Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.04.2003 – 28 W (pat) 14/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 14/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke V 25 458/12 Wz 2 911 528
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der
Richterin Winter und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Befangenheitsanträge des Antragstellers vom 25. März und
30. März 2003 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
Soweit Mitglieder des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden, sind die Anträge ersichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Vortrag
erschöpft sich insoweit in Beleidigungen und Verleumdungen der Richter sowie
offenkundig haltlosen Verdächtigungen bis hin zu wüsten Verschwörungstheorien,
ohne dass für einen objektiven Dritten auch nur ansatzweise sachliche Gründe erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht werden, die es erlauben, das Vorbringen überhaupt in einen irgendwie gearteten Kontext mit den tatbestandlichen
Voraussetzungen der §§ 72 MarkenG, 42 ff ZPO sowie zum Verfahrensgegenstand oder der Person der angegriffenen Richter zu bringen. Das Vorbringen
des Antragstellers dient damit – wie schon zuvor in vergleichbaren Verfahren vor
dem Senat und dem Bundesgerichtshofs – allein der Prozessverschleppung und
-verzögerung und ist damit nicht schutzwürdig.
Was die Ablehnung weiterer Personen betrifft, sind die Anträge bereits mangels
Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil es sich hierbei entweder um Personen
handelt, die dem Bundespatentgericht überhaupt nicht angehören, oder um solche, die nach der Geschäftsverteilung mit dem vorliegenden Verfahren nicht befasst sind und/oder auch nicht befasst werden können (zB technische Richter).
Auch dieser Komplex zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Antragsteller allein
um eine rechtsmißbräuchliche Ausnutzung vermeintlich formaler Positionen geht,
nicht aber um eine sachgerechte Rechtsverfolgung.
Aus diesem Grunde konnte der Senat über den Antrag auch unter Mitwirkung der
abgelehnten Richter selbst entscheiden. Dem steht auch nicht der Wortlaut des
§ 45 Abs 1 ZPO entgegen, da diese Bestimmung zum einen in der Verweisung
des § 72 MarkenG nicht aufgeführt ist und im übrigen in Fällen offensichtlichen
Rechtsmißbrauchs ohnehin nicht zur Anwendung kommt (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. 2002 §§ 42 Rdnr. 7, 45 Rdnr. 5 mwNachw.).
Stoppel
Paetzold
Winter
Bb