Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.04.2003 – 7 W (pat) 31/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 19 039.9-24

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing.

Pösentrup 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Anordnung zur Aufbereitung von Formsand

A n m e l d e t a g :

27. April 1999

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 27. März 2003,

Patentansprüche 4 bis 9, eingegangen am 5. April 2002,

Beschreibung Seiten 1 bis 3a, eingegangen am 27. März 2003,

Beschreibung Seiten 4 bis 6, eingegangen am 5. April 2002,

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingegangen am 26. Mai 1999.

G r ü n d e

Die am 27. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 199 19 039.9-24 mit der Bezeichnung

"Anordnung zur Aufbereitung von Formsand"

ist von der Prüfungsstelle für Klasse B 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 15. Februar 2002 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt,

die Erteilung eines Patents auf der Grundlage

der am 27. März 2003 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 3,

der am 5. April 2002 eingegangenen Patentansprüchen 4 bis 9,

der am 27. März 2003 eingegangenen Beschreibungsseiten 1 bis

3a,

der am 5. April 2002 eingegangenen Beschreibungsseiten 4 bis 6

und der 5 Blatt Zeichnungen mit 6 Figuren, eingegangen am

26. Mai 1999 zu beschließen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik die deutschen Offenlegungsschriften 33 09 379, 43 22 947, 44 02 397 sowie 195 21 130 genannt worden.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

"Anordnung zur Aufbereitung von Formsanden, insbesondere von

Formaltsand und Neusand, mit einem mit einem Sandeinlauf sowie einem Sandauslauf ausgestatteten Gehäuse, das oberhalb

seines Bodens mit einem von unten belüfteten, den Sand aufnehmenden, feinperforierten und/oder porösen Zwischenboden ausgestattet ist, und das oberhalb des Zwischenbodens motorgetriebene horizontale Wellen aufweist, die mit in den Sand eingreifenden mechanischen Gliedern ausgestattet sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß die mechanischen Glieder zentrisch laufende Reibscheiben

sind."

Nach Beschreibung Seite 2, Abs 3 liegt die Aufgabe vor, eine Anordnung zur Aufbereitung von Sanden nach der Gattung derart weiterzubilden, daß bei geringstem

Verschleiß der Anordnung und weitgehender Erhaltung der Körnung der verarbeiteten Sande ein praktisch vollständiges Trennen und Abscheiden der insbesondere in Altsanden enthaltenen Binderreste, Schlämmstoffe und sonstiger Staube erfolgt, so daß durch die Aufbereitung sich hochwertige, leicht zu verarbeitende Sande ergeben.

Die Patentansprüche 2 bis 9 sind auf Merkmale gerichtet, die die Anordnung zur

Aufbereitung von Formsanden nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der

Technik genannten Druckschriften das Merkmal des kennzeichnenden Teils hervorgeht.

Die offensichtlich gewerblich anwendbare Anordnung zur Aufbereitung von Formsanden nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da

die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einen Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Gießerei

insbesondere des Bearbeitens von Gießformmassen, eine Anregung zum Auffinden des Anmeldungsgegenstandes geben können.

Durch die Gestaltung der in den Sand eingreifenden mechanischen Glieder als

zentrisch laufende Reibscheiben, werden die Sandkörner, um sie von ihren anhaftenden Bindemittel zu befreien, nur durch Reibkräfte beaufschlagt. Dadurch

wird die Zerkleinerung der Sandkörner auf ein Mindestmaß begrenzt. Somit wird

die erwünschte einheitliche Körnung des Sandes erreicht. Die mechanische Beanspruchung der Scheiben erfolgt im wesentlichen tangential zu ihrer Oberfläche, die

durch Hartmetallauflagen geschützt werden kann. Dadurch wird eine hohe Standzeit der Scheiben erreicht.

Für die Verwendung derartiger Reibscheiben zur Reinigung der Sandkörner von

Binderresten kann die Anordnung zur Verbesserung der Verarbeitungseigenschaften von Sanden nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 22 947 kein Vorbild

abgeben. Bei dieser bekannten Anordnung sind auf einer angetriebenen Welle

Prallpadddel angeordnet, die in den Sand eingreifen und auf die Sandkörner peitschenartig und nicht durch Reibscheiben einwirken (vgl PA 4 iVm Fig 1).

Auch die Vorrichtung zum Aufbereiten von Gießerei-Altsanden nach der deutschen Offenlegungsschrift 44 02 397 kann keinen Hinweis auf die beanspruchte

Lösung geben. Die bekannte Vorrichtung weist zum einen keinen oberhalb des

Gehäusebodens angeordneten Zwischenboden auf, der von unten belüftet und

feinperforiert ist, wodurch der darin aufgenommene Sand von unten belüftet und

dadurch fluidisiert wird. Dort ist im Oberteil des Gehäuses, unterhalb der Einführöffnung für den Altsand, ein dachartig gestalteter Zwischenboden angeordnet.

Zwischen zwei benachbarten Dächern ist jeweils ein Schlitz vorgesehen, durch

den der Altsand auf den Boden des Gehäuses nach unten fällt. Unterhalb des

dachartigen Zwischenbodens befinden sich Schleuderorgane, die als Schaufeln

wirken und den Sand in Richtung des dachartigen Zwischenbodens schleudern

(vgl Sp 2, Z 29 bis 58). Es wird zwar in dieser Druckschrift davon gesprochen, daß

eine Reibungswirkung eintritt, jedoch erfolgt diese Reibung zwischen den Sandkörner des nach unten gerichteten Sandstroms und denjenigen des vom Schleuderorgan nach oben geförderten Sandstroms (vgl Sp 2, Z 9 bis 14), also nicht wie

bei der anmeldungsgemäß gestalteten Anordnung zwischen den Sandkörnern und

einer angetriebenen Reibscheibe. Die dort verwendeten Schleuderscheiben dienen ausschließlich dem Transport des Sandes.

Die deutsche Offenlegungsschrift 33 09 379 beschreibt ein Verfahren und eine

Vorrichtung zur Regenerierung von Gießereialtsand durch thermische und mechanische Aufbereitung in einem Behälter, in dem ein mit hoher Drehzahl umlaufendes Zerkleinerungswerkzeug angeordnet ist (vgl Zusammenfassung). Ein Reiben der Sandkörner an einer Reibscheibe ist aus dieser Druckschrift nicht entnehmbar.

Dasselbe gilt für die deutsche Offenlegungsschrift 195 21 130, die eine Vorrichtung zum Mischen körniger Güter mit Flüssigkeiten beschreibt, also einem anderen Zweck dient als der Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Da keine der genannten Druckschriften zur Verwendung einer Reibscheibe zum

Reiben der fluidisierten Sandkörner anregt, kann auch eine Zusammenschau von

zwei oder mehreren Druckschriften den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht

nahelegen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig.

Die Patentansprüche 2 bis 9 haben weitere Ausgestaltungen der Anordnung zum

Aufbereiten von Formsanden nach Patentanspruch 1 zum Inhalt, die keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie können sich deshalb dem Patentanspruch 1 als

Unteransprüche anschließen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu