Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.03.2003 – 19 W (pat) 48/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer
und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 6. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 24. April 2001, abgesandt am 16. Mai 2001, hat die
Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid
vom 2. Februar 2001 ausgeführt, dass der Anmeldung die von PatG § 35 Absatz 2
geforderte Deutlichkeit/Klarheit fehle, und es eine Stromerzeugung ohne Energiezufuhr von aussen nicht gebe.
Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 12. Juni 2001, eingegangen am
16. Juni 2001, Beschwerde eingelegt.
Der einzige Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet :
"Kraftkompaktmaschine
dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet,
daß in - oder an - dem Buchsenscheibenrand, bzw. den Buchsenscheibenrändern eines Planeten(motoren)getriebes Feldspulenmagneten insofern installiert sind, daß durch den in oder
auf - oder unter - dem Gehäuse des Planeten(motoren)getriebes installierten Wicklungskranz - mit Strang -, bei Betrieb
des Planeten(motoren)getriebes Strom/Energieproduktion getätigt wird."
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl
PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muss für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.
Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als
einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten
erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage,
§ 130, Rdn 41).
Die Patentabteilung 11 hat im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt,
dass der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da
keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1
PatG). Der beanspruchte Gegenstand
ist nämlich
in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen
ausführen kann.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt und für zugehörige Getriebe einen Getriebefachmann zu Rate zieht.
Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung sinngemäß die Aufgabe gestellt, mit
Hilfe einer Kraftkompaktmaschine Strom/Energie zu produzieren und dazu mehrere Krafttumsetzungsmöglichkeiten des Planetengetriebes zu nutzen. (Beschreibung Seite I, Abs 2 iVm Z 14 bis 22).
Dazu sind gemäss Patentanspruch und Figur mit Beschreibung auf einer Seite eines Planetengetriebes mit den Planetenrädern (Buchsenscheibe 1) Strom/ Energieerzeugungseinrichtungen mit einem Wicklungskranz von Feldspulenmagneten
2 verbunden. Durch computergesteuerte Regelung soll die Anordnung so optimiert
werden, dass sie mehr Strom/Energiemenge produzieren kann, als verbraucht
wird (Seite I Zeile 14 bis Seite II, Zeile 5). Eine äußere Energiezufuhr ist dabei nur
für den Anlauf vorgesehen, und danach soll die Vorrichtung für ihre eigene Strom/
energieproduktion zuständig sein (Seite III, Zeile 14 bis 21).
Die Anmeldeunterlagen zeigen dem Fachmann nicht, wie diese Strom/Energieerzeugungseinrichtung ausgeführt werden könnte. Energieerzeugungseinrichtungen,
die ohne entsprechende Energiezufuhr von außen funktionieren, sind dem
zuständigen Fachmann nicht bekannt. Daher hätte es näherer Erläuterungen in
der Anmeldung bedurft, um dem Fachmann die Ausführung einer derartigen Einrichtung zu ermöglichen. Vor allem wären Angaben erforderlich gewesen über die
Art und Herkunft der Energie, die unter Berücksichtigung des Energieerhaltungssatzes durch die Energieerzeugungseinrichtung zusätzlich erzeugt werden und
den beschriebenen Energieüberschuss bereitstellen soll. Alle diese Angaben fehlen.
In seinen Eingaben gibt der Anmelder zu verstehen, die Anordnung solle durch
Energiezufuhr von außen anlaufen und dann durch die in den Feldspulenmagneten gespeicherte und verstärkte Energie weiterlaufen, wobei das Planetengetriebe
kraftverstärkend wirken soll.
Auch hier fehlen nachvollziehbare Angaben darüber, wie die Energie in den Feldspulenmagneten aufgenommen, gespeichert und wieder abgegeben werden soll,
so dass eine Energievermehrung/- verstärkung erreicht wird, und welche Rolle dabei die kraftverstärkende Wirkung des Getriebes spielen soll.
Die Ausführungen lassen allenfalls den nach den Grundsätzen der Energieerhaltung nicht realisierbaren Wunsch erkennen, durch die Kombination der (kraftverstärkenden) Getriebeübersetzung mit der Energiespeicherung in den Magneten eine Energievermehrung zu erreichen.
Abgesehen von der bezüglich der Energievermehrung ungeklärten Funktion lässt
die offenbarte Vorrichtung als solche nichts erkennen, was über die dem Fachmann geläufige Kombination einer dynamoelektrischen Maschine mit einem Planetengetriebe
(vgl. Müller:
"Die Umlaufgetriebe" Springer-Verlag, Berlin,
Heidelberg, New York, 1971, S 97) in erfinderischer Weise hinausginge.
Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Scholz
Be