Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.04.2003 – 8 W (pat) 56/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 18 255
… 6.70
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der
Richterin Hübner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 16 des Patentamts vom 13.10.2000 wie nachstehend geändert:
Das Patent 195 18 255 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 - 3,
Beschreibung Spalten 1 - 3,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
1 Blatt Zeichnung wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das
unter der Bezeichnung „Planetwalzenextruder“ erteilte Patent 195 18 255
(Anmeldetag: 18. Mai 1995) mit Beschluss vom 13. Oktober 2000 in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die
folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
DE 38 35 412 A1
DE 25 21 774 A1
DE 29 05 717 A1 sowie
der Prospekt der Einsprechenden: „Planetwalzen-Extruder“ mit
Druckvermerk 6/92
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Planetwalzenextruder, dessen Gehäuse sich aus mehreren
Abschnitten zusammensetzt, wobei zwischen zwei Abschnitten ein
Anlaufring für die Planetenspindeln des in Förderrichtung ersten
Abschnittes vorgesehen ist und im Bereich des Anlaufringes eine
Entgasung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die
Entgasungsöffnung im Anlaufring (10) an der Seite mündet, die der
Gleitfläche der Planetenspindeln (4) gegenüberliegt.“
Wegen des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten
Bezug genommen.
Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass
der Planetwalzenextruder nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber dem
Stand der Technik nach der DE 25 21 774 A1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 16 des Patentamts vom
13. Oktober 2000 aufzuheben und das Patent 195 18 255 zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1
sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem
zuständigen Fachmann nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent mit dem
Wortlaut des bisherigen Anspruchs 1 zuzüglich des Kennzeichens
der bisherigen Ansprüche 2 und 5 aufrecht zu erhalten.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
„Planetwalzenextruder, dessen Gehäuse sich aus mehreren
Abschnitten zusammensetzt, wobei zwischen zwei Abschnitten ein
Anlaufring für die Planetenspindeln des in Förderrichtung ersten
Abschnittes vorgesehen ist und im Bereich des Anlaufringes eine
Entgasung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß
a)
die Entgasungsöffnung im Anlaufring (10) an der Seite
mündet, die der Gleitfläche der Planetenspindeln
(4)
gegenüberliegt,
b)
mehrere Entgasungsöffnungen (11) gleichmäßig am Umfang
des Anlaufringes (10) verteilt sind und
c)
die Entgasungsöffnungen (11) als Taschen in den Anlaufringen (10) eingeformt oder eingearbeitet sind.“
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 16 des Patentamts abzuändern war.
1. Hauptantrag
1.1 Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist auf einen Planetwalzenextruder gerichtet, dessen Gehäuse sich aus mehreren Abschnitten 1, 2
zusammensetzt. Dabei ist zwischen zwei Abschnitten 1, 2 ein Anlaufring 10
für die Planetenspindeln 4 des in Förderrichtung ersten Abschnitts 1
angeordnet. Im Bereich des Anlaufrings 10 ist eine Entgasung vorgesehen.
Dabei mündet die Entgasungsöffnung 11 im Anlaufring 10 an der Seite, die
der Gleitfläche der Planetenspindeln 4 gegenüberliegt.
Nach den Angaben in der DE 195 18 255 C2 in Sp. 2, Z. 7 bis 9 soll dadurch gegenüber bekannten Planetwalzenextrudern die Entgasung verbessert werden.
1.2 Der erteilte Patentanspruch 1 ist zulässig.
Der erteilte Patentanspruch 1 setzt sich zusammen aus Merkmalen in den
ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 3. Es fehlt das Merkmal im ursprünglichen Anspruch 1, dass die Abschnittslänge so gewählt ist, dass am Anlaufring eine Entgasung von Kunststoffschmelze stattfindet. Dieses Merkmal
stellt eine Wirkungsangabe dar und kann somit entfallen.
Die erteilten Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 6 und 8.
Die Zulässigkeit wird in der Beschwerde auch nicht mehr in Frage gestellt.
1.3 Der Planetwalzenextruder mit den Merkmalen im erteilten Patentanspruch 1
hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik zwar als
neu zu gelten und er mag auch gewerblich anwendbar sein, er ist jedoch
nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 25 21 774 A1 zeigt einen Planetwalzenextruder 2, dessen Gehäuse
sich aus mehreren Abschnitten 8 a bis c zusammensetzt. Dabei sind zwischen den Abschnitten 8 a bis c Anlaufringe 13 a bis c für die Planetenspindeln 12 a bis c vorgesehen. In der Beschreibung auf S. 2, letzter Abs.
bis S. 3, Abs. 1 und im Anspruch 5 ist angegeben, dass „die einzelnen Zylinderteile Radialbohrungen aufweisen, die, ggfs. durch den Anlaufring hindurch, in den Zwischenraum einmünden, der von den Stirnseiten der Planetenspindeln benachbarter Baueinheiten begrenzt wird“ und dass „diese
Bohrungen, die mit weitgehend drucklosen Bereichen der Zylinderbohrungen verbunden sind, als Entgasungsbohrungen dienen“.
Von diesem bekannten Planetwalzenextruder unterscheidet sich der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag noch dadurch,
dass die Entgasungsöffnung an der Seite mündet, die der Gleitfläche der
Planetenspindeln gegenüberliegt.
Diesem Unterschied kommt nach Auffassung des Senats keine ein Patent
begründende Bedeutung zu.
Vielmehr entnimmt der Fachmann, ein in der Konstruktion von Verarbeitungsmaschinen von thermoplastischen Kunststoffen erfahrener Ingenieur
mit Fachhochschulausbildung, der DE 25 21 774 A1 die Lehre, bei einem
daraus bekannten Planetwalzenextruder die Entgasungsöffnung in einem
Bereich zumindest geringen Drucks anzuordnen, was auch naheliegend ist,
weil nur dort Gas aus der Schmelze entweichen kann. Der Fachmann, der
auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Strömungsmechanik hat, erkennt
ohne weiteres, dass der Bereich geringen Drucks am Anlaufring, der für
den Schmelzfluss eine Drossel bildet, auf der der Strömung abgewandten
Fläche des Anlaufrings ist. Somit wird er bei konsequenter Anwendung dieser Lehre bei entsprechender Wahl der Querschnittsform für den Anlaufring
die Entgasungsöffnung auf der der Gleitfläche der Planetenspindeln gegenüberliegenden Seite des Anlaufrings anordnen.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag hat somit keinen Bestand.
2.
Hilfsantrag:
2.1 Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag betrifft einen
Planetwalzenextruder, dessen Gehäuse sich aus mehreren Abschnitten 1,
2 zusammensetzt. Dabei ist zwischen zwei Abschnitten 1, 2 ein Anlaufring
10 für die Planetenspindeln 4 des in Förderrichtung ersten Abschnitts 1 angeordnet. Im Bereich des Anlaufrings 10 ist eine Entgasung vorgesehen.
Dabei mündet
a)
die Entgasungsöffnung 11 im Anlaufring 10 an der Seite, die der
Gleitfläche der Planetenspindeln 4 gegenüberliegt, sind
b)
mehrere Entgasungsöffnungen 11 gleichmäßig am Umfang des
Anlaufringes 10 verteilt und sind
c)
die Entgasungsöffnungen 11 als Taschen in den Anlaufringen 10 eingeformt oder eingearbeitet.
2.2 Der genannte Patentanspruch 1 ist zulässig.
Er ist durch Zusammenfassung der Merkmale in den erteilten Ansprüchen
1, 2 und 5 gebildet. Die Zulässigkeit wurde von der Einsprechenden auch
nicht in Frage gestellt.
2.3 Der Planetwalzenextruder mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat, wie bereits aus
den Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ohne weiteres
hervorgeht, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
als neu zu gelten, da keine der Entgegenhaltungen einen Planetwalzenextruder zeigt, bei dem die Entgasungsöffnung an der Seite des Anlaufrings
mündet, die der Gleitfläche der Planetenspindeln gegenüberliegt.
Dies wurde von der Einsprechenden auch nicht behauptet.
2.4 Der Planetwalzenextruder nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
ergibt sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik auch nicht in naheliegender Weise.
Das Merkmal a), wonach die Entgasungsöffnung im Anlaufring an der Seite
mündet, die der Gleitfläche der Planetenspindeln gegenüberliegt, beruht für
sich allein nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie bereits zum Hauptantrag unter Punkt 1.3 ausgeführt wurde.
Auch zum Merkmal b), nach dem mehrere Entgasungsöffnungen gleichmäßig am Umfang des Anlaufringes verteilt sind, gelangt der Fachmann,
ohne erfinderische Überlegungen anstellen zu müssen; denn in der DE
25 21 774 A1 ist auf S. 2, letzter Abs. und im Anspruch 5 bereits von
Radialbohrungen die Rede, die gegebenenfalls durch den Anlaufring
hindurch im Zwischenraum zwischen den Stirnseiten der Planetenspindeln
münden, und es ist naheliegend, diese Radialbohrungen über den Umfang
des Anlaufringes verteilt anzuordnen.
Zum Merkmal c), nach dem die Entgasungsöffnungen als Taschen in den
Anlaufringen eingeformt oder eingearbeitet sind, hat der Fachmann aus
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik jedoch kein Vorbild.
Nach den Angaben in der DE 195 18 255 C2 besteht das Ziel der Erfindung
darin, die Entgasung gegenüber bekannten Planetwalzenextrudern zu
verbessern. Der Planetwalzenextruder nach der DE 25 21 774 A1 hat mehrere über den Umfang des Anlaufrings verteilt angeordnete Entgasungsöffnungen, die im Anlaufring münden. Zu der Maßnahme, die Entgasungsöffnungen als Taschen in die Anlaufringe einzuformen und damit den Mündungsbereich zu vergrößern, wodurch eine vergrößerte Oberfläche der
Schmelze im Einflussbereich der Entgasungsöffnungen zur Verfügung steht
und so die Entgasung verbessert ist, hat der Fachmann weder aus der DE
25 21 774 A1 selbst noch aus dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand
der Technik eine Anregung. Entweder ist eine Entgasungsöffnung im Zylinder vorgesehen (DE 29 05 717 A1) oder es ist ein besonderer Entgasungsschacht angeordnet (DE 38 35 412 A1). Das Merkmal c) erschöpft sich
auch nicht im Handwerklichen, da es nicht zum üblichen Vorgehen des
Fachmanns gehört, Bohrungen von vornherein an ihren Mündungen trichterförmig aufzuweiten.
Aus dem Prospekt der Einsprechenden ergibt sich der Planetwalzenextruder nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag für den Fachmann
ebenfalls nicht in naheliegender Weise, wie der Senat überprüft hat. Dort
wird nämlich keine Aussage über Vorkehrungen zur Entgasung der
Schmelze gemacht.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag hat daher Bestand. Mit diesem
haben auch die Ansprüche 2 und 3, die den erteilten Ansprüchen 3 und 4
entsprechen, zur weiteren Ausgestaltung des genannten Planetwalzenextruders als Unteransprüche Bestand.
Kowalski
Dr. Huber
Gießen
Hübner
Cl