Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.04.2003 – 24 W (pat) 211/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 15 246.9/42
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. August 2001 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
"Markt-Treff"
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch für die Dienstleistungen
"Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Werbung; Telekommunikation; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch einen Beamten des höheren
Dienstes mit Beschluß vom 31. August 2001 dem Wortlaut des Tenors nach in
vollem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, während
die Gründe des Beschlusses lediglich Ausführungen zur Schutzunfähigkeit der
angemeldeten Kennzeichnung für die Dienstleistungen
"Portale,
Internet
Portal,
Internet,
Informationsdienste,
e-Commerce, e-Business, Internet Handel, Business to Business,
Consumer to Business, Internet Markt-Platz, allgemeine Dienstleistung",
enthalten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die beantragen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses durch die Anmelder auch zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der Senat legt den angefochtenen Beschluß trotz des die Anmeldung vollständig
zurückweisenden Tenors lediglich als Teilzurückweisung hinsichtlich der Dienstleistungen "Portale, Internet Portal, Internet, Informationsdienste, e-Commerce, e-
Business, Internet Handel, Business to Business, Consumer to Business, Internet
Markt-Platz, allgemeine Dienstleistung" aus, weil sich die Begründung ausdrücklich nur auf diese Dienstleistungen, bezieht. Da diese Dienstleistungen nach der
Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr Gegenstand des
Verfahrens sind, bedarf es insoweit keiner Entscheidung. Um jedoch Mißverständnisse wegen der Formulierung des Tenors als vollständige Zurückweisung der Anmeldung – also auch als Zurückweisung hinsichtlich der übrigen, im
Verzeichnis verbleibenden Dienstleistungen, für die die Markenstelle die angemeldete Kennzeichnung ersichtlich als schutzfähig angesehen hat - zu vermeiden,
wird der angefochtene Beschluß aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
Ströbele
Hacker
Guth