Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.03.2003 – 19 W (pat) 48/01

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer

und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat am 6. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…"

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 24. April 2001, abgesandt am 16. Mai 2001, hat die

Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid

vom 2. Februar 2001 ausgeführt, dass der Anmeldung die von PatG § 35 Absatz 2

geforderte Deutlichkeit/Klarheit fehle, und es eine Stromerzeugung ohne Energiezufuhr von aussen nicht gebe.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 12. Juni 2001, eingegangen am

16. Juni 2001, Beschwerde eingelegt.

Der einzige Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet :

"Kraftkompaktmaschine

dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet,

daß in - oder an - dem Buchsenscheibenrand, bzw. den Buchsenscheibenrändern eines Planeten(motoren)getriebes Feldspulenmagneten insofern installiert sind, daß durch den in oder

auf - oder unter - dem Gehäuse des Planeten(motoren)getriebes installierten Wicklungskranz - mit Strang -, bei Betrieb

des Planeten(motoren)getriebes Strom/Energieproduktion getätigt wird."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl

PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muss für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als

einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten

erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage,

§ 130, Rdn 41).

Die Patentabteilung 11 hat im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt,

dass der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da

keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1

PatG). Der beanspruchte Gegenstand

ist nämlich

in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen

ausführen kann.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt und für zugehörige Getriebe einen Getriebefachmann zu Rate zieht.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung sinngemäß die Aufgabe gestellt, mit

Hilfe einer Kraftkompaktmaschine Strom/Energie zu produzieren und dazu mehrere Krafttumsetzungsmöglichkeiten des Planetengetriebes zu nutzen. (Beschreibung Seite I, Abs 2 iVm Z 14 bis 22).

Dazu sind gemäss Patentanspruch und Figur mit Beschreibung auf einer Seite eines Planetengetriebes mit den Planetenrädern (Buchsenscheibe 1) Strom/ Energieerzeugungseinrichtungen mit einem Wicklungskranz von Feldspulenmagneten

2 verbunden. Durch computergesteuerte Regelung soll die Anordnung so optimiert

werden, dass sie mehr Strom/Energiemenge produzieren kann, als verbraucht

wird (Seite I Zeile 14 bis Seite II, Zeile 5). Eine äußere Energiezufuhr ist dabei nur

für den Anlauf vorgesehen, und danach soll die Vorrichtung für ihre eigene Strom/

energieproduktion zuständig sein (Seite III, Zeile 14 bis 21).

Die Anmeldeunterlagen zeigen dem Fachmann nicht, wie diese Strom/Energieerzeugungseinrichtung ausgeführt werden könnte. Energieerzeugungseinrichtungen,

die ohne entsprechende Energiezufuhr von außen funktionieren, sind dem

zuständigen Fachmann nicht bekannt. Daher hätte es näherer Erläuterungen in

der Anmeldung bedurft, um dem Fachmann die Ausführung einer derartigen Einrichtung zu ermöglichen. Vor allem wären Angaben erforderlich gewesen über die

Art und Herkunft der Energie, die unter Berücksichtigung des Energieerhaltungssatzes durch die Energieerzeugungseinrichtung zusätzlich erzeugt werden und

den beschriebenen Energieüberschuss bereitstellen soll. Alle diese Angaben fehlen.

In seinen Eingaben gibt der Anmelder zu verstehen, die Anordnung solle durch

Energiezufuhr von außen anlaufen und dann durch die in den Feldspulenmagneten gespeicherte und verstärkte Energie weiterlaufen, wobei das Planetengetriebe

kraftverstärkend wirken soll.

Auch hier fehlen nachvollziehbare Angaben darüber, wie die Energie in den Feldspulenmagneten aufgenommen, gespeichert und wieder abgegeben werden soll,

so dass eine Energievermehrung/- verstärkung erreicht wird, und welche Rolle dabei die kraftverstärkende Wirkung des Getriebes spielen soll.

Die Ausführungen lassen allenfalls den nach den Grundsätzen der Energieerhaltung nicht realisierbaren Wunsch erkennen, durch die Kombination der (kraftverstärkenden) Getriebeübersetzung mit der Energiespeicherung in den Magneten eine Energievermehrung zu erreichen.

Abgesehen von der bezüglich der Energievermehrung ungeklärten Funktion lässt

die offenbarte Vorrichtung als solche nichts erkennen, was über die dem Fachmann geläufige Kombination einer dynamoelektrischen Maschine mit einem Planetengetriebe

(vgl. Müller:

"Die Umlaufgetriebe" Springer-Verlag, Berlin,

Heidelberg, New York, 1971, S 97) in erfinderischer Weise hinausginge.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr. Scholz

Be