Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 2 ZA (pat) 7/03

2. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

hinzuverbunden

2 ZA (pat) 8/03

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(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das deutsche Patent 36 25 555

hier: Einsicht in die Akten der Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 31/01 und 2 Ni 42/01

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. April 2003

durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Kaminski

und Gutermuth

beschlossen:

1. Die Akteneinsichtsverfahren 2 ZA (pat) 7/03 und 2 ZA (pat) 8/03

werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (führend

2. Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Akten der Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 31/01 und 2 Ni 42/01 gewährt.

G r ü n d e

Zu 1: Die Antragstellerin hat Akteneinsichtsanträge zu beiden unter 2. genannten

Nichtigkeitsverfahren gestellt, die

in der mündlichen Verhandlung vom

11. Dezember 2002 verbunden wurden. Dadurch wurden die Beteiligten beider

Verfahren zu Beteiligten des führenden Verfahrens 2 Ni 31/01, weswegen der zu

2 ZA (pat) 8/03 erhobene Widerspruch der Nichtigkeitsklägerin S… GmbH gegen die Akteneinsicht auch das Verfahren 2 ZA (pat) 7/03 (betreffend das Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 31/01) betrifft. Dem war durch eine Verbindung der Akteneinsichtsverfahren Rechnung zu tragen.

Zu 2: Die Akteneinsicht war gemäß § 99 Abs 3 iVm § 31 PatG zu gewähren. Von

allen Antragsgegnern hat allein die Antragsgegnerin zu III – S… GmbH – der

Akteneinsicht widersprochen. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse

iSd § 99 Abs 3 Satz 3 PatG konnte der Senat jedoch nicht feststellen. Zur Begründung wird auf den Akteneinsicht gewährenden Beschluß des Senats vom

30. September 2002 (2 ZA (pat) 14/02 zu 2 Ni 42/01) verwiesen, welcher

wiederum auf den Beschluß vom 31. Juli 2002 (2 ZA (pat) 7/02) Bezug nimmt. In

allen diesen Verfahren hatte die Nichtigkeitsklägerin S… GmbH der Akteneinsicht

mit identischer Begründung wie im vorliegenden Verfahren widersprochen, wobei

für den Senat weder damals noch heute ersichtlich ist, welches Betriebsgeheimnis

der Nichtigkeitsklägerin offenbart bzw schützenswert sein könnte.

Meinhardt

Dr. Kaminski

Gutermuth

Pr