Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.04.2003 – 8 W (pat) 5/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 21 328.2-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 28. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der Richterin Hübner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 17.Septem- 10.99

ber 2002 aufgehoben und die Patentanmeldung an das Patentamt

zurückverwiesen.

Bezeichnung:

„Aus einzelnen Paneelen bestehendes Wand-

und Deckensystem“

Anmeldetag:

29. Juni 1992

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung P 42 21 328.2 – 25 mit der Bezeichnung „Aus einzelnen

Paneelen bestehendes Wand- und Deckensystem“ ist am 29. Juni 1992 beim Patentamt eingegangen. Mit der Eingabe vom 2. Juni 2000 auf den negativ gehaltenen Prüfungsbescheid vom 20. Dezember 1999 der Prüfungsstelle für Klasse

E 04 B hat die Anmelderin u.a. neue Patentansprüche 1 bis 8 eingereicht. Mit Beschluss vom 17. September 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B die

Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand nach dem neuen Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 73 37 485 U (E3) nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht

gezogen:

- DE 1 087 337 B (E1)

- DE 74 28 566 U (E4)

- DE 87 15 948 U1 (E5)

- Zinkberatung e. V. „Zink-Bleche und –Bänder“ 2. Aufl. 1958; S. 54 und 55

(E2)

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit ihrer per Fax am

27 November 2002 im Patentamt eingegangenen Eingabe rechtzeitig Beschwerde

eingelegt.

Sie hat mit ihrer am 07. Januar 2003 im Patentamt eingegangenen Eingabe neue

Unterlagen eingereicht.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Wand- und Deckensystem, das aus einzelnen Paneelen besteht, um auf Schiffen oder Arbeitsplattformen Wohn- oder

Arbeitsräume zu errichten, wobei die jeweils aneinanderstoßenden Paneelen sich gegenseitig abstützen und deren

senkrechte Kanten einer vorderen Abdeckung eine nach hinten gerichtete Abwinkelung unter 90° aufweisen und bei dem

diese Abwinkelungen wie zu einem L-Profil gleichgerichtet

nochmals abgewinkelt sind, dadurch gekennzeichnet, daß

beide Oberflächen jeder Paneele (1, 2 bzw. 11, 22) eine

massive Abdeckung aufweisen, daß sich zwischen den

nochmaligen Abwinkelungen der Paneelen (1, 2 bzw. 11, 22)

ein Spalt (4) erstreckt, in den eine Dichtung (4a) eingebracht

ist und daß auf einem Boden des zu errichtenden Raumes

entlang eines Raumumrisses U-Schienen (5) mit der Öffnung

nach oben aufgeschraubt sind, in die die Paneelen (1, 2 bzw.

11, 22) eingesetzt und von den Schenkeln der Schiene her

mittels Schrauben (7) befestigt sind, während die Paneelen

oben ähnlich wie in einer Führungsschiene (6) längsverschieblich eingeführt sind.

Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1, sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Sie beantragt sinngemäß (S. 6 der am 07. Januar 2003 eingegangenen Eingabe),

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts

vom 17. September 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8 und

Beschreibung Seiten 1 bis 3a

jeweils eingereicht mit der genannten Eingabe

sowie ursprüngliche Beschreibung S. 4 bis 7 und

8 Seiten Zeichnungen Fig. 1 bis 8 wie Offenlegungsschrift.

Nach (tel.) Mitteilung seitens des Senats dahingehend, dass die Neufassung des

Anmeldungsgegenstandes nach derzeitiger Auffassung eine Recherche im Schiffbau, z.B. in B 63 B 29/02, erforderlich mache, erklärt die Anmelderin in ihrer am

13. März 2003 im Bundespatentgericht eingegangenen Eingabe ihr Einverständnis

mit der Zurückverweisung der Anmeldung an das Patentamt und verzichtet auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B aufzuheben und die Patentanmeldung an das Patentamt zurückzuverweisen war.

1. Der geltende Patentanspruch 1 ist nunmehr gerichtet auf ein

Wand- und Deckensystem, das aus einzelnen Paneelen besteht,

um auf Schiffen oder Arbeitsplattformen Wohn- oder Arbeitsräume

zu errichten, wobei die jeweils aneinanderstoßenden Paneelen

sich gegenseitig abstützen und deren senkrechte Kanten einer

vorderen Abdeckung eine nach hinten gerichtete Abwinkelung unter 90° aufweisen und bei dem diese Abwinkelungen wie zu einem

L-Profil gleichgerichtet nochmals abgewinkelt sind. Dabei weisen

beide Oberflächen jeder Paneele (1, 2 bzw. 11, 22) eine massive

Abdeckung auf und zwischen den nochmaligen Abwinkelungen

der Paneelen (1, 2 bzw. 11, 22) erstreckt sich ein Spalt (4), in den

eine Dichtung (4a) eingebracht ist. Auf einem Boden des zu errichtenden Raumes entlang eines Raumumrisses sind U-Schienen (5)

mit der Öffnung nach oben aufgeschraubt, in die die Paneelen (1,

2 bzw. 11, 22) eingesetzt und von den Schenkeln der Schiene her

mittels Schrauben (7) befestigt sind, während die Paneelen oben

ähnlich wie in einer Führungsschiene (6) längsverschieblich eingeführt sind.

Nach den Angaben in der geltenden Fassung der Beschreibung auf S. 3,

Abs. 3 i.V.m. den Ausführungen auf S. 1, Abs. 2 bis S. 2, Z. 3 liegt dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zu Grunde, ein aus einzelnen Paneelen bestehendes Wand- und Deckensystem vorzuschlagen, das die Forderungen

nach leichter Montier- und Demontierbarkeit der einzelnen Paneele, hoher Belastbarkeit bei Stoß- und Schockeinwirkung bei vergleichsweise geringer

Wanddicke, Wasser- und Wasserdampfdichte sowie nach guter Schall- und

Wärmedämmung und nach Einbaumöglichkeiten für Kabel und Rohrleitungen

erfüllt.

2. Der geltende Patentanspruch 1 ist nunmehr auf ein Wand- und Deckensystem

zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsräumen auf Schiffen oder Arbeitsplattformen gerichtet. Die Verwendung auf Schiffen oder Arbeitsplattformen wurde

ursprünglich nur vorzugsweise beansprucht. Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 sind in den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere in den

ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 5, als zur Anmeldung gehörend offenbart.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 gehen zurück auf die ursprünglichen

Patentansprüche 2 bis 8.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind somit zulässig.

3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der Entgegenhaltungen ein Wand- und Deckensystem zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsräumen auf Schiffen oder Arbeitsplattformen zeigt. Die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes wurde von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B auch

nicht in Frage gestellt.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den

Fachmann, einem in der Konstruktion von Wand- und Deckensystemen für

Schiffe und Arbeitsplattformen erfahrenen Ingenieur mit Fachhochschulausbildung, auch nicht in naheliegender Weise aus dem bisher im Verfahren in Betracht gezogenen Stand der Technik.

Wie unter Punkt 3 zur Neuheit bereits ausgeführt wurde, zeigt keine der Entgegenhaltungen ein Wand- und Deckensystem zur Errichtung von Wohn- und

Arbeitsräumen auf Schiffen oder Arbeitsplattformen. Vielmehr betreffen alle

Entgegenhaltungen Wand- und Deckensysteme für den Hochbau. Dabei zeigt

allein die DE 74 28 566 U (E4) Wandelemente für gegen Wasser- oder Wasserdampf dichte Außenwände, während es sich sowohl bei der DE 73 37 485

U (E3) als auch bei der DE 1 087 337 B (E1) und der DE 87 15 948 U1 (E5)

um Deckenverkleidungen oder Unterdecken handelt. Paneele für Deckenverkleidungen oder Unterdecken haben im wesentlichen wärme- und schalldämmende und keine gegen Wasser- oder Wasserdampf dichtende Funktion, auch

müssen sie keine hohe Belastbarkeit bei Stoß- und Schockeinwirkung aufweisen. Die Literaturstelle (E2) zeigt lediglich die Ausbildung von Falzungen mit

Dichtstreifen bei einer Dachhaut aus Zinkblech.

Zwar sind einzelne Merkmale des Gegenstands nach dem geltenden Patentanspruch 1 bereits aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik bekannt – bei den Wand- und Deckensystemen nach der (E1), (E3) und (E5) sind

die Ränder der Paneele wie zu einem L-Profil gleichgerichtet abgewinkelt,

auch weisen die Paneele nach der (E3) an beiden Oberflächen massive Abdeckungen 11 und 17 auf, und nach Fig. 3 der (E3) erstreckt sich zwischen

den Abwinkelungen 12 und 15 der hinteren Abdeckung aneinandergrenzender

Paneele ein mit einer Dichtung 22 versehener Spalt, und die Paneele 1 bei der

Wandbekleidung nach der (E5) sind in im Querschnitt U-förmigen Schienen

gehalten – aber keines der bekannten Wand- und Deckensysteme wird zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsräumen auf Schiffen oder Arbeitsplattformen

eingesetzt. Der Fachmann erhält aus diesen Entgegenhaltungen daher keine

Anregungen bei der Entwicklung eines Wand- und Deckensystems, das die für

Schiffe oder Arbeitsplattformen geltenden besonderen Forderungen nach hoher Belastbarkeit bei Stoß- und Schockeinwirkung, Wasser- und Wasserdampfdichte sowie guter Einbaumöglichkeiten für Kabel und Rohrleitungen erfüllt. Zudem haben in Schiffen und Arbeitsplattformen verwendete Wand- und

Deckensysteme andere Anforderungen hinsichtlich der Schall- und Wärmedämmung zu erfüllen, als Wand- und Deckensysteme für den Hochbau, insbesondere wenn sie als Verkleidungen oder Unterdecken verwendet werden.

Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem bisher im Verfahren befindlichen Stand der Technik als auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten.

Mit der Beschränkung des Patentbegehrens auf die ausschließliche Verwendung des Wand- und Deckensystems auf Schiffen und Arbeitsplattformen, die

bisher nur vorzugsweise beansprucht worden ist, hat sich der Schwerpunkt der

Anmeldung verändert. In diesem nunmehr ausschließlich beanspruchten Anwendungsgebiet ist, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, bisher nicht recherchiert worden. Der Senat hält daher vor einer abschließenden Entscheidung

über den Prüfungsantrag eine Recherche in einer den Schiffbau betreffenden

Klasse z.B. B 63 B 29/02, für geboten. Die Anmeldung war daher an das Patentamt zurückzuverweisen.

Der Senat hält die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei dieser

Sachlage für nicht sachdienlich. Die Anmelderin hat auch ihr Einverständnis

mit einer Zurückverweisung an das Patentamt erklärt und hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Kowalski

Dr. Huber

Gießen

Hübner

Cl