Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.04.2003 – 25 W (pat) 10/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 10/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 47 613 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. April 2003 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Marke 396 47 613 "CALORMIN" ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 157 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken 683 525 "Cralonin", 253 144 "Carvomin" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 258 774 "DOLORMIN" Widerspruch eingelegt.

Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist

durch Beschluß vom 26. September 2002 der Widerspruch aus der Marke

258 774 zurückgewiesen und wegen der weiteren Widersprüche aus den Marken

683 525 und 253 144 die teilweise Löschung der vorläufig eingetragenen Marke

396 47 613 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 258 774 Widersprechende

Beschwerde eingelegt, und zwar nur beschränkt hinsichtlich der Waren der angeordneten teilweisen Löschung.

II.

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von dem Beschwerdegegner

ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den ihn beschwerenden Teil des

Beschlusses der Markenstelle und der daraus folgenden Bestandskraft der teilweisen Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist

deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3

MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für den Inhaber der

angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen,

daß es bei der teilweisen Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur

Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere

Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein

durch den Ablauf der seitens des Inhabers der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des

Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu

Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß

besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts

wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl

BPatGE 3, 75, 77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Sredl

Engels

Bayer