Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.04.2003 – 30 W (pat) 129/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 129/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 72 500
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter 379 72 500 die Bezeichnung
Weboptik
für die Waren
"Brillen, Brillengläser, Kontaktlinsen, vergrößernde Sehhilfen, Kontaktlinsenpflegemittel.“
Widerspruch erhoben hat beschränkt auf die Waren der Klasse 9 die Inhaberin der
rangälteren, seit 1994 für die Waren
"9
Lunettes de vue et de soleil"
international registrierten Marke 618 342
WEB.
Die Markeninhaberin hat bereits im patentamtlichen Verfahren die Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß eines mit der Wahrnehmung von Prüferaufgaben beauftragten Beamten
des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist
unter Dahinstellung von Benutzungsfragen im wesentlichen ausgeführt, auch bei
einer möglichen Warenidentität sei der Abstand der beidseitigen Kennzeichnungen ausreichend. Die Marken unterschieden sich im klanglichen Gesamteindruck
deutlich. Ebensowenig sei eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt
der Abspaltung des Bestandteiles "optik" auf seiten der angegriffenen Marke zu
befürchten, da es sich hierbei nicht um einen verkehrsüblichen beschreibenden
Zusatz handele und "optik" ein integraler Bestandteil der Gesamtkombination sei.
Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer gedanklichen Verbindung lägen nicht vor.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, das Widerspruchszeichen verfüge mangels beschreibenden Inhalts auf dem hier gegenständlichen Warengebiet zumindest über eine normale
Kennzeichnungskraft. Auf seiten der angegriffenen Marke sei der Bestandteil "optik" glatt beschreibend, so daß diese durch den Bestandteil "Web" geprägt werde.
Der Verkehr werde dieses Zeichen auch nicht als Einheit wahrnehmen, da eine
Branchenübung dahingehend bestehe, Familien- bzw Phantasienamen mit dem
regelmäßig nachgestellten Bestandteil "optik" zu kombinieren, um auf einen Anbieter entsprechender Waren hinzuweisen. Ungeachtet dessen bestehe auch die
Gefahr einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, das angegriffene Zeichen bilde bereits aufgrund
seiner Schreibweise eine gesamtbegriffliche Einheit und werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als ein zusammengesetztes Zeichen gesehen. Der Umstand, daß eine Marke eine bestimmte warenbezogene Aussage
enthalte, rechtfertige für sich gesehen noch nicht die Annahme einer Abspaltungsmöglichkeit.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz ist nicht gegeben.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Zurückweisung des Widerspruchs durch die Markenstelle für die Waren "Brillen, Brillengläser, Kontaktlinsen, vergrößernde Sehhilfen". Der weitergehende Sachantrag der Widersprechenden, die auch die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Kontaktlinsenpflegemittel" begehrt, geht ins Leere. Der Beschwerdegegenstand wird
durch den Umfang des Widerspruchs beschränkt, der sich nur gegen die Waren
der Klasse 9 und damit nicht gegen die der Klasse 5 zuzuordnenden "Kontaktlinsenpflegemittel" richtet.
Eine Erörterung der im Verfahren aufgeworfenen Benutzungsfragen bedarf es
nicht, da auch auf der Grundlage der Registerlage eine Verwechslungsgefahr
nicht gegeben ist. Danach können sich die gegenüberstehenden Marken auch auf
identischen Waren begegnen.
Der Senat hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrundegelegt. Diese ist nicht erkennbar beschreibend. Zwar steht "Web" als Abkürzung für das "World Wide Web"
quasi als Synonym für den Begriff "Internet" (Loskant, Das neue Fremdwörterlexikon, Stichwort "World Wide Web"). Jedoch kann der vorliegende Hinweis auf
dieses Informationsmedium nicht als Sachangabe für die gegenständlichen Waren
angesehen werden.
Der unter diesen Umständen gebotene besonders deutliche Abstand wird von der
angegriffenen Marke eingehalten.
Eine klangliche oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr liegt nicht vor, da die
Marken in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind und die angegriffene Marke
nicht auf den Anfangsbestandteil "Web-" verkürzt werden kann. Zwar mag der Bestandteil "-optik" als Oberbegriff für die umfaßten Waren und damit als beschreibende Sachangabe angesehen werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dieses
Element bei der zeichenrechtlichen Gegenüberstellung in den Hintergrund treten
zu lassen. Da der maßgebliche Gesamteindruck einer Marke auch durch schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente mitbestimmt werden kann, dürfen diese bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr regelmäßig nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser auch für mehrgliedrige Marken geltende Grundsatz muß in
gesteigertem Umfang für die Beurteilung von Elementen einer eingliedrigen Marke
Anwendung finden, da diese den maßgeblichen Gesamteindruck regelmäßig stärker mitbestimmen als Bestandteile mehrgliedriger Zeichen (Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 151). Eine andere Betrachtungsweise würde die unten
darzustellende und restriktiv anzuwendende Rechtsfigur der Abspaltung über den
Umweg einer vorgeblichen Dominanz eines Elements im Gesamteindruck der
Marke über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus ausdehnen.
Angesichts der konkreten Markenbildung liegt es vorliegend auch fern, den Bestandteil "-optik" im Gesamteindruck zurücktreten zu lassen. Auf seiten der angegriffenen Marke ist ein einheitlicher und sinntragender Begriff gegeben, der den
Bereich der Optik mit dem Anbieter- und Informationsforum "Internet" in Verbindung bringt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Verkehr eine im
Ergebnis sinnentleerende Verkürzung auf den Bestandteil "Web" vornimmt. Die
hier vorliegende Konstellation ist auch abzugrenzen von Fallgestaltungen, bei denen sich die Gemeinsamkeit der Vergleichsmarken im wesentlichen auf schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente beschränkt. Bei dieser Fallgruppe liegt es in aller Regel nahe, daß der Verkehr bei den sich gegenüberstehenden Zeichen auf deren Unterschiede konzentriert. Im vorliegenden Fall stellt
indes das kennzeichnungsschwache Element "-optik" ein eigenständiges Element
nur der angegriffenen Marke dar.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann noch nicht von einer
Abspaltung des Bestandteils "-optik" ausgegangen werden. Bei der Annahme dieser Form einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ist insbesondere bei eingliedrigen Marken große Zurückhaltung geboten. Eine Abspaltung wurde bislang
vorwiegend für glatt beschreibende Angaben wie zB "extra, forte, retard" usw im
Arzneimittelbereich angewandt. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Bereich scheidet indes aus. So rechtfertigt der Umstand, daß eine Marke eine glatt beschreibende Angabe enthält, für sich gesehen noch nicht die Annahme einer Abspaltungsmöglichkeit. Das gilt vor allem für Wortverbindungen, die
sich wie hier zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verbinden, auch wenn sie durch
den beschreibenden Teil eine bestimmte Sachaussage vermitteln mögen (Althammer/Ströbele aaO, Rdn 197, 199 mit umfangreichen Nachweisen).
Es kann auch nicht von einer Branchenübung in der Weise ausgegangen werden,
daß bei der hier vorliegenden Art der Markenbildung die beteiligten Verkehrskreise
einem Markenbestandteil keinerlei betriebskennzeichnende Wirkung beimessen
(Althammer/Ströbele, aaO Rdn 199 mwNachw). Die von der Widersprechenden
vorgelegten umfangreichen Auszüge aus diversen Telefon- und Branchenbüchern
sowie dem Internet sprechen gerade gegen eine derartige Annahme. Dort sind
ausnahmslos mehrgliedrige Bezeichnungen in der Art wie "Müller Optik, Optik-
Müller" oder "Optik Müller" üblich. Eine eingliedrige Schreibweise wie in der angegriffenen Marke ist in dem vorgelegten Material - mit Ausnahme des nicht relevanten Gesamtbegriffs "Augenoptik" - nicht enthalten.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie
liegt ebenfalls nicht vor. Es fehlt insoweit am erforderlichen Hinweischarakter des
gemeinsamen Bestandteils "web" auf die Inhaberin der Widerspruchsmarke, der
insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen Stammbestandteil gewöhnt ist. Hierfür genügt nicht, dass die Widersprechende bei einzelnen Brillenmodellen dem Zeichen "WEB" jeweils eine vierstellige Nummer
nachstellt. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass diese Zahlen vom Verkehr
nicht nur als reine Typen-, Farben-, oder Modellbezeichnungen aufgefasst werden, sondern bei ihm den Eindruck einer Serie erwecken könnten, so ließe sich
das als geschlossenes Wort gebildete angegriffene Zeichen nicht in eine solche
aus Wort-/Zahlen-Zeichen und somit auf einem völlig andersartigem Prinzip beruhende Zeichenserie einordnen.
Sonstige Umstände, die eine mittelbare Verwechslungsgefahr rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es genügt insoweit nicht, daß vorliegend die Widerspruchsmarke mit der Firmenkennzeichnung übereinstimmt. Zu dem bloßen und häufig
auftretenden Zusammentreffen zwischen Marke und Firmenbezeichnung müßte
eine besondere Verkehrsbekanntheit dieser Bezeichnung hinzutreten (vgl Senat
PAVIS PROMA, Knoll, 30 W (pat) 40/99 - OBISTAR/OBI; 30 W (pat) 50/99 - OBI-
SAT/OBI), für die im vorliegenden Fall nichts dargetan ist.
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu