Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.05.2003 – 11 W (pat) 13/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 13/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 52 573.0-15
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 5. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dr. Henkel,
v. Zglinitzki und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 25 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Tragbare Arbeitsmaschine
Anmeldetag: 2. November 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 26. Februar 2003,
sowie 5 und 6, eingegangen am 22. April 2003,
Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 26. Februar 2003,
2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1, 1A und 2, eingegangen am Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Tragbare Arbeitsmaschine" ist am
2. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am
11. Mai 2000 offengelegt worden. Für sie ist die Priorität der Voranmeldung in
Frankreich vom 3. November 1998 (FR 98 13817) in Anspruch genommen. Die
Prüfungsstelle für Klasse B 25 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 14. Januar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe im Hinblick auf die
AT-PS 337 032 (1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen
Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
Ansprüchen 1 bis 4, eingegangen am 26. Februar 2003, sowie
den Ansprüchen 5 und 6 vom 22. April 2003, Beschreibung Seiten
1 bis 9, eingegangen am 26. Februar 2003 und den Figuren 1, 1A
und 2 vom Anmeldetag zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Tragbare Arbeitsmaschine mit einem motorischen Antrieb (14)
und Mitteln (24, 44, 46, 56, 25) zur Ermöglichung wenigstens einer
für die einwandfreie Arbeitsweise der Maschine notwendige Nebenfunktion, welche Maschine eine Funktionssteuerung aufweist,
die ein erstes Steuerorgan (24) mit Vorrang für die Mittel zur Ermöglichung der Nebenfunktion und ein zweites Steuerorgan (26)
für den motorischen Antrieb (14) umfasst, welches erste und
zweite Steuerorgan manuell zwischen einer gelösten Bereitschaftsposition und einer eingedrückten Betriebsposition verstellbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass das erste Steuerorgan (24), das Vorrang aufweist, Mittel (32,
34) zur vorübergehenden Blockierung des zweiten Steuerorgans (26) in der Bereitschaftsposition besitzt und dass in der Bewegungsbahn des ersten Steuerorgans wenigstens ein Abschnitt
vorgesehen ist, in dem die Blockierungsmittel (32, 34) gelöst werden."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 6 rückbezogen, die Ausgestaltungen der tragbaren Arbeitsmaschine betreffen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Steuereinrichtung für die Funktion einer tragbaren Arbeitsmaschine zu schaffen, die es gestattet, das Einschalten des Antriebs
zu verhindern, solange die Maschine nicht zweckentsprechend auf der Halterung
positioniert und gehalten ist, oder solange alle anderen Zusatzfunktionen, wie die
Schmierung des Arbeitsbereichs, die Blaswirkung oder dergleichen nicht gesichert
sind.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der motorisch angetriebenen, tragbaren Arbeitsmaschinen besitzt.
Die Ansprüche 1 bis 6 sind formal zulässig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn in keiner der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen ist eine tragbare Arbeitsmaschine mit sämtlichen
in diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen bekannt.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit
zugrunde.
Als dem Anmeldungsgegenstand nächstkommender Stand der Technik ist die
AT-PS 337 032 (1) zu sehen, aus der eine Einrichtung zum Schmieren
intermittierend einschaltbarer, druckluftbetriebener Handwerkzeugmaschinen
bekannt ist. Diese Maschine weist gemäß Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung
eine Funktionssteuerung auf, in Form des Einschalthebels 7, die bei Betätigung
zuerst über den Druckknopf 10 einen Einspritzöler 9 aktiviert, also mit zeitlichem
Vorrang eine für das Arbeiten der Maschine notwendige Nebenfunktion bewirkt.
Bei weiterem Verschwenken des Einschalthebels 7 kommt dieser mit dem
Steuerventil 5 in Eingriff, wodurch der Druckluftmotor über den Kanal 6 mit
Druckluft versorgt wird und die Hauptfunktion der Maschine in Gang kommt.
Sowohl der Druckknopf 10 als auch das Steuerventil 5 sind manuell zwischen
einer gelösten Bereitschaftsposition und einer eingedrückten Betriebsposition
verstellbar. Diese Arbeitsmaschine weist somit sämtliche im Oberbegriff des
Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale auf.
Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 bestehen
jedoch nicht. So wirkt der Einschalthebel 7 zwar nacheinander auf die beiden
Steuerorgane (Druckknopf 10 und Steuerventil 5) ein, aber das erste Steuerorgan
weist keine Mittel zur Blockierung des zweiten Steuerorgans auf. (1) gibt dem
Fachmann somit keinerlei Anregung in Richtung auf die im kennzeichnenden Teil
des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale.
Auch das DE-GM 69 03 568 (2) führt weder für sich allein noch in einer Zusammenschau mit (1) zur Erfindung. (2) zeigt nämlich eine Pressluftbohrmaschine mit
einem Pistolengriff, bei der zwei Abzüge oder Drücker im Handgriff angeordnet
sind. Der eine Drücker dient hierbei zur Ingangsetzung des Antriebs, während der
andere es gestattet die Drehrichtung der angetriebenen Spindel zu ändern. Ein
Hinweis auf ein Blockieren des einen Drückers durch den anderen, wie es die Erfindung vorschreibt, findet sich in (2) nirgends.
Die DE 33 40 036 A1 (3) betrifft ein mit Druckluft betriebenes, einen Vorschub erzeugendes Gerät, das schon von der Gattung her keine Gemeinsamkeiten mit
dem Anmeldungsgegenstand aufweist. Anregungen in Richtung auf die Erfindung
sind in (3) nicht zu finden, auch nicht bei gemeinsamer Betrachtung mit (1)
und/oder (2).
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen der Erfindung nach Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit
dem Anspruch 1 gewährbar.
Dellinger
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Bb