Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 26 W (pat) 11/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 11/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 396 52 976.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit

der Widerspruch aus der Marke 395 09 363.5 zurückgewiesen

worden ist.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch aus der älteren Marke 395 09 363.5 zurückgewiesen. Die Inhaberin

der Widerspruchsmarke 395 09 363.5 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. im

Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 395 09 363.5 ist dem

Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1

ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist

auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten

Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Albert

Reker

Eder

Bb