Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 2 ZA (pat) 7/03
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 2 Ni 31/01)
hinzuverbunden
2 ZA (pat) 8/03
(zu 2 Ni 42/01)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
…
betreffend das deutsche Patent 36 25 555
hier: Einsicht in die Akten der Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 31/01 und 2 Ni 42/01
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Kaminski
und Gutermuth
beschlossen:
1. Die Akteneinsichtsverfahren 2 ZA (pat) 7/03 und 2 ZA (pat) 8/03
werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (führend
2. Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Akten der Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 31/01 und 2 Ni 42/01 gewährt.
G r ü n d e
Zu 1: Die Antragstellerin hat Akteneinsichtsanträge zu beiden unter 2. genannten
Nichtigkeitsverfahren gestellt, die
in der mündlichen Verhandlung vom
11. Dezember 2002 verbunden wurden. Dadurch wurden die Beteiligten beider
Verfahren zu Beteiligten des führenden Verfahrens 2 Ni 31/01, weswegen der zu
2 ZA (pat) 8/03 erhobene Widerspruch der Nichtigkeitsklägerin S… GmbH gegen die Akteneinsicht auch das Verfahren 2 ZA (pat) 7/03 (betreffend das Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 31/01) betrifft. Dem war durch eine Verbindung der Akteneinsichtsverfahren Rechnung zu tragen.
Zu 2: Die Akteneinsicht war gemäß § 99 Abs 3 iVm § 31 PatG zu gewähren. Von
allen Antragsgegnern hat allein die Antragsgegnerin zu III – S… GmbH – der
Akteneinsicht widersprochen. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse
iSd § 99 Abs 3 Satz 3 PatG konnte der Senat jedoch nicht feststellen. Zur Begründung wird auf den Akteneinsicht gewährenden Beschluß des Senats vom
30. September 2002 (2 ZA (pat) 14/02 zu 2 Ni 42/01) verwiesen, welcher
wiederum auf den Beschluß vom 31. Juli 2002 (2 ZA (pat) 7/02) Bezug nimmt. In
allen diesen Verfahren hatte die Nichtigkeitsklägerin S… GmbH der Akteneinsicht
mit identischer Begründung wie im vorliegenden Verfahren widersprochen, wobei
für den Senat weder damals noch heute ersichtlich ist, welches Betriebsgeheimnis
der Nichtigkeitsklägerin offenbart bzw schützenswert sein könnte.
Meinhardt
Dr. Kaminski
Gutermuth
Pr