Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.04.2003 – 21 W (pat) 15/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 24 654
… 6.70
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluss der
Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 20. Juni 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität in den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 22. Juni 1995 (US 492251) beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter
der Bezeichnung „Federnd expandierendes Orthodontiegerät“ erteilt worden; die
Veröffentlichung der Erteilung ist am 16. Juli 1998 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 25. Oktober 2000 das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.
Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Hauptantrag das erteilte Patent mit folgendem Patentanspruch 1 zugrunde:
"Orthodontiegerät zur Ausübung einer Kraft zwischen einer
ersten Stelle an einer Gruppe von Zähnen und einer zweiten
Stelle der Gruppe von Zähnen, gekennzeichnet durch einen
im wesentlichen starren Zylinder (12) mit einem ersten Ende
und einen zweiten Ende, einem Kolben (14) mit einem ersten
und einem zweiten Ende, wobei sich der Kolben (14) wenigstens teilweise im Zylinder (12) befindet, eine Federanordnung
im Zylinder (12), die am ersten Ende des Kolbens (14) umgreift,
um den Kolben aus dem Zylinder zu drücken, eine Anschlageinrichtung (25, 28), die ein Lösen des Kolbens vom Zylinder verhindert, eine erste Befestigungseinrichtung (11) zur Befestigung
des ersten Endes des Zylinders an einer Stelle einer Gruppe
von Zähnen, und eine zweite Befestigungseinrichtung (15, 16)
zur Befestigung des zweiten Endes des Kolbens an der zweiten
Stelle der Gruppe von Zähnen."
Dem Hilfsantrag I liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 zugrunde und dem
Hilfsantrag II die erteilten Patentansprüche 7 bis 13, mit folgendem Wortlaut des
Anspruchs 7:
"Orthodontiegerät zum Ausüben einer Kraft zwischen einer
ersten Stelle an einer Gruppe von Zähnen und einer zweiten
Stelle an der Gruppe von Zähnen, gekennzeichnet durch einen einen ersten, im wesentlichen starren Zylinder (12) mit einem ersten und einem zweiten Ende, einen Kolben (14) mit einem ersten und zweiten Ende, der sich wenigstens teilweise am
ersten Zylinder befindet, einer Federanordnung im ersten Zylinder, die am ersten Ende des Kolbens (14) angreift, um ihn aus
dem ersten Zylinder (12) zu drücken, einen zweiten Zylinder (10), der den ersten Zylinder (12) verschiebbar aufnimmt,
wobei das zweite Ende des ersten Zylinders aus dem zweiten
Ende des zweiten Zylinders vorsteht, eine erste Befestigungseinrichtung (11), um das erste Ende des zweiten Zylinders (10)
an dem einen Punkt der Gruppe von Zähnen zu befestigen, und
eine zweite Befestigungseinrichtung (15, 16), um das zweite
Ende des Kolbens (14) an der anderen Stelle der Gruppe von
Zähnen zu befestigen."
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein Orthodontiegerät
zum Ausüben einer Druckkraft anzugeben, mit dem sich bei einem kompakten
Aufbau eine große Druckkraft erzeugen lässt, wobei aber gleichzeitig Fehlfunktionen möglichst vermieden werden sollen (vgl. Eingabe des Patentinhabers vom
17. Oktober 2002, S. 2, letzter Absatz).
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden u.a. folgende Druckschriften genannt:
(E1) US 3 798 773
(E2) DE 41 14 285 C1
(E3) US 4 382 783.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Patentinhaber schriftsätzlich aus,
dass die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 nach Hauptantrag und somit auch der jeweiligen Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen I und
II durch den bekannt gewordenen Stand der Technik nicht nahegelegt seien. So
sei aus der Druckschrift (E1) zwar ein gattungsgemäßes Gerät bekannt, das darüber hinaus auch einen starren Zylinder, einen Kolben, eine Federanordnung und
zwei Befestigungseinrichtungen aufweise, aber es fehle jeglicher Hinweis auf das
Vorsehen einer Anschlageinrichtung und die Federanordnung greife nicht an einem Ende des Kolbens an. Diese erfindungswesentlichen Merkmale seien auch
aus einer Zusammenschau mit den Druckschriften (E2) und (E3) nicht nahegelegt,
da diesen Druckschriften jeglicher Hinweis auf eine Federanordnung fehle und
demnach auch keine Anregungen gegeben seien, die Federanordnung an einem
Ende des Kolbens vorzusehen.
Der Patentinhaber ist, wie angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er stellt schriftsätzlich sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und gemäß
Hauptantrag das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten
oder nach Hilfsantrag I das Patent mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 6 bzw. nach Hilfsantrag II mit den erteilten Patentansprüchen 7 bis 13 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sei aus einer Zusammenschau der Druckschriften (E2) und (E1) nahegelegt, da die Druckschrift (E2) einen Gegenstand zeige, der bis auf die Federanordnung sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aufweise, und der Fachmann eine solche Federanordnung im Bedarfsfall zur Anschlagdämpfung in entsprechender Anwendung der Lehre nach (E1) vorsehe. Im Hinblick auf den nebengeordneten Anspruch 7 führt sie weiter aus, dass ausgehend von der Druckschrift (E3) mit dem
dort beschriebenen mehrteiligen Teleskopsystem nur mehr eine Federanordnung
entsprechend (E1) zur Anschlagdämpfung erforderlich sei, wie sie der Fachmann
im Bedarfsfall vorsehe, um zum Gegenstand nach Anspruch 7 zu gelangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch in der
Sache nicht zum Erfolg.
Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den
am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 13, der geltende Anspruch 1 speziell in dem ursprünglichen Anspruch 1 und der geltende Anspruch 7 im ursprünglichen Anspruch 7.
A. Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift (E2) ist eine Vorrichtung zum Vorverlagern des Unterkiefers
bekannt, bei der der Unterkiefer mittels eines teleskopierenden Geschiebes relativ
zum Oberkiefer entlang einer gewünschten Bewegungsbahn geführt wird (vgl. den
Anspruch 1 und Sp. 1, Z. 23-28). In der Terminologie des Streitpatents handelt es
sich hierbei um ein Orthodontiegerät (vgl. hierzu u.a. die Ausführungen in Sp. 1,
Z. 3 bis 30 der Streitpatentschrift). Dieses Orthodontiegerät nach (E2), welches
zur Ausübung einer Kraft zwischen einer ersten Stelle an einer Gruppe von Zähnen (Oberkiefer) und einer zweiten Stelle der Gruppe von Zähnen (Unterkiefer)
geeignet ist, weist weiter eine im wesentlichen starre Teleskophülse 2 (entspricht
dem streitpatentgemäßen Zylinder) mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende sowie einen als Teleskopstange 12 bezeichneten Kolben mit einem ersten und
zweiten Ende auf, welcher sich wenigstens teilweise in der Teleskophülse 2 (Zylinder) befindet. Weiter enthält dieses Orthodontiegerät eine Anschlageinrichtung,
welche aus einem in eine an der Teleskopstange 12 (Kolben) angebrachte Ringnut 13 eingesetzten Rundring 12.1 und einer in die Teleskophülse 2 (Zylinder) eingepassten Lagerbuchse 21 besteht, um mit Hilfe des Rundrings 12.1 ein Lösen
der Teleskopstange 12 (Kolben) von der Teleskophülse 2 (Zylinder) zu verhindern
(vgl. Fig. 1 und 2 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 37-47). Über eine erste Befestigungseinrichtung 31, 33, 34, 35, 36, 38 ist das erste Ende der Teleskophülse 2 (Zylinder) an einer ersten Stelle einer Gruppe von Zähnen (beispielsweise Oberkiefer)
und über eine zweite Befestigungseinrichtung 11, 14, 15, 16, 17, 19 ist das zweite
Ende der Teleskopstange 12 (Kolben) an einer zweiten Stelle der Gruppe von
Zähnen (Unterkiefer) befestigt (vgl. Fig. 1 und 2 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 48 bis
Sp. 3, Z. 4).
Der Gegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von dem aus (E2) bekannten
Orthodontiegerät nur in der Federanordnung im Zylinder, die am ersten Ende des
Kolbens angreift, um den Kolben aus dem Zylinder zu drücken.
Wie der Einleitung der Druckschrift (E2) zu entnehmen ist, sind auch Orthodontiegeräte bekannt, bei denen ständig eine Kraft wirkt, die die Kiefer im Öffnungssinne
belasten (vgl. in (E2) Sp. 1, Z. 6-20). Zu diesen Orthodontiegeräten wird in (E2)
weiter ausgeführt, dass die ständig wirkende Kraft, hervorgerufen durch eine Federanordnung, aus medizinischer Sicht nicht erwünscht sei. Das Weglassen der
Federanordnung bei dem Orthodontiegerät nach (E2) ist demnach nicht durch
konstruktive Überlegungen des Fachmanns sondern ausschließlich durch zahnmedizinische Vorgaben bedingt. Demnach ist es für den Fachmann, einen Zahntechniker mit langjähriger Erfahrung in der Herstellung von Orthodontiegeräten,
welcher in zahnmedizinischer Hinsicht durch einen Zahnarzt beraten wird, naheliegend, für den Fall, dass der Zahnarzt die ständig wirkende Kraft doch für notwendig erachtet, diese durch den Einbau der bereits bekannten Federanordnung wieder zu realisieren.
Für diesen Fall wird der Fachmann auf rein handwerkliche Weise, wie es ihm im
Übrigen aus der in der Einleitung zu (E2) gewürdigten Druckschrift (E1) wohl bekannt ist, eine Feder innerhalb der Teleskophülse 2 (Zylinder) anordnen, die einerseits am ersten Ende der Teleskopstange 12 (Kolben; also im Bereich des Rundrings 12.1) angreift, um diese Teleskopstange 12 (Kolben) aus der Teleskophülse 2 (Zylinder) zu drücken, und sich andererseits am ersten Ende der Teleskophülse 2 (Zylinder) abstützt. Durch diese handwerkliche und in (E1) bereits beschriebene Maßnahme (vgl. dort die Feder 42 im Zylinder 30 zusammen mit der
Hülse 35 und dem Bauteil 37 in Fig. 2) gelangt der Fachmann in naheliegender
Weise zum Gegenstand nach Anspruch 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen aus formalen Gründen
(Antragsgrundsatz) auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 13, da nur über das
Patent im Ganzen entschieden werden kann.
B. Hilfsantrag I
Der Hilfsantrag I bezieht sich auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 6. Es gelten
demnach die zum Hauptantrag gemachten Ausführungen in entsprechender Weise.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes ebenfalls keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf
diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6.
C. Hilfsantrag II
Der Hilfsantrag II bezieht sich auf die erteilten Patentansprüche 7 bis 13.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter Weglassung der Anschlageinrichtung in dem
zweiten Zylinder, der den aus dem Anspruch 1 nach Hauptantrag bekannten,
ersten Zylinder verschiebbar aufnimmt, wobei das zweite Ende des ersten Zylinders aus dem zweiten Ende des zweiten Zylinders vorsteht und aufgrund dieser
Konstruktion nunmehr die erste Befestigungseinrichtung am ersten Ende des
zweiten Zylinders befestigt ist.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist aus der Druckschrift (E2) und dem
Fachwissen ein Orthodontiegerät mit einer Teleskopanordnung mit einem Zylinder, einem Kolben, einer Federanordnung und Befestigungseinrichtungen nahegelegt. Steht der Fachmann vor dem Problem, dass diese Teleskopanordnung bei
geschlossenen Kiefern zu lang ist, um im geöffneten Zustand alle möglichen Öffnungen der Kiefer, wie z.B. weit geöffneter Kiefer beim Gähnen, in vollem Umfang
abzudecken, so wird er angeregt durch den in (E2) beschrieben teleskopartigen
Aufbau weitere Teleskopglieder vorsehen, um so die Baugröße im zusammengeschobenen Zustand zu verkleinern. Zu diesem handwerklichen Vorgehen wird der
Fachmann auch in der gleichfalls in der Beschreibungseinleitung zu (E2) gewürdigten Druckschrift (E3) angeregt, die bei einem vergleichbaren Orthodontiegerät
neben einem ersten Zylinder 9’, in dem sich der Kolben 5 befindet, noch einen
zweiten Zylinder 9 aufzeigt, der den ersten Zylinder verschiebbar aufnimmt. Dabei
steht, wie die Fig. 10 und 11 in (E3) zeigen, das zweite Ende des ersten Zylinders 9’ aus dem zweiten Ende des zweiten Zylinders 9 vor (vgl. in (E3) Fig. 10 und
11 in Verbindung mit Sp. 5, Z. 3-9, Z. 43,44 und Z. 56-61). Wie der Fig. 10 in (E3)
weiter zu entnehmen ist, muss in diesem Fall die erste Befestigungseinrichtung
selbstverständlich am ersten Ende des zweiten Zylinders 9 befestigt sein, da sich
das erste Ende des ersten Zylinders 9’ innerhalb des zweiten Zylinders 9 befindet
(vgl. in (E3) die Befestigungseinrichtung gebildet durch die Bauteile 4 und 16).
Der Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag II ist demnach durch die
Druckschrift (E2) und das Fachwissen des zuständigen Fachmanns, wie es beispielsweise in (E1) und (E3) beschrieben ist, nahegelegt.
Der Hauptanspruch nach Hilfsantrag II hat somit wegen mangelnder Patentfähigkeit seines Gegenstandes ebenfalls keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf
diesen Anspruch zurückbezogenen Patentansprüche 8 bis 13.
Dr. Winterfeldt
Dr. Franz
Dr. Strößner
Dr. Maksymiw
Ko