Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.04.2003 – 14 W (pat) 45/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 45/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 58 458.3-45

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des

Richters Dr. Feuerlein

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. November 2001 hat die Prüfungsstelle

für Klasse A 61 L des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung

199 58 458.3-45 mit der Bezeichnung

"Antimikrobiell ausgerüstete Wundauflagen"

zurückgewiesen.

Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 6 zugrunde, die

wie folgt lauten:

1. Wundauflage, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus einem

synthetischen Polymermaterial besteht, das metallionenhaltige

Zeolithe enthält.

2. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die metallionenhaltigen Zeolithe zu 0,01 bis 40 Gew.-%, bevorzugt 0,1 bis 6 Gew.-%, in dem synthetischen Polymermaterial

enthalten sind.

3. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das synthetische Polymermaterial gewählt ist aus der Gruppe

Polyacrylate, SIBS-Massen, SEBS-Massen, Naturkautschukmassen, Chitosane, Alginate, Hydrogele, Hydrokolloide, insbesondere Polyurethane.

4. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das synthetische Polymermaterial geschäumt ist.

5. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das synthetische Polymermaterial an der hautabgewandten

Seite mit einer Folie und/oder mit einem Folien/Vliesverbundmaterial abgedeckt ist.

6. Wundauflage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

zusätzlich Superabsorber enthalten sind.

Die Anmeldung wurde aus den Gründen des Bescheids vom 7. August 2000 zurückgewiesen, weil die Gegenstände der gültigen Patentansprüche 1 bis 6 durch

den aus

(1) EP 0 298 726 A1

(2) Patents Abstracts of Japan C-592

(3) JP 05337164 A

(4) JP 05285209 A

(5) JP 11089926 A

(6) JP 08294527 A

(7) US 4 525 410 A

(8) EP 0 888 783 A1

(9) DE 196 31 421 A1

bekannt gewordenen Stand der Technik zumindest nahe gelegt würden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Patentbegehren mit den ursprünglichen Unterlagen weiter verfolgt. Zur Sache hat sie

sich bisher noch nicht geäußert.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss aufzuheben und den Patenterteilungsbeschluss zu

erlassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg

führen.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Wundauflage zu entwickeln, die

eine verbesserte Behandlung infizierter Wunden und/oder Schutz vor Infektionen

ermöglicht und die die aus dem Stande der Technik bekannten Nachteile nicht

aufweist (ursprüngliche Unterlagen S 6 Z 22 bis 24).

Gelöst wird diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 durch eine Wundauflage, die

dadurch gekennzeichnet ist, dass sie aus einem synthetischen Polymermaterial

besteht, das metallionenhaltige Zeolithe enthält.

Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Durchschnittsfachmann ist ein Apotheker, der mit der industriellen Produktion von Wundauflagen vertraut ist.

Die Entgegenhaltung (1) betrifft nach den Patentansprüchen eine antimikrobielle

Wundauflage, die aus synthetischem Polymermaterial bestehen kann. Die Wundauflage enthält metallionenhaltige Zeolithe, wobei die Metalle aus der Gruppe Ag,

Cu und Zn ausgewählt werden. Damit werden aber alle Merkmale des gültigen Patentanspruchs 1 von der Entgegenhaltung (1) vorweggenommen. Patentanspruch 1 ist deshalb im Hinblick auf das Dokument (1) mangels Neuheit nicht gewährbar.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die Entgegenhaltungen (2) bis (9) näher

einzugehen.

Die Patentansprüche 2 bis 6 müssen mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fallen, da über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden

werden kann.

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

Feuerlein