Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 26 W (pat) 11/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 11/03 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 396 52 976.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit
der Widerspruch aus der Marke 395 09 363.5 zurückgewiesen
worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch aus der älteren Marke 395 09 363.5 zurückgewiesen. Die Inhaberin
der Widerspruchsmarke 395 09 363.5 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. im
Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 395 09 363.5 ist dem
Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist
auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten
Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert
Reker
Eder
Bb