Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.04.2003 – 25 W (pat) 10/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 10/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 47 613 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. April 2003 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Marke 396 47 613 "CALORMIN" ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 157 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken 683 525 "Cralonin", 253 144 "Carvomin" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 258 774 "DOLORMIN" Widerspruch eingelegt.
Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist
durch Beschluß vom 26. September 2002 der Widerspruch aus der Marke
258 774 zurückgewiesen und wegen der weiteren Widersprüche aus den Marken
683 525 und 253 144 die teilweise Löschung der vorläufig eingetragenen Marke
396 47 613 angeordnet worden.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 258 774 Widersprechende
Beschwerde eingelegt, und zwar nur beschränkt hinsichtlich der Waren der angeordneten teilweisen Löschung.
II.
Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von dem Beschwerdegegner
ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den ihn beschwerenden Teil des
Beschlusses der Markenstelle und der daraus folgenden Bestandskraft der teilweisen Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist
deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3
MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für den Inhaber der
angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen,
daß es bei der teilweisen Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur
Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere
Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein
durch den Ablauf der seitens des Inhabers der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des
Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu
Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß
besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts
wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl
BPatGE 3, 75, 77/78).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Sredl
Engels
Bayer
Pü