Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.04.2003 – 19 W (pat) 25/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Patent 195 07 378
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. KeIlerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 24 - hat das Patent mit
der Bezeichnung "Schließfolgeregelung für eine zweiflügelige Tür" im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 15. Januar 2002 mit der Begründung widerrufen,
dass der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden müsse, um angesichts des
Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie hat zuletzt am 9. April 2003 einen neuen Patentanspruch 1 eingereicht, dem
die bisherigen (erteilten) Ansprüche 2 und 3 folgen sollen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Brandschutztür mit einem Stand- und einem Gangflügel, die jeweils mit dem Türrahmen drehgelagert verbunden sind, sowie mit je
einem dem Stand- und Gangflügel zugeordneten im Schließsinne
wirkenden Türschließer, die jeweils einen Schwenkarm aufweisen,
deren Enden über Gleitstücke in einer Führungsschiene längs verschiebbar sind, wobei das dem Gangflügel zugeordnete Gleitstück
mit einer in der Führungsschiene vorhandenen Sperrvorrichtung
zusammenwirkt, die einerseits sich an einem von Standflügel in
Freigabelage überfahrbaren Betätigungsglied und andererseits an
einem Überlastglied abstützt, dadurch gekennzeichnet, dass die
Türschließer (23, 26) innerhalb der Türflügel (2, 3) und die Führungsschiene (1) innerhalb des Türrahmens (27) verdeckt eingebaut sind."
Mit der beanspruchten Vorrichtung soll die Aufgabe gelöst werden, die gattungsgemäße Brand- bzw. Feuerschutztür manipulations- und sabotagesicher auszubilden ohne Bodentürschließer zu verwenden (S 3a, Abs 1 der Beschreibung vom 9.
April 2003).
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass die patentgemäße Brandschutztür nur
bei rückschauender Betrachtungsweise naheliegend erscheine. Der z.T. sehr alte
Stand der Technik zeige zwar zahlreiche verdeckte Türschließer für einflügelige
Türen, aber keine einzige zweiflügelige Feuerschutztür mit verdeckten Türschließern und verdecktem Schließfolgeregler. Der Patentinhaberin sei es erstmals gelungen, ästhetischen und funktionalen Anforderungen bei zweiflügeligen Brandschutztüren nachzukommen, die zunehmend auch in anspruchsvolleren Gebäudeteilen, zB. dem Publikumsbereich von Museen eingesetzt würden. Die Tatsache, dass über viele Jahre, in denen verdeckte Türschließer bekannt waren, keine
zweiflügeligen Brandschutztüren damit ausgerüstet wurden, sowie der wirtschaftliche Erfolg zeigten, dass die patentgemäße Brandschutztür keineswegs nahegelegen habe.
Dem Oberbegriff des Anspruchs 1 liege die DE 36 04 091 C2 zugrunde. Das letzte
Merkmal im Oberbegriff sei so zu verstehen, dass sich die Sperrvorrichtung
(Klemmplatte 30) - in gleicher Weise wie bei der DE 36 04 091 C2 - einerseits an
dem Betätigungsglied (Schubstab 35 mit Kopf 36), andererseits an dem (U-förmigen) Überlastglied 32 abstütze. Das Betätigungsglied sei dabei in Freigabelage
überfahrbar in dem Sinne von „in Freigabelage unwirksam“.
Die Patentinhaberin stellte den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 vom 9. April 2003, Patentansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift,
Beschreibungsseiten 1, 1 a, 3, 3 a vom 9. April 2003,
Zeichnung Figur 1 vom 17. April 2003,
restliche Beschreibung, sowie Zeichnungen Figuren 2 und 3 gemäß
Patentschrift.
Die Einsprechenden beantragten,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechenden sind der Meinung, durch den Wegfall des Begriffs „Schließfolgeregelung“ im Anspruch 1 und Beanspruchung einer Brandschutztür sei der
Anspruch 1 unzulässig erweitert. Außerdem sei nicht nur die verdeckte Anordnung
von Türschließern im Türflügel sondern auch der zugehörigen Führungsschiene
im Türrahmen (DE 92 09 276 U1), sowie die verdeckte Anordnung von Schließfolgereglern an zweiflügeligen Brandschutztüren bekannt, wie zB die Druckschrift der
Fa. Dorma „Schließfolgeregler DORMA S-R“ (von der Anmelderin im Prüfungsverfahren genannt) oder die DE 43 08 560 A1 zeigten. Die verdeckte Anordnung
von Türschließer und Schließfolgeregler sei auch bei zweiflügeligen Brandschutztüren ohne weiteres realisierbar. Erfolglose Versuche oder Schwierigkeiten seien
hierbei weder erkennbar, noch von der Patentinhaberin vorgetragen.
Der interne Aufbau des Schließfolgereglers gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1
und seine Funktionsweise seien auch unter Heranziehung der DE 36 04 091 C2 -
nicht zuletzt wegen der dort ganz anderen Begriffswahl - nicht ausreichend klärbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Türbeschlägen besitzt.
Aus der DE 36 04 091 C2 ist eine Brandschutztür mit einem Standflügel 11 und
einem Gangflügel 12, die jeweils einen Türschließer 13,14 mit Schwenkarm 15,16
aufweisen, bekannt. Die Enden der Schwenkarme sind über Gleitstücke 19, 22 in
einer Führungsschiene 17 längs verschiebbar (Sp 3, Z 42 bis 61). Das dem Gangflügel zugeordnete Gleitstück 22 wirkt dabei (über die Klemmstange 24) mit einer
in der Führungsschiene 17 vorhandenen Sperrvorrichtung (Klemmplatte 30) zusammen (Sp 4, Z 36 bis 62, Sp 5, Z 9 bis 15). Die Sperrvorrichtung 30 stützt sich
einerseits an einem Betätigungsglied (Schubstab 35 mit Kopf 36) und andererseits
an dem (U-förmigen) Überlastglied 32 ab (Sp 3, Z 64 bis Sp 4, Z 9). Das Betätigungsglied 35 ist dabei (zusammen mit der Sperrvorrichtung 30) vom Standflügel
in Freigabelage überfahrbar im Sinne von „in Freigabelage unwirksam“ (Sp 4, Z 36
bis 48).
Davon unterscheidet sich die patentgemäße Brandschutztür dadurch, dass die
Türschließer innerhalb der Türflügel und die Führungsschiene innerhalb des Türrahmens verdeckt eingebaut sind.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, weil er für den
Fachmann ohne weiteres naheliegt.
Brandschutztüren werden zunehmend im Wohn- und Bürobereich und anderen
höherwertigen Gebäudebereichen z.B. in Museen eingesetzt. Der mit der Entwicklung solcher Türen beschäftigte Fachmann ist somit gehalten, die Brandschutztüren optisch ansprechend zu gestalten. Die DE 43 08 560 A1 zeigt ihm bereits beispielhaft die Entwicklungstendenzen in dieser Richtung durch die verdeckte, und damit unsichtbare Anordnung des Schließfolgereglers (Sp 2, Z 31 bis
35, Sp 4, Z 21 bis 26). Dabei liegt es für ihn unmittelbar auf der Hand, dann auch
die seit langem bekannte und bewährte verdeckte Anordnung der Türschließer zu
wählen, um eine von technischen Einrichtungen ungestörte Optik der Tür zu erhalten. Irgendwelche technische Schwierigkeiten, die der Fachmann überwinden
müßte, sind dabei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Als Nebeneffekt ergibt sich in der Folge auch eine erhöhte Manipulations- und Sabotagesicherheit.
Ein seit langem ungelöstes Kundenbedürfnis konnte der Senat nicht erkennen.
Vielmehr hat der Fachmann ein zunehmendes Kundeninteresse in dieser Richtung
nach und nach technisch umgesetzt und die Angebotspalette entsprechend ergänzt.
Der Anspruch 1 und mit ihm die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sind
somit nicht patentfähig.
Bei dieser Sachlage kann die Frage einer möglichen unzulässigen Erweiterung
unerörtert bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li Sp – "Elastische Bandage“).
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Scholz
Pr/Be