Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.04.2003 – 15 W (pat) 9/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 16 536

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante sowie des Richters Dr. Kellner

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-7, Beschreibung Sp 1-4, jeweils überreicht in

der mündlichen Verhandlung sowie 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß DE 44 16 536 C2.

In der Bezeichnung des Patents wird "Meralwolle" in "Mineralwolle" geändert und das darauffolgende ", insbesondere" gestrichen.

G r ü n d e

I

Auf die am 10. Mai 1994 eingereichte Patentanmeldung P 44 16 536.6-25 der G…

+ H… AG in

L…, hat das Deutsche Patentamt ein Patent mit

der Bezeichnung

"Fassade mit Dämmplatten aus Meralwolle, insbesondere für Wärme- Verbundsysteme und hinterlüftete Fassaden"

erteilt. Der Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ist der 10. Juli 1997. Patentinhaberin ist inzwischen die S…-G…

I… G+H AG.

Nach Prüfung des erhobenen Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 26. Januar 2001 in

vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 8 der DE 44 16 536 C2 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

"Fassade mit Dämmplatten aus Mineralwolle, insbesondere für

Wärme-Verbundsysteme und hinterlüftete Fassaden mit auf den

Dämmplatten aufgebrachtem mehrschichtigen Putzsystem, bei der

die Dämmplatten mittels Köpfe aufweisender Dübel o. dgl. Befestigungselemente am Untergrund befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß zur Ausknöpfsicherung der Befestigungselemente

ein auf die Dämmplatte aufgebrachtes grobmaschiges, die Hauptoberfläche der Dämmplatte überspannendes Gebilde vorgesehen

ist, wobei die Köpfe der Befestigungselemente das grobmaschige

Gebilde und damit die Dämmplatten am Untergrund festhalten."

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 8 wird auf die DE 44 16 536 C2 verwiesen.

Die Abteilung begründete die Aufrechterhaltung damit, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß der im Einspruchsverfahren vorgebrachten Druckschriften neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2003 neue

Patentansprüche 1 bis 7 mit folgendem Wortlaut eingereicht:

"1. Fassade mit Dämmplatten aus Mineralwolle, für hinterlüftete

Fassaden und Wärme-Verbundsysteme mit auf den Dämmplatten aufgebrachtem mehrschichtigen Putzsystem, bei dem auf

einem Grundputz ein Armierungsgewebe angeordnet ist, bei

der die Dämmplatten mittels Köpfe aufweisender Dübel o. dgl.

Befestigungselementen am Untergrund befestigt sind, dadurch

gekennzeichnet, daß zur Ausknöpfsicherung der Befestigungselemente ein auf die Dämmplatte aufkaschiertes grobmaschiges, die Hauptoberfläche der Dämmplatte überspannendes Gebilde vorgesehen ist, wobei die Köpfe der Befestigungselemente das grobmaschige Gebilde und damit die Dämmplatten am

Untergrund festhalten.

2. Fassade nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

Größe der durch das grobmaschige Gebilde greifenden Dübelköpfe o. dgl. und der Maschenweite des Gebildes so aufeinander abgestimmt sind, daß die Dübelköpfe o. dgl. jeweils die einzelnen Maschen des grobmaschigen Gebildes übergreifen.

3. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß durch das im Verbund mit der Dämmplatte und dem Dübel o. dgl. Befestigungselement lastverteilende

und festigkeitserhöhende grobmaschige Gebilde das Raumgewicht der Dämmplatte nach der durch die DIN vorgegebene

Wärmeleitgruppe 035 bestimmbar ist.

4. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß das grobmaschige Gebilde durch ein Gittergewebe aus synthetischen Garnen oder Glas gebildet ist.

5. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß die Maschenweite des grobmaschigen

Gebildes mindestens 10 mm beträgt.

6. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß das grobmaschige Gebilde eine Mindestreißfestigkeit von mindestens 0,5 kN/5 cm aufweist.

7. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß die Dämmplatte aus gebundener Mineralwolle gebildet ist und eine Rohdichte von 80 bis 160 kg/m³, vorzugsweise 100 bis 130 kg/m³ aufweist."

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende im Wesentlichen vorgetragen, gegenüber einer Zusammenschau des insbesondere durch die Druckschriften DE 29 15 977 A1 (5), "Prospekt Rockwool Putzträger-Platten aus 12/92;

Fassadendämmung unter Außenputz als Bestandteil von Wärmedämm-Verbundsystemen, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck" (7), "Datenblatt Rockwool-Putzträgerplatte RP-PT aus 9/92, Deutsche Rockwool Mineralwoll-

GmbH, W-4390 Gladbeck, ab 01. Juli 1993 45952 Gladbeck" (8) und "Datenblatt

Rockwool-Putzträgerlamelle RP-PL aus 9/92, Deutsche Rockwool Mineralwoll-

GmbH, W-4390 Gladbeck" (9) repräsentierten Stands der Technik sowie unter

Einbeziehung des Wissens des Fachmanns beruhe der Streitgegenstand nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1-7, Beschreibung Sp 1-4, jeweils überreicht in

der mündlichen Verhandlung und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß DE 44 16 536 C2.

Sie hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und im Wesentlichen

geltend gemacht, dass der Gegenstand der geltenden Anspruchsfassung gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Außerdem erklärt die Patentinhaberin: "Die Vorveröffentlichungen des Prospekts

"Rockwool-Putzträgerplatten" aus 12/92 (Entgegenhaltung Nr 7), des Datenblatts

"Rockwool-Putzträgerplatte RP-PT" aus 9/92 (Entgegenhaltung Nr 8) und des Datenblatts "Rockwool-Putzträgerlamelle RP-PL" aus 9/92 (Entgegenhaltung Nr 9)

werden nicht bestritten."

Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß der von der Einsprechenden benannte

Zeuge Dr. K… nicht zu befragen ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73). Sie ist jedoch im

Hinblick auf das nunmehr vorliegende, beschränkte Patentbegehren unbegründet.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 7 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, da ihre Merkmale aus den Ansprüchen 1-10 iVm S 5 Abs 6 und iVm

dem von S 5 auf S 6 übergreifenden Absatz der ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar sind.

Auch aus der deutschen Patentschrift DE 44 16 536 C2 (vgl die Ansprüche 1-8

iVm Sp 3 Z 51-54) leiten sich die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 7

ab.

Die Neuheit der Fassade nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist anzuerkennen.

In keiner der im Verfahren befindlichen Schriften ist eine wärmegedämmte Fassade beschrieben, die ein auf die Dämmplatten aufkaschiertes, grobmaschiges, die

Hauptoberfläche der Dämmplatte überspannendes Gebilde und zusätzlich ein Armierungsgewebe enthält, das auf dem Grundputz angeordnet ist.

Die Bereitstellung einer Fassade gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Eine solche Fassade als Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet

sich

vom Gegenstand

der

nächstliegenden Druckschrift

DE 29 15 977 A1 (5) dadurch, dass dort

- ausschließlich eine Befestigung der Mineralwolldämmplatten auf

dem Untergrund durch eine Binderschicht, also keine mechanische Befestigung, vorgesehen ist (vgl (5) Patentanspruch 1 iVm

S 7 Abs 2 und 3), und dadurch, dass

- das grobmaschige Gebilde, das der Mineralwollplattenoberfläche

aufkaschiert ist (vgl (5) Patentanspruch 1 iVm S 7 Abs 4 Z 3-7),

gleichzeitig die Armierungsfunktion übernehmen soll und nicht

durch ein eigenes Armierungsgewebe ergänzt wird (vgl (5) Patentanspruch 1 iVm S 8 Abs 1, S 8 Abs 3 und Abs 4 sowie S 11

Abs 2 Z 6).

Dabei ist es der Kern der Lehre der Druckschrift (5), sowohl eine mechanische Befestigung der Dämmplatten am zu isolierenden Objekt zu vermeiden als auch das

dem Zusammenhalt der Lamellen dienende Gewebe gleichzeitig als Putzarmierung zu verwenden.

Die Nennung von mechanischen Befestigungsmitteln im Beschreibungsteil "Würdigung des Stands der Technik" (vgl (5) S 4 Z 2-8) kann dabei nicht als Offenbarung

eines solchen Merkmals mit der Tendenz interpretiert werden, dass diese Befestigungsmittel zusätzlich vorgesehen werden sollen, sondern dient im Gegenteil dazu, den Verzicht darauf als besonderen Vorzug der Lehre nach (5) herauszustellen.

Das Gleiche gilt für die Nennung von Glasfasergewebe-Armierungen für die Deckschicht aus Putzmörtel (vgl (5) S 5 Abs 2). Solche Armierungen sollen nämlich bezüglich des Vermeidens von Ablösungen der Deckschicht unwirksam sein (vgl (5)

S 5 Abs 1 Z 8-9) und erst in Form des auf Mineralfaserlamellen aufkaschierten

Glasfasergewebes diesen Zweck erfüllen können.

Daher führt jedenfalls die Lehre von (5) von der Verwendung mechanischer Befestigungsmittel und vom Einsatz einer zusätzlichen Armierung weg.

Allenfalls kann aus den Entgegenhaltungen "Datenblatt Rockwool-Putzträgerplatte

RP-PT aus 9/92, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck, ab

01. Juli 1993 45952 Gladbeck" (8) und "Datenblatt Rockwool-Putzträgerlamelle

RP-PL aus 9/92, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck" (9)

entnommen werden, dass ab einer Gebäudehöhe von 20 m Dübel als mechanische Befestigungsmittel vorgeschrieben sind (vgl (8) S 2 reSp Abs 1 und 2 iVm (9)

S 2 reSp Abs 2). Dies könnte den Fachmann dazu führen, bei entsprechender Gebäudehöhe solche Befestigungsmittel auch unter Verwendung von Lamellenbahnen nach (5) einzusetzen. Dabei könnte sich durch das Übergreifen von Gewebefäden durch die zwangsläufig nicht zu klein wählbaren Köpfe der Befestigungsmittel der Effekt der Ausknöpfsicherung von selbst ergeben. Jedoch wird weder in (8)

noch in (9) ein Hinweis gegeben, zum aufkaschierten, grobmaschigen, die Hauptoberfläche der Dämmplatte überspannenden Gebilde nun zusätzlich noch ein

Armierungsgewebe einzusetzen, wobei (5) selbst, wie vorstehend dargestellt von

einer solchen Lehre wegführt.

Ein solcher Einsatz einer Armierung zusätzlich zum grobmaschigen Gebilde kann

auch nicht aus der als Grundwissen des Fachmanns gewerteten Argumentation

der Patentinhaberin abgeleitet werden, dass für eine wirksame Armierung der

Grundputz die Armierungsfäden hintergreifen können muss, was in (5) durch das

Aufkleben der Fäden des weitmaschigen Gewebes nicht der Fall sei (vgl zB

Schriftsatz aus dem Einspruchsverfahren vom 10. März 1998 S 6 Z 4-7). Ob die

Antwort auf solch eine Problemstellung zwangsläufig der Einsatz eines zusätzlichen Armierungsgewebes neben dem weitmaschigen Gebilde wäre, kann dahingestellt bleiben, denn in (5) wird nämlich gerade dieses Umschließen der Fäden

des aufkaschierten, weitmaschigen Gewebes durch den Putz behauptet und so

seine Armierungswirkung erklärt (vgl (5) S 8 Abs 3 Z 4-9).

Damit ist das Merkmal des Einsatzes eines Putzarmierungsgewebes neben dem

aufkaschierten grobmaschigen Gebilde auch durch die Zusammenschau von (5)

mit (8) und (9) unter Berücksichtigung des Grundwissens des Fachmanns nicht

nahegelegt.

Aber auch durch die anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften und Literaturstellen ist dies nicht der Fall. Sie liegen dem Gegenstand der geltenden Patentansprüche insgesamt ferner als (5) und können ihn auch weder für sich, noch in

Zusammenschau nahelegen.

Nach DE 85 12 251 U1 (1), FR 2 574 104 A1 (2), EP 0 270 511 A2 (4) und "Prospekt Rockwool-Putzträger-Platten aus 12/92; Fassadendämmung unter Außenputz als Bestandteil von Wärmedämm-Verbundsystemen, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck" (7) wird nämlich kein aufkaschiertes, grobmaschiges Gebilde zusätzlich zur Putzarmierung eingesetzt. Es handelt sich beim

dort eingesetzten Gewebe jeweils allein um eine Armierung, die in die auf die

Dämmplatten aufgebrachten Putzschichten eingebettet ist.

Nach der Lehre von EP 0 277 500 A2 (3) wird lediglich die Herstellung einseitig

verdichteter Mineralstoffbahnen beschrieben und nach DE 34 44 815 A1 (6) stützt

die mechanische Befestigung die Dämmplatten an ihrer Schale ab (vgl (6) A1 iVm

S 17 Z 2-6) und nicht an einem aufkaschierten Gitter (ein Gitter ist hier zB gem

Fig 2 nur zur Bewehrung der Stoßfugen gegen Dehnkräfte vorgesehen und wird

dort nur zufällig und teilweise auch einmal von Köpfen der Befestigungsmittel

überdeckt).

Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch gewährbar

ist.

Das gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis

7, die bevorzugte Ausführungsformen der Fassade nach Anspruch 1 betreffen.

Kahr

Jordan

Klante

Kellner