Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.04.2003 – 14 W (pat) 45/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 45/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 58 458.3-45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 11. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des
Richters Dr. Feuerlein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. November 2001 hat die Prüfungsstelle
für Klasse A 61 L des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung
199 58 458.3-45 mit der Bezeichnung
"Antimikrobiell ausgerüstete Wundauflagen"
zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 6 zugrunde, die
wie folgt lauten:
1. Wundauflage, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus einem
synthetischen Polymermaterial besteht, das metallionenhaltige
Zeolithe enthält.
2. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die metallionenhaltigen Zeolithe zu 0,01 bis 40 Gew.-%, bevorzugt 0,1 bis 6 Gew.-%, in dem synthetischen Polymermaterial
enthalten sind.
3. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das synthetische Polymermaterial gewählt ist aus der Gruppe
Polyacrylate, SIBS-Massen, SEBS-Massen, Naturkautschukmassen, Chitosane, Alginate, Hydrogele, Hydrokolloide, insbesondere Polyurethane.
4. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das synthetische Polymermaterial geschäumt ist.
5. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das synthetische Polymermaterial an der hautabgewandten
Seite mit einer Folie und/oder mit einem Folien/Vliesverbundmaterial abgedeckt ist.
6. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
zusätzlich Superabsorber enthalten sind.
Die Anmeldung wurde aus den Gründen des Bescheids vom 7. August 2000 zurückgewiesen, weil die Gegenstände der gültigen Patentansprüche 1 bis 6 durch
den aus
(1) EP 0 298 726 A1
(2) Patents Abstracts of Japan C-592
(3) JP 05337164 A
(4) JP 05285209 A
(5) JP 11089926 A
(6) JP 08294527 A
(7) US 4 525 410 A
(8) EP 0 888 783 A1
(9) DE 196 31 421 A1
bekannt gewordenen Stand der Technik zumindest nahe gelegt würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Patentbegehren mit den ursprünglichen Unterlagen weiter verfolgt. Zur Sache hat sie
sich bisher noch nicht geäußert.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss aufzuheben und den Patenterteilungsbeschluss zu
erlassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg
führen.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Wundauflage zu entwickeln, die
eine verbesserte Behandlung infizierter Wunden und/oder Schutz vor Infektionen
ermöglicht und die die aus dem Stande der Technik bekannten Nachteile nicht
aufweist (ursprüngliche Unterlagen S 6 Z 22 bis 24).
Gelöst wird diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 durch eine Wundauflage, die
dadurch gekennzeichnet ist, dass sie aus einem synthetischen Polymermaterial
besteht, das metallionenhaltige Zeolithe enthält.
Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Durchschnittsfachmann ist ein Apotheker, der mit der industriellen Produktion von Wundauflagen vertraut ist.
Die Entgegenhaltung (1) betrifft nach den Patentansprüchen eine antimikrobielle
Wundauflage, die aus synthetischem Polymermaterial bestehen kann. Die Wundauflage enthält metallionenhaltige Zeolithe, wobei die Metalle aus der Gruppe Ag,
Cu und Zn ausgewählt werden. Damit werden aber alle Merkmale des gültigen Patentanspruchs 1 von der Entgegenhaltung (1) vorweggenommen. Patentanspruch 1 ist deshalb im Hinblick auf das Dokument (1) mangels Neuheit nicht gewährbar.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die Entgegenhaltungen (2) bis (9) näher
einzugehen.
Die Patentansprüche 2 bis 6 müssen mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fallen, da über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden
werden kann.
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Feuerlein
Pü