Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.04.2003 – 21 W (pat) 6/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 6/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. April 2003

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden Richters Dipl.-

Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz

und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren wird verworfen. 10.99

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren zurückgewiesen, da es bekannt sei, in einem medizinischen Kompressionsstrumpf oder textilem Gewebe in Längsrichtung einen Reißverschluß vorzusehen, um das An- und Ausziehen des Strumpfes zu erleichtern.

Hiergegen hat der Anmelder – ohne Zahlung einer Gebühr – Beschwerde eingelegt. Er stellt sinngemäß den Antrag,

1. den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu bewilligen und

2. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Zur Begründung trägt er vor, Kompressionsstrümpfe seien nicht mit Stützstrümpfen zu vergleichen. Mit Kompressionsstrümpfen könne erreicht werden, daß der

überhöhte Druck in den venösen Gefäßen durch die richtige Paßform und damit

die richtige Kompression an der richtigen Stelle ausgeglichen werde, während

Stützstrümpfe mehr kosmetischen Zwecken dienten.

II.

1. Die Beschwerde des Anmelders gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren ist zulässig.

Die Entrichtung einer Beschwerdegebühr ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Durch die zum 31. Dezember 2001 erfolgte Aufhebung des PatG § 73 Abs 3, wonach eine Beschwerdegebühr nur bei Zurückweisungen von Anmeldungen oder bei Entscheidungen über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu entrichten war, hat

sich für die Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe unter

Geltung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen PatKostG nichts geändert.

Eine Beschwerdegebühr, deren rechtzeitige Entrichtung innerhalb eines Monats

nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich Voraussetzung für

die Zulässigkeit

ist,

fällt bei Beschwerden gegen die Verweigerung von

Verfahrenskostenhilfe nicht an. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz der

ZPO §§ 115 ff, die nach PatG § 99 Abs 1 entsprechend anwendbar sind, wonach

Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gebührenpflichtig sind (vgl ausführlich hierzu

BPatG in GRUR 2003, 87 ff). Im übrigen ist in einem Entwurf eines Gesetzes zur

Reform des Geschmacksmusterrechts unter Nr 401 300 vorgesehen, daß die

Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei ist.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn es fehlt an der Voraussetzung der hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents nach PatG

§ 130 Abs 1 S 1. Die Prüfung dieses Erfordernisses hat aufgrund eines vorläufigen

Vergleichs des Anmeldungsgegenstandes mit dem ermittelten Stand der Technik

zu erfolgen und darf das eigentliche Prüfungsverfahren nicht vorwegnehmen

(BPatG in Mitt 94, 275ff).

Danach ist der Senat nach Vergleich des im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt ermittelten Standes der Technik mit dem Anmeldungsgegenstand zu der vorläufigen Ansicht gelangt, daß keine Aussicht auf Erteilung des

Patents besteht, weil der beanspruchte Gegenstand dem Fachmann durch die DE

196 23 012 A1 nahegelegt erscheint.

Aus der DE 196 23 012 A1 ist ein medizinischer Kompressionsstrumpf (Sp 1, Z 8

bis 12) aus elastischem Gewebe (Sp 1, Z 14/15) bekannt, bei dem mindestens

entlang eines Teils einer Längserstreckung des hülsenförmigen Bereichs mindestens ein Reißverschluß angeordnet ist (Patentanspruch 1). Damit ist auch dieser

bekannte Strumpf als auf der Rückseite der Länge nach von der Ferse zum Oberschenkel aufgeschnitten und mit einem Reißverschluß versehen anzusehen, denn

gemäß der Lehre der genannten DE 196 23 012 A1 ist für den Reißverschluß jede

mögliche Seite des Strumpfes vorgesehen, also auch die Rückseite. Darüber hinaus erleichtert der Einsatz des Reißverschlusses das An- und Ausziehen des

Strumpfes, ohne die therapeutischen Eigenschaften zu verlieren, denn es soll

auch dort der Nachteil bekannter Strümpfe vermieden werden, wonach das An-

und Ablegen of sehr mühsam ist (Sp 1, Z 17/18 iVm Sp 1, Z 26 bis 28). Die Fixierung des Reißverschlusses am Strumpf nach der DE 196 23 012 A1 geschieht

durch Annähen (Sp 2, Z 45 bis 48), wie auch beim Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der Ergänzung nach Schriftsatz vom 20. September 2002.

Dieser Stand der Technik umfaßt wohl auch Damen- und Herrenstrümpfe zum

täglichen Gebrauch, denn der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 der DE

196 23 012 A1 ist auf eine Vorrichtung zur Umschließung mindestens eines Teils

eines menschlichen Beines, die aus einem elastischen Material ausgebildet ist

und mindestens bereichsweise eine hülsenförmige Gestalt aufweist, gerichtet.

Nach Auffassung des Senats könnten von der Entgegenhaltung nicht nur Stützstrümpfe sondern auch Kompressionsstrümpfe umfaßt sein, denn in Sp 1, Z 8 bis

12 heißt es, daß der Stützstrumpf eine Gefäßkompression bewirken solle. Abgesehen davon wäre möglicherweise der Fachmann in der Lage, Maßnahmen, die

bei Stützstrümpfen bekannt sind, auch auf Kompressionsstrümpfe zu übertragen.

Auch den übrigen Anmeldungsunterlagen konnte der Senat nichts entnehmen,

was nach seiner Auffassung die Erteilung eines Patents hätte begründen können.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerdeverfahren ist mangels

gesetzlicher Grundlage unstatthaft und daher unzulässig.

Der Gesetzgeber sieht gem PatG § 129 Verfahrenskostenhilfe nur für die in PatG

§§ 130 bis 138 abschließend aufgeführten Verfahren vor. Das ist ua das Erteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und das Beschwerdeverfahren im Erteilungsverfahren vor dem Bundespatentgericht (PatG § 131), nicht

aber das davon zu unterscheidende Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Erteilungsverfahren (BPatGE 43, 187, 191 "Luftfilter"). Dies

entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung zu den Vorschriften der ZPO

über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, da diese nach ZPO § 114 nur für die

Prozeßführung gewährt werden kann, worunter das eigentliche Streitverfahren zu

verstehen ist, nicht aber das Prozeßkostenhilfeverfahren. Von dieser Rechtsprechung für das Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren betreffend patentrechtliche Erteilungsverfahren abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Vielmehr ist

gerade deshalb hieran festzuhalten, weil – wie dargelegt – Beschwerden gegen

die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wie gem PatG § 73 Abs 3 aF auch

unter Geltung des PatKostG weiterhin gebührenfrei bleiben.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Strößner

Pr