauptbeanspruchung anzuordnen. Zu einer differenzierten Orientierung der Fasern in einzelnen Profilstabquerschnittsbereichen hat er aus dem Stand der Technik jedoch kein Vorbild.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogen worden sind, ergibt sich der
Profilstab nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise, wie der Senat überprüft hat.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die
Ansprüche 2 bis 8 zur weiteren Ausgestaltung des Profilstabs als Unteransprüche Bestand.
Kowalski
Dr. Huber
Gießen
Hübner
Cl