Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.04.2003 – 20 W (pat) 58/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 47 369.5-35
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt am 25. September 2001 aus den
Gründen des Bescheids vom 16. Februar 2001 zurückgewiesen. Im Bescheid vom
16. Februar 2001 ist unter anderem ausgeführt, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruches 1 sei in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne und es werden Zweifel an der
erfinderischen Tätigkeit geäußert.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 41, der angepassten Beschreibung (Seiten 2, 6–11b,
12-16 wie Schriftsatz vom 31. Oktober 2001, Seiten 1, 3–5 wie ursprüngliche Unterlagen) sowie den offengelegten Zeichnungen
(Fig. 1–14) zu erteilen, hilfsweise auf der Grundlage der Ansprüche 1 und 22 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen
Verhandlung.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren zum Schätzen von Übertragungskanälen in Telekommunikationssystemen mit drahtloser Telekommunikation, wobei
zwischen Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) und Empfänger
(BTS1, BTS2, MS1...MS5) der Telekommunikationssysteme
Nachrichten über die Übertragungskanäle (TRC) uni- oder bidirektional übertragen werden,
dadurch gekennzeichnet, daß
ein erster Empfänger (BTS1, BTS2, MS1...MS5), der eine von einem ersten Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) gesendete erste
Nachricht empfängt, zumindest eine weitere Nachricht, die von
dem ersten Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) und/oder einem
weiteren Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) in derselben Übertragungsrichtung an mindestens einen weiteren Empfänger (BTS1,
BTS2, MS1...MS5) übertragen wird, für die Kanalschätzung benutzt.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Streichung einer Alternative in seinem
Kennzeichnungsteil. Der Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag hat demnach folgende Fassung:
„dadurch gekennzeichnet, daß
ein erster Empfänger (BTS1, BTS2, MS1...MS5), der eine von einem ersten Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) gesendete erste
Nachricht empfängt, zumindest eine weitere Nachricht, die von einem weiteren Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) in derselben
Übertragungsrichtung an mindestens einen weiteren Empfänger
(BTS1, BTS2, MS1...MS5) übertragen wird, für die Kanalschätzung benutzt.“
Die folgende Druckschrift aus dem Prüfungsverfahren wurde in der mündlichen
Verhandlung aufgegriffen:
(4)
EP 0 535 403 A1.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine
erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich sein Gegenstand für den Fachmann,
einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik, in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aus Druckschrift (4) ist ein Verfahren zum Schätzen von Übertragungskanälen in
Telekommunikationssystemen mit drahtloser Telekommunikation bekannt, bei
dem zwischen Sender und Empfänger der Telekommunikationssysteme Nachrichten über die Übertragungskanäle uni- oder bidirektional übertragen werden.
Der Empfänger empfängt neben einer ersten Nachricht noch eine zweite, im
nächsten Zeitschlitz in der gleichen Übertragungsrichtung übertragene Nachricht
(Sp 5 Z 36 – 41). Auf Grund des verwendeten Zeitmultiplexzugriffsverfahrens kann
die zweite Nachricht für einen anderen Empfänger bestimmt sein. Die Trainingssequenzen beider Nachrichten werden für die Kanalschätzung benutzt (Sp 5 Z 52
– 58), indem durch lineare Interpolation eine mittlere Kanalimpulsantwort gebildet
wird (Sp 7 Z 26 – 32).
Im Überlappungsbereich von zwei Zellen des Mobilfunknetzes kann eine Mobilstation Nachrichten von zwei Basisstationen empfangen, so dass es zwei Übertragungskanäle gibt, auf denen Signale von Sendern (Basisstationen) zu einer Mobilstation übertragen werden. Dabei enthalten diese Signale auch für andere Empfänger bestimmte Nachrichten. Um im Überlappungsbereich von zwei Zellen den
günstigsten Zeitpunkt für das Hand-Over zu finden, bietet es sich für den Fachmann an, auch von einem zweiten Sender gesendete, für einen anderen Empfänger bestimmte Nachrichten in die Kanalschätzung einzubeziehen. Er gelangt so in
naheliegender Weise zum Verfahren des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag.
Nach dem Antragsprinzip können nach Fortfall des Anspruchs 1 auch die übrigen
Ansprüche nicht gewährt werden.
Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein
allgemeinerer Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mitumfasst.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche ausführbar sind.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Ju