Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.04.2003 – 25 W (pat) 40/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 40/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 27 011

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Marke 398 27 011 "Seramin" ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 157 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der Marke 496 292 "Seraman" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke

567 918 "Sermion" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des

Deutschen Patent- und Markenamts ist durch Beschluß vom 18. November 2002

der Widerspruch aus der Marke 567 918 zurückgewiesen und wegen des weiteren

Widerspruchs aus der Marke 496 292 die Löschung der vorläufig eingetragenen

Marke 398 27 011 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 567 918 Widersprechende

Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin

ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des

Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb

nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3

MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin

der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den

Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts

praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es

nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht,

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75,

77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Bayer