Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.04.2003 – 9 W (pat) 55/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 34 765.7-27

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.

Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 8. Mai 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 J des Deutschen Patent- und Markenamts die am 12. Oktober 1993 eingegangene Patentanmeldung, für die die Priorität der Voranmeldung in Japan JP P 4-274 595 vom

13. Oktober 1992 in Anspruch genommen ist, mit der Bezeichnung

"Proportionierverfahren"

zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf den

Stand der Technik nach der DE 38 43 268 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 24. April 2003 ist

noch die US 4 181 955 in das Verfahren eingeführt worden.

Die Anmelderin verfolgt die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter und ist

der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen

Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1-4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung

am 30. April 2003,

- Beschreibung S 3 und 3a, eingegangen am 22. November 2001,

- Beschreibung S 1 und 2 sowie S 4-8, eingegangen am Anmeldetag,

- Zeichnungen Figuren 1-5, eingegangen am 9. Dezember 1993.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Computergestütztes Verfahren zur Proportionierung von Zeichenfolgen in

einem Dokument, mit den Schritten:

a) Festlegen von Proportionierdaten für jedes Fontzeichen derart, dass jedes Fontzeichen die Außenlinie eines unmittelbar vorhergehenden

Fontzeichens an wenigstens einer Stelle berührt, und Ablegen der Proportionierdaten in einem Datenspeicher;

b) Abrufen der Fontzeichen mit zugehörigen Proportionierdaten und

automatisches Anordnen der Zeichenfolge unter Berücksichtigung der

jeweiligen Proportionierdaten und zusätzlich unter Einfügung des gleichen Abstandes zwischen allen sich berührenden Fontzeichen entsprechend dem gewünschten Zeichenabstand.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig.

Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

Das beanspruchte Verfahren ist nicht neu.

Aus der US 4 181 955 ist bereits ein computergestütztes Verfahren zur Proportionierung von Zeichenfolgen in einem Dokument, hier die Bildschirmanzeige eines mit Text versehenen Dias, bekannt. Vgl hierzu Fig 1 und 9, Beschreibung

Sp 5, Z 61 bis Sp 8, Z 14, und Sp 10, Z 64 bis 66. Dieses Verfahren verwendet

gemäß Beschreibung Sp 25, Z 23 bis 43, und Fig 24 folgende Schritte:

1. Es werden Positionierdaten Dij für jedes Fontzeichen ermittelt und in einem

Datenspeicher abgelegt (Sp 25, Z 35 bis 43). Diese Positionierdaten werden so

definiert, dass aufeinanderfolgende Buchstaben sich (an ihren Außenlinien) berühren (Sp 25, Z 26, 27). Beim Berühren der Zeichen kann dabei auch eine Unterschneidung der Zeichen erfolgen, wie dies aus Fig 24 ersichtlich ist.

2. Die Fontzeichen werden abgerufen und unter Berücksichtigung der Proportionierdaten automatisch angeordnet, wobei ein zusätzlicher Abstand entsprechend einem gewünschten Zeichenabstand zwischen allen sich berührenden

Fontzeichen eingefügt wird, der in Fig 24 als d bezeichnet ist (Sp 25, Z 29 bis 32).

Das in der US 4 181 955 beschriebene Verfahren entspricht somit vollständig dem

beanspruchten Verfahren nach dem geltenden Patenanspruch 1.

Der Senat kann sich bei dieser Sachlage nicht der Auffassung der Anmelderin anschließen, dass beim Verfahren nach der US 4 181 955 aufeinanderfolgende

Fontzeichen nur soweit zusammengeschoben werden, bis die Fontzeichen sich

entlang ihrer Zeichenbreite berühren. Gegen diese Auffassung spricht, dass dann

in Fig 24 im linken Figurenteil (before kerning) die Bezugszeichen d2 und d3

überflüssig wären und dass dann im rechten Figurenteil (after kerning) der Abstand zwischen den Zeichen nicht d betragen würde, sondern d3 – d.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

Mit dem Anspruch 1 fallen zwangsläufig auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskämper

Bb