Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.05.2003 – 14 W (pat) 58/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 57 157.7-45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2002 hat die Prüfungsstelle für
Klasse C 25 D des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung
198 57 157.7-45 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung einer selbsttragenden Metallfolie"
aus den Gründen des Bescheides vom 5. November 2001 zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegt der einzige Patentanspruch vom 21. Oktober 1999 mit folgendem Wortlaut zugrunde:
Verfahren zur Herstellung einer selbsttragenden Metallfolie (40),
insbes einer Kupferfolie, die aufgrund ihres Gefüges eine kleine
Schärfestigkeit besitzt und scharfrandig strukturierbar ist,
wobei auf einer eine Kathode bildenden, sich drehenden Walze (22), die in ein Ionen des Metalls enthaltendes Elektrolytbad (10) eingetaucht ist, auf galvanischem Wege die Metallfolie (40) abgeschieden wird,
von der Walzenkathode (22) in einem konstanten Abstand ein Anodenkorb (24) vorgesehen ist und während der Drehung der Walzenkathode (22) an die Walzenkathode (22) und den Anodenkorb (24) eine definierte einstellbare Gleichspannung angelegt
wird, so daß zwischen der Walzenkathode (22) und dem Anodenkorb (24) im Elektrolytbad (10) ein bestimmter einstellbarer hoher
Gleichstrom fließt, durch den auf der Walzenkathode (22) eine
Metallgrundschicht (58) abgeschieden wird,
zwischen der Walzenkathode (22) und dem Anodenkorb (24) mindestens eine Zusatzanode (32) vorgesehen ist,
zwischen der Walzenkathode (22) und der Zusatzanode (32) eine
definierte einstellbare zweite Gleichspannung angelegt wird, so
daß zwischen der Walzenkathode (22) und der Zusatzanode (32)
ein bestimmter einstellbarer zusätzlicher Gleichstrom fließt, wodurch auf der von der Walzenkathode (22) abgewandten Außenseite der Metallgrundschicht (58) eine Blumenkohlstruktur (60) aus
dem Metall festhaftend abgeschieden wird,
die Metallfolie (40) aus der mit der Blumenkohlstruktur (60) versehenen Metallgrundschicht (58) von der Walzenkathode (22) abgelöst wird, und
die Metallfolie (40) aus der mit der Blumenkohlstruktur (60) versehenen Metallgrundschicht (58) gespült und getrocknet wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß die getrocknete Metallfolie (40) aus der mit der Blumenkohlstruktur (60) versehenen Metallgrundschicht (58) durch ein Blakkoxide-Bad (46) hindurchbewegt wird, und
daß die Metallfolie (40) aus der mit der Blumenkohlstruktur (60)
versehenen Metallgrundschicht (58) im Anschluß an das Blackoxide-Bad (46) gespült und getrocknet wird.
Im Bescheid vom 5. November 2001, zu dem sich die Anmelderin nicht fristgerecht geäußert hat, ist die Zurückweisung der Anmeldung angekündigt worden, da
das Verfahren nach dem Patentanspruch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Die Prüfungsstelle stützt sich dabei auf die Druckschriften
(1) US 46 92 221 A
(2) US 52 15 646 A
(3) "Taschenbuch für Galvanotechnik", Band 1, 13. Ausgabe 1988;
LPW; Kap 9. 1.
(4) "Kupferschichten"; Kanani; Lenze-Verlag, Saulgau; 1. Auflage
2000; Kap 5.5
Ergänzend zu (1) und (2) sei es nach (3) üblich, Kupferfolien durch Oberflächenoxidation nachzubehandeln, um die Haftung zu verbessern. Dies entspreche der
Blackoxide-Technik, wie der nachveröffentlichten Druckschrift (4) zu entnehmen
sei. Aus (1) und (2) sei auch bekannt, rauhe Kupferfolien zu erzeugen. In Kenntnis
von (1) oder (2) und (3) gelange daher der Fachmann zum Verfahren nach dem
Patentanspruch ohne erfinderisch tätig zu werden.
Die Anmelderin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, dass ein Verfahren gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs aus (1) oder (2) bekannt sei. (3)
gebe aber keinen Hinweis darauf, bei einem Verfahren mit allen Merkmalen des
Oberbegriffs des Patentanspruchs die getrocknete Metallfolie aus der mit der Blumenkohlstruktur versehenen Metallgrundschicht durch ein Blackoxid-Bad hindurchzubewegen und die Metallfolie dann im Anschluss zu spülen und zu trocknen. (4) sei als nachveröffentlichte Druckschrift zur Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit nicht relevant.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
dem mit Eingabe vom 21. Oktober 1999 eingereichten einzigen
Patentanspruch, den Beschreibungsseiten 1 bis 5 vom 10. Februar 2003 und den Seiten 8 bis 11 der ursprünglichen Figurenbeschreibung sowie mit den ursprünglichen Figuren 1 bis 4 zu erteilen, hilfsweise die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Sie ist, wie mit Telefax vom 5. Mai 2003 (16.33 Uhr, bei der Geschäftsstelle des
14. Senats eingegangen am 6. Mai 2003,) angekündigt, bei Aufruf zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienen.
Wegen weiter Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, sie konnte jedoch nicht zum Erfolg
führen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren gemäß dem Oberbegriff
des Patentanspruchs so weiterzubilden, dass eine Metall- insbesondere Kupferfolie herstellbar ist, deren Haftfestigkeit nach dem Aufprägen auf ein Substrat noch
weiter verbessert ist, wie die Anmelderin in ihren Eingaben vom 21. Oktober 1999
und 13. Juni 2002 vorträgt.
Die Aufgabe soll nach Patentanspruch durch ein Verfahren zur Herstellung einer
selbsttragenden Metallfolie, insbesondere Kupferfolie, mit einer aufgrund ihres Gefüges kleinen Scherfestigkeit, die scharfrandig strukturierbar ist, entsprechend
dem Oberbegriff des Patentanspruchs gelöst werden, bei dem dann:
a) die getrocknete Metallfolie aus der mit der Blumenkohlstruktur
versehenen Metallgrundschicht durch ein Blackoxide-Bad hindurchbewegt wird, und
b) die Metallfolie aus der mit der Blumenkohlstruktur versehenen
Metallgrundschicht im Anschluss an das Blackoxide-Bad gespült und getrocknet wird.
Zur Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe konnte der Fachmann, ein Elektrochemiker oder Diplomingenieur mit besonderen Kenntnissen in der Galvanotechnik, von den aus (1) oder (2) bekannten Verfahren ausgehen, aus denen, wie die
Anmelderin selbst einräumt, Verfahren hervorgehen, die im wesentlichen dem
Verfahren gemäß dem Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs entsprechen.
Das Verfahren gemäß (1) betrifft dabei die Herstellung einer in situ oberflächenbehandelten Metallfolie, insbesondere Kupferfolie, mit bereits verbesserter Haftfestigkeit zur Verwendung in Leiterplatten bzw gedruckten Schaltungen (Anspruch 11 und Sp 3 Z 32-34 und 44-47).
Die Lösung der Aufgabe, nämlich die Haftfestigkeit der Metallfolie nach dem Prägen auf ein Substrat durch eine Nachbehandlung der Folie mit einem sogenannten
Blackoxide-Bad weiter zu verbessern, ist für den Fachmann nahegelegt. Wie auf
S 9 le Abs der Erstunterlagen ausgeführt, steht eine Badlösung für ein solches
Blackoxide-Bad auf dem Markt vergleichsweise preisgünstig zur Verfügung. Nach
der von der Anmelderin mit ihrer Eingabe vom 21. Oktober 1999 eingereichten Firmenschrift der Firma Blasberg Riedel "Verfahrensanleitung ENBOND MB 500"
S 1-7 ist ein Blackoxide-Bad alkalisch und enthält starke Oxidationsmittel (S 2
Abs 1). Wie aus der von der Prüfungsstelle eingeführten, nachveröffentlichten,
gutachtlich zu wertenden Druckschrift (4) hervorgeht, enthält ein hochalkalisches
Blackoxide-Bad als starkes Oxidationsmittel Natriumchlorit (Rezeptur auf S 147).
Aus der Druckschrift (3), einem Standardwerk für Galvanotechnik, entnimmt nun
der Fachmann unter dem für die vorliegende Anmeldung einschlägigen Kapitel 9.1
"Leiterplattentypen", genau die gemäß Patentanspruch gefundene Lösung der
Aufgabe, nämlich die einzelnen Kupferschaltungen zur besseren Haftung beim
Verpressen abschließend in hochalkalischen, chlorithaltigen Lösungen, also in einem Blackoxide-Bad, an der Oberfläche zu oxidieren. Dabei spielt es für den
Fachmann keine Rolle, dass nach (3) keine Kupferfolie, sondern Kupferschaltungen behandelt werden, da es bei dieser Behandlung auf die Oxidation der Kupferoberfläche ankommt. Es bestand auch kein Hinderungsgrund, die entsprechend
dem Oberbegriff des Patentanspruchs der vorliegenden Anmeldung erzeugten
Metallfolien nachzubehandeln, da gemäß (1) Sp 5 Z 64 Sp 6 Z 3 Nachbehandlungen der Metallfolien vorgeschlagen werden. Die Metallfolie nach der Behandlung
zu spülen und trocknen ist für den Fachmann selbstverständlich, wie es auch in
(2) Fig 6 gezeigt ist.
Der Fachmann konnte also ohne erfinderisch tätig zu werden die anmeldungsgemäße Aufgabe durch das Verfahren gemäß dem Patentanspruch lösen. Der Patentanspruch ist damit nicht gewährbar. Für eine Zurückverweisung ist bei dieser
Sachlage kein Raum.
Schröder
Wagner
Harrer
Gerster
Pü