Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.04.2003 – 20 W (pat) 56/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 38 798
… 6.70
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff
sowie die Richterin Martens
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 10. August 2001 wird
aufgehoben.
Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1-12, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 3 Seiten Beschreibung (Spalten 1-5), überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen wie erteilt.
G r ü n d e
I
Das Patentamt – Patentabteilung 52 – hat das Patent durch Beschluß vom
10. August 2001 mit der Begründung widerrrufen, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe in den seinerzeit beantragten Fassungen nach Haupt- und Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 12 und angepasster Beschreibung aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"1. Rahmen-Lichtschranke mit zwei einander gegenüber angeordneten und miteinander durch Verbindungsschenkel (4,
5) zu einem Rahmen verbundenen Seitenschenkeln (1, 2)
jeweils mit Sender- und Empfangsbauelementen (12) als
Optik und einer Optikabdeckung (13), wobei jeder Seitenschenkel ein Gehäuse (7) mit U-förmigem Querschnitt für die
Aufnahme der in Richtung der freien Schenkel (8, 9) des Gehäuses (7) ausgerichteten und zwischen diesen angeordneten Optik und Optikabdeckung (13), welche im Bereich der
freien Schenkel (8, 9) des Gehäuses (7) unter Zwischenlage
eines Dichtungsmittels am Gehäuse (7) anliegt, aufweist,
und wobei eine auch über einen frontseitigen Randbereich
der Optikabdeckung (13) greifende Abdeckung als Prallschutz vorgesehen ist, welche Abdeckung die Optikabdeckung (13) frontseitig bis auf einen Schlitz (20, 29) zum
Lichtdurchtritt abdeckt und im Bereich der Optikabdeckung
(13) abgeschrägte Flächen (19) aufweist."
Im bisherigen Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen genannt worden:
D1 bis D10 Firmenunterlagen betreffend den nach Behauptung der Einsprechenden offenkundig vorbenutzten Reflexionslichttaster RK 733 der Ein-
D11
D12
D13
D14
D15
D16
sprechenden
DE 24 53 097 B2
DE-GM 73 18 812
DE-GM 74 27 714
DE 43 12 947 C1
DE 41 16 210 A1
DE 30 08 309 C2.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des nun geltenden
Anspruchs 1 beruhe schon deswegen auf erfinderischer Tätigkeit, weil der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Hinweis auf eine Rahmen-Lichtschranke
gebe. Patentbegründende Unterschiede des Anspruchsgegenstandes gegenüber
dem Stand der Technik sieht sie auch in den im Anspruch 1 aufgeführten Einzelheiten der Abdeckung.
Nach Auffassung der Einsprechenden sind die anspruchsgemäßen Einzelheiten
der Abdeckung aus D11 und D12 entnehmbar. Zu der Rahmenstruktur der beanspruchten Lichtschranke verweist sie auf D15.
II
Die Beschwerde führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.
Der für die Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Entwicklungsingenieur oder Physiker mit mehrjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet
der Lichtschranken.
Die Zulässigkeit des Einspruchs steht für den Senat außer Frage.
Die Patentinhaberin hat zwar zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2002
bezweifelt, dass die im Einspruchsschriftsatz gegebene Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Sie hat diese Zweifel in der mündlichen Verhandlung
aber nicht wieder aufgegriffen.
Nach Überzeugung des Senats hat die Einsprechende ihren Einspruch innerhalb
der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ausreichend begründet, wozu im Einzelnen
auf die im angefochtenen Beschluß hierzu gegebenen zutreffenden Darlegungen
verwiesen wird.
Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 steht nicht in Frage. Aus keiner
der Entgegenhaltungen ist eine Rahmen-Lichtschranke mit zwei einander gegenüber angeordneten und miteinander durch Verbindungsschenkel zu einem Rahmen verbundenen Seitenschenkeln zu entnehmen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die in D11 Figuren 1 und 4 gezeigte Lichtschranke weist einen Teil der Anspruchsmerkmale auf. So hat das dortige Gehäuse 18 einen U-förmigen Querschnitt und nimmt die die "Optik" bildenden Sender- und Empfangsbauelemente 36 und 37 sowie eine die "Optikabdeckung" bildende Doppellinse 13 auf.
Die Optik und die Optikabdeckung sind dort auch in Richtung der freien Schenkel
des Gehäuses ausgerichtet und zwischen diesen angeordnet, und die Optikabdec??kung (Doppellinse 13) liegt unter Zwischenlage eines Dichtungsmittels
(Dichtungsring 43) am Gehäuse an.
Der in der dortigen Figur 4 über die Doppellinse 13 vorstehende Gehäusefortsatz
mit dem die Doppellinse 13 fixierenden Bördelrand 45b stellen eine als Prallschutz
wirkende Abdeckung dar. Diese greift auch (wenn auch nur im geringen Maß) anspruchsgemäß über einen frontseitigen Randbereich der Optikabdeckung (Doppellinse 13), nämlich mit dem Bördelrand 45b.
In Anbetracht der Gleichartigkeit der in D11 und D12 beschriebenen Lichtschrankenvorrichtungen mag es dem Fachmann auch nahegelegen haben, die Frontseite einschließlich der Abdeckung in der aus D12 Figur 2 für den Fachmann ersichtlichen Weise auszubilden, dh die Abdeckung mit Flächen zu versehen, die
schräg nach innen bis zu der – in D12 Figur 2 vorauszusetzenden – Optikabdeckung verlaufen, so dass die Optikabdeckung nur innerhalb einer länglichen
Recht-Öffnung freibleibt.
Jedoch war dem Fachmann nicht außerdem noch die anspuchsgemäße Maßnahme nahegelegt, eine derartige Lichtschranke als Seitenschenkel einer Rahmen-Lichtschranke mit entsprechend verlaufendem Schlitz zum Lichtdurchtritt
auszubilden derart, dass der Seitenschenkel gegenüber einem in gleicher Weise
ausgebildeten Seitenschenkel angeordnet ist und beide Seitenschenkel durch
Verbindungsschenkel zu einem Rahmen verbunden sind. Hierfür bot nämlich der
entgegengehaltene Stand der Technik keine hinreichenden Anregungen.
Zwar waren am Anmeldetag langgestreckte Lichtschrankenvorrichtungen bekannt,
in denen jeweils eine Vielzahl von Sender- und Empfangsbauelementen untergebracht sind, wobei eine solche Lichtschrankenvorrichtung mit einer zweiten Lichtschrankenvorrichtung zusammenwirkt, in der die jeweiligen Gegenstücke der
Sender- und Empfangsbauelemente untergebracht sind, vgl D15 Figuren 1 und 3
sowie Spalte 2 Zeilen 14 bis 20.
Dort ist aber zum frontseitigen Lichtdurchtritt kein Schlitz, sondern eine Vielzahl
von den Sender- und Empfangsbauelementen jeweils einzeln zugeordneten Bohrungen 4 vorgesehen. Weiterhin fehlt dort auch eine Anregung für die anspruchsgemäß vorgesehenen Verbindungsschenkel.
Der übrige Stand der Technik weist keine über die oben behandelten Druckschriften hinausgehenden Berührungspunkte mit dem Anspruchsgegenstand auf. Dies
gilt auch für den Gegenstand der von der Einsprechenden geltend gemachten
Vorbenutzung gemäß D1 bis D10. Ein näheres Eingehen hierauf erübrigt sich daher.
Nach Überzeugung des Senats war somit erfinderische Tätigkeit des Fachmanns
erforderlich, um zur Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs 1 zu gelangen.
Bei bestandsfähigem Anspruch 1 sind auch die darauf rückbezogenen Ansprüche
2 bis 12 bestandsfähig. Sie beinhalten besondere Ausführungsarten der Rahmen-
Lichtschranke nach Anspruch 1.
Dr. Anders
Obermayer
Kalkoff
Martens
Pr