Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.04.2003 – 9 W (pat) 328/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 25 051
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bülskämper und der
Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 13. Juni 1997 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Metallfreie Flüssigkeitsleitung für Nass-Haushaltsgeräte"
Einspruch eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Flüssigkeitsleitung gemäß Anspruch 1 des Streitpatentes im Lichte der US 4 819 970 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Ihrer Meinung nach ist der beanspruchte Gegenstand patentfähig.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Metallfreie,
im
Wesentlichen
steif
ausgebildete
Flüssigkeitsleitung (10)
für Nass-Haushaltsgeräte, zum Beispiel
Waschmaschinen,
Geschirrspülmaschinen,
die
zwischen
Anschlussstutzen
(14, 16) ein Wellrohr
(12) mit
steifen
Leitungsabschnitten (a) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die steifen Leitungsabschnitte (a) abwechselnd von breiten zylindrischen Mantelteilstücken (22) und schmalen zylindrischen Mantelteilstücken (24) gebildet werden,
dass der Außendurchmesser der schmalen zylindrischen Mantelteilstücke (24) kleiner ist als der Außendurchmesser der breiten zylindrischen Mantelteilstücke (22),
dass der Außendurchmesser der breiten zylindrischen Mantelteilstücke (22) kleiner ist als der Außendurchmesser des Wellrohrs (12)
und
dass die steifen Leitungsabschnitte (a) sich als Schlauchbefestigung
und Sitz für Halteklemmen eignen."
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 4 zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogene Patentansprüche an.
II.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In
der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Denn die mit dem Patentanspruch 1 des
Streitpatentes beanspruchte Flüssigkeitsleitung
ist patentfähig. Als zuständiger
Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der
über Erfahrung im Bereich der Flüssigkeitsleitungen für Nass-Haushaltsgeräte verfügt.
1. Die Erfindung betrifft eine metallfreie Flüssigkeitsleitung für Nass-Haushaltsgeräte
wie Waschmaschinen oder Geschirrspülmaschinen.
Flüssigkeitsleitungen in Nass-Haushaltsgeräten sind stellenweise auf Grund beengter
Montageräumlichkeiten mit relativ kleinen Biegeradien zu verlegen. Dabei besteht die
Gefahr, dass sie teilweise einknicken, woraus eine entsprechende Verringerung ihres
lichten Querschnitts folgt. Mit der Erfindung soll eine Flüssigkeitsleitung bereitgestellt
werden, die für Nass-Haushaltsgeräte geeignet ist.
Die beanspruchte Flüssigkeitsleitung ist gemäß Patentanspruch 1 im wesentlichen
steif ausgebildet. Sie weist zwischen zwei Anschlussstutzen 14, 16 ein Wellrohr 12 mit
steifen Leitungsabschnitten a auf. Es versteht sich von selbst, dass das Wellrohr 12
selber entsprechend der üblichen Eigenschaften von Wellrohren ein biegsamer
Leitungsabschnitt b der Flüssigkeitsleitung ist. Die steifen Leitungsabschnitte a werden
abwechselnd von breiten zylindrischen Mantelteilstücken 22 und schmalen zylindrischen Mantelteilstücken 24 mit kleinerem Außendurchmesser gebildet. Der Außendurchmesser der breiten Mantelteilstücke 22 ist kleiner als der Außendurchmesser
des übrigen Wellrohrs 12. Die steifen Leitungsabschnitte a eignen sich als
Schlauchbefestigung und Sitz für Halteklemmen. Dieses Merkmal gibt dem Fachmann
den Hinweis, die steifen Leitungsabschnitte zB in Form und Festigkeit so zu gestalten,
dass die Flüssigkeitsleitung in diesem Bereich mit Halteklemmen zusätzlich am
Haushaltsgerät befestigt werden kann und befestigt wird.
2. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Flüssigkeitsleitung ist neu. Dies wird
von der Einsprechenden auch nicht bestritten. Die beanspruchte Gestaltung der
Flüssigkeitsleitung wird dem zuständigen Fachmann auch nicht durch die von der
Einsprechenden angeführte US 4 819 970 in Verbindung mit seinem Fachwissen
nahegelegt.
Aus der US 4 819 970 (vgl insbesondere die nachstehend wiedergegebene Fig 1 und
die zugehörigen Beschreibungsteile) ist ein zwischen einem Motor und einem Kühler
angeordnete Rohrleitung 3 bekannt. Die Rohrleitung ist hohen Drücken und hohen
Temperaturen ausgesetzt. Um diesen Anforderungen zu genügen, besteht sie aus
rostfreiem Stahl. Die Rohrleitung ist im wesentlichen zylindrisch ausgebildet. Sie weist
neben den Anschlussstutzen jeweils einen Wellrohrabschnitt 3a auf, der vor der
Montage der Leitung durch eine Biegevorrichtung manuell vorgebogen wird. Außerdem ist in den zylindrischen Leitungsabschnitt ein Schwingungsdämpfer 3b eingesetzt, der die Vibrationen zwischen Motor und Kühler dämpft. Der Schwingungsdämpfer 3b weist ebenfalls die Form eines Wellrohres auf. Zur Erhöhung der Flexibilität sind allerdings die Wellungen in diesem Bereich höher als die in den Wellrohrabschnitten 3a (aaO Sp 2, Z 25 bis 37 und Sp 3, Z 10 bis 21 mit den Fig 4 und 5). Wie
den Ausführungsbeispielen in Fig 3 bis 5 zu entnehmen ist, weisen die Wellungen der
Wellrohre 3a, 3b innen und außen eine im wesentlichen kreisbogenförmige Kontur auf.
Demgegenüber unterscheidet sich die Flüssigkeitsleitung nach Patentanspruch 1 nicht
nur durch die Merkmale im Oberbegriff, dass die Flüssigkeitsleitung metallfrei ist und
dass es sich um eine Flüssigkeitsleitung für Nass-Haushaltsgeräte handelt, sondern
vor allem durch alle Merkmale seines kennzeichnenden Teils.
Anregungen in Richtung der unterschiedlichen Merkmale kann der Fachmann der
US 4 819 970 nicht entnehmen. Diese Druckschrift lehrt nämlich lediglich, in einer
starren zylindrischen Rohrleitung bei Bedarf flexible Wellrohrabschnitte anzuordnen,
die auch als Schwingungsdämpfer ausgebildet sein können. Somit
fehlt der
entscheidende Gedanke des Steitpatentes, Leitungsabschnitte einzusetzen, die nicht
so flexibel wie Wellrohrabschnitte sind, aber trotzdem noch eine größere Flexibilität als
zylindrische Rohrleitungen aufweisen, um bei der Montage eine gewisse Anpassung
an die räumlichen Gegebenheiten zuzulassen. Eine konstruktive Ausbildung von
Leitungsabschnitten
durch
aneinandergesetzte
zylindrische Mantelteilstücke
unterschiedlichen Durchmessers wird ebenfalls nicht gezeigt. Hinzu kommt, dass die
bekannte Rohrleitung ausschließlich im Bereich der Anschlussstutzen mit dem Motor
bzw dem Kühler verbunden sein darf. Dies ergibt sich daraus, dass bei einer weiteren
Befestigung im Bereich des zylindrischen Rohres Schwingungen nicht auf den
Schwingungsdämpfer,
sondern auf diese Befestigung übertragen würde.
Demgegenüber sind bei Nass-Haushaltsgeräten weitere Schlauchbefestigungen
zulässig und üblich,
für die gemäß Streitpatent die
im wesentlichen steifen
Leitungsabschnitte verwendet werden. Auch hierfür erhält der Fachmann aus der
angeführten Druckschrift keine Anregung.
Die von der Einsprechenden nicht aufgegriffenen Druckschriften aus dem Erteilungsverfahren geben ebenfalls keine Anregungen, eine Flüssigkeitsleitung mit flexiblen
Wellrohrabschnitten und im wesentlichen steifen Leitungsabschnitten, die aus zylindrischen Mantelteilstücken unterschiedlichen Durchmessers bestehen, zu gestalten.
Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige weitere Ausgestaltungen der
Flüssigkeitsleitung nach Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind, und
haben daher mit dem Patentanspruch 1 Bestand.
Petzold
Küstner
Bülskämper
Frieche-Wich
Bb