Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.03.2003 – 34 W (pat) 324/02
34. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
…
… 10.99
B e s c h l u s s
In der Einspruchssache
g e g e n
das Patent 100 129 159
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter
Hövelmann, Dr. Barton und Dr. Frowein
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Einsprechenden wird der Beschluss der
Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 31. Januar 2003
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Am 1. August 2002 ging über Fernkopierer beim Deutschen Patent- und Markenamt ein vom Vertreter des Einsprechenden verfasster Einspruchsschriftsatz
ein. Auf der ersten Seite findet sich in der Fußzeile die Bankverbindung des Vertreters des Einsprechenden. Im Text heißt es unter römisch I am Ende "für die
Einspruchsgebühren von € 200,00 -, wird eine Einzugsermächtigung erteilt. Unter
der Unterschrift des Schriftsatzes steht neben dem Hinweis auf "Anlage FO bis
F5" ua "Einzugsermächtigung".
Neben dem Einspruchsschriftsatz ging über Fernkopierer ua auch eine Einzugsermächtigung ein, für die der Vertreter des Einsprechenden das amtliche Formular
A 95 07 verwendete. Unter der Rubrik (1) ist als betroffenes Schutzrecht des
Zahlungspflichtigen das Aktenzeichen 200 02 873 angegeben. Unter der Rubrik
(3) Schutzrecht ist angekreuzt Gebrauchsmuster. Unter der Rubrik (4) wird Einzugsermächtigung erteilt. Als Verwendungszweck ist angegeben, "Einspruchsgebühr", als Gebührencode "313 600" und als Betrag "200,00". Das Original des
Einspruchsschriftsatzes, das zur Vorlage der Fernkopie gedient hat, ging beim
Deutschen Patent- und Markenamt am 2. August 2002 ein, ebenso das Original
der Einzugsermächtigung. Das Deutsche Patent- und Markenamt verbuchte
daraufhin im Verfahren des deutschen Gebrauchsmusters 200 02 873 sowohl am
1. August 2002 als auch am 2. August 2002 Zahlungen von jeweils 200,-- €. Der
Gebührencode wurde von Amts wegen in "421 200" (sonstige Gebühr) geändert.
Mit Schreiben vom 16. September 2002 fragte das Deutsche Patent- und
Markenamt beim Einsprechenden an, wofür diese Gebühren verwendet werden
sollen. Mit Schreiben vom 20. September 2002 bat der Einsprechende daraufhin,
das Geld für das vorliegende Einspruchsverfahren zu verwenden. Daraufhin
wurden am 2. Dezember 2002 die Gebührendaten entsprechend übertragen.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 31. Januar 2003 festgestellt, dass der
Einspruch des Einsprechenden als nicht erhoben gilt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Einsprechende mit der Erinnerung. Er
beantragt sinngemäß die Aufhebung des Beschlusses.
Der Patentinhaber beantragt,
1.
zu erkennen, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt,
2.
den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in
vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Im gesamten Einspruchsschriftsatz werde durchgehend lediglich von "dem Einsprechenden" gesprochen, ohne seinen Namen zu nennen. Der ergebe sich erst
aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung. Er regt an, über die Zulässigkeit des Einspruchs Beschluss zu fassen.
II.
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
Der Einsprechende hat die Einspruchsgebühr rechtzeitig gezahlt, und zwar am
1. August 2002 im Wege der Einziehungsermächtigung bzw Einzugsermächtigung
(PatKostZV § 1 Abs 1 Nr 5 iVm § 2 Nr 5). Die Einzugsermächtigung war enthalten
im Text des ersten Abschnitts des Einspruchsschriftsatzes. Hierbei handelt es sich
entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin nicht nur um eine allgemein in
anwaltlichen Schriftsätzen übliche Information, auf welchem Weg die Gebührenzahlung erfolgt, bzw um den Hinweis, dass die Einzugsermächtigung dem
Schriftsatz beigefügt ist. Zwar lag dem Einspruchsschriftsatz, wie am Schluss angekündigt, noch eine formularmäßige Einzugsermächtigung an. Diese hat aber
das Deutsche Patent- und Markenamt als Adressat dieser Erklärung dem Verfahren des deutschen Gebrauchsmusters 200 02 873.1 zugeordnet. Das Amt folgte
damit den Angaben des Einsprechenden in diesem Formular.
Dementsprechend wurde in diesem Gebrauchsmusterverfahren eine Zahlung von
200,-- € am 1. August 2002 festgestellt, allerdings auch eine weitere Zahlung von
200,-- € am 2. August 2002, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass an diesem
Tag die Originalvorlage für die Faxkopie der Einzugsermächtigung eingegangen
ist. Die am 2. August 2002 gezahlten 200.-- € sind zurückzuzahlen.
Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt in dieser Weise die formularmäßige
Einzugsermächtigung verstanden und behandelt hat, dann musste es für die
Einspruchsgebühr auf die
im Text des Einspruchsschriftsatzes erklärte
Einzugsermächtigung zurückgreifen. Denn dann stellte sich die Sachlage im Einspruchsverfahren für das Amt so dar, dass die formularmäßige Einzugsermächtigung für die Einspruchsgebühr entgegen der Ankündigung am Schluss des Einspruchsschriftsatzes tatsächlich nicht beigefügt war, aus welchen Gründen auch
immer.
Die im Einspruchsschriftsatz selbst abgegebene Einzugsermächtigung ist eindeutig formuliert, für sich wirksam und ausreichend. Auch die Bankverbindung war im
Einspruchsschriftsatz angegeben. Das Amt konnte also allein aufgrund der Erklärung im Einspruchsschriftsatz ohne weiteres die Einspruchsgebühr einziehen.
Der Einsprechende ist auch nicht verpflichtet, für die Einzugsermächtigung den
amtlichen Vordruck zu verwenden.
Zu eben diesem Ergebnis kommt man, wenn man die formularmäßige Einzugsermächtigung entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin als unwirksam ansieht,
weil sie in sich widersprüchlich ist. Schließlich ist als Verwendungszweck "Einspruchsgebühr" angegeben, eine solche kann aber im Gebrauchsmusterverfahren
nicht anfallen.
Auch dann hätte das Deutsche Patent- und Markenamt auf die Einzugsermächtigung im Einspruchsschriftsatz zurückgreifen müssen. Dass es das nicht getan hat,
mag daran liegen, dass verschiedene Stellen des Amtes mit der Sache befasst
waren. Das kann aber dem Einsprechenden nicht zum Nachteil gereichen.
Über die Zulässigkeit des Einspruchs wird der Senat im Rahmen der Endentscheidung befinden.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
br/Bb
Der angefochtene Beschluss war schon deshalb aufzuheben, weil dem Rechtspfleger das Geschäft, festzustellen, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt, nicht
übertragen worden ist. Dieses Geschäft ist im Katalog des Rechtspflegergesetzes
§ 4 nicht aufgeführt. Das beruht auch nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers, sondern darauf, dass der Gesetzgeber von einer Übertragung und damit in
weiterer zusätzlicher Änderung des Rechtspflegergesetzes deshalb Abstand genommen hat, weil dieses Geschäft nur für eine verhältnismäßig kurze Übergangszeit von drei Jahren überhaupt anfällt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere
auch zu berücksichtigen, dass das Rechtspflegergesetz § 24 im Zusammenhang
mit dem Inkrafttreten des Patentkostengesetzes geändert worden ist. So ist bei
der nach wie vor dem Rechtspfleger zugewiesenen Entscheidung über die Feststellung, dass eine Beschwerde als nicht erhoben gilt, ein ausdrücklicher Bezug
auf Patentkostengesetz § 6 Absatz 2 aufgenommen worden.
Da von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen ist, kommt
auch eine entsprechende Anwendung von Rechtspflegergesetz § 24 nicht in Betracht. Eine solche entsprechende Anwendung würde aber auch deshalb scheitern, weil der Einspruch, über den gemäß PatG § 147 das Bundespatentgericht
entscheidet, ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren eröffnet (vgl Senat
in
Mitt 2002,) und damit von einem Rechtsmittelverfahren, wie es in Rechtspflegergesetz § 24 geregelt ist, sehr wohl zu unterscheiden ist. Mag auch im Rahmen
beider Entscheidungen die Überprüfung, ob eine Zahlung rechtzeitig und vollständig vorgenommen worden ist, anliegen, so ist doch zu berücksichtigen, dass die
Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr im Gegensatz zur Frist der Zahlung der
Beschwerdegebühr nicht wiedereinsetzungsfähig ist.
Im Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiete des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001, das auch das neue Patentkostengesetz enthält, ist zugleich § 23 Abs 1 Nr 4 Rechtspflegergesetz geändert worden.