Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.05.2003 – 8 W (pat) 41/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 56 034.2-14
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Kuhn und der
Richterin Hübner 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluß der
Prüfungsstelle
für Klasse F 16 H des Patentamts
vom
19. April 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.
Bezeichnung: Wählvorrichtung für ein Fahrzeuggetriebe
Anmeldetag: 17.12.1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 9,
Beschreibung Seiten 1 - 7,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 4, wie Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 197 56 034.2-14 mit der Bezeichnung „Wählvorrichtung für
ein Fahrzeuggetriebe“ ist am 17. Dezember 1997 beim Patentamt eingegangen
und von dessen Prüfungsstelle für Klasse F 16 H mit Beschluß vom 19. April 2000
zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren die
folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
DE
DE
39 05 698 C1
196 08 981 A1
FR
27 37 160 A1
WO 97/04252 A1.
Seitens der Anmelderinnen war in den ursprünglichen Unterlagen darüber hinaus
noch der folgende Stand der Technik genannt worden:
EP 0 315 174 A1
DE 40 29 330 A1.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß haben die Anmelderinnen Beschwerde eingelegt.
Sie haben in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung S 1 bis 7) eingereicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zur elektronischen Anwahl und/oder Steuerung der
Schaltstufen eines Fahrzeuggetriebes mit:
einem Gehäuse (3), das mit der Fahrzeugkarosserie verbunden
werden kann, einem Wählhebel (2), der um eine Schaltachse (4)
und eine senkrecht dazu angeordnete Wählachse (6) schwenkbar
gelagert ist,
wobei die Schaltachse (4)
in einem um die Wählachse (6)
schwenkbar gelagerten Kreuzstück (8) gelagert ist,
einem Mittel zum Abgreifen von Positionen des Wählhebels,
einem Mittel (2.3, 2.4, 2.5, 8.1) zur Simulation manueller
Schaltkräfte bei der Bewegung des Wählhebels (2),
einer im wesentlichen senkrecht zum Wählhebel angeordneten
Sperrplatte (9) mit mindestens einem Eingriff (9.1), die durch die
Bewegung des Wählhebels (2) bewegt werden kann und
einer Sperrvorrichtung (10) mit einem durch die Betätigung (Drehung) des Zündschlüssels in definierten Schaltstufen beweglichen
Sperrelement (10.1), das in den mindestens einen Eingriff (9.1) der
Sperrplatte (9) eingreifen kann,
wobei die am Wählhebel (2) befestigte Sperrplatte (9) am unteren
Ende des Wählhebels (2) und unterhalb des Kreuzstückes (8) angeordnet und mit den Bewegungen des Wählhebels (2) um die
Schaltachse (4) und die Wählachse (6) verschiebbar ist,
wobei das Sperrelement (10.1) federnd in axialer Richtung gelagert
ist und über eine, mit einem Zündschloß gekoppelte, drehbare
Kurvatur (10.6) zum Eingriff in die Sperrplatte (9) unmittelbar axial
verschoben werden kann.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Anmelderinnen vertreten die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 zu gelangen, weil keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine anmeldungsgemäße Sperrvorrichtung, welche an der beanspruchten Position angeordnet ist, nahelege. Auch beim Stand der Technik nach der DE 39 05 698 C1 sei ein
anderes als das anmeldungsgemäße Konstruktionsprinzip verwirklicht, weil dort
alle Sperrstößel in Richtung auf die Hebeldrehachse hin ausgerichtet seien.
Die Anmelderinnen beantragen,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts
vom 19. April 2000 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
-
Patentansprüche 1 - 9,
-
-
Beschreibung S 1 - 7,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 4, gemäß Offenlegungsschrift.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch begründet.
dar.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen
als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.
Der neugefaßte Anspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 in
Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung, Sp 3, Z 20 bis 23 gemäß Offenlegungsschrift (DE 197 56 034 A1) hinsichtlich der Achsenlagerung in einem
Kreuzstück und Sp 3, Z 47, 48 hinsichtlich der Lage der Sperrplatte unterhalb des
Kreuzstücks. Die Betätigung des federnd gelagerten Stößels über eine mit dem
Zündschloß gekoppelte Kurvatur geht aus den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 10 und 11 hervor.
2. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sind ebenfalls
zulässig, denn die Ansprüche 2 bis 8 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen
3 bis 9, während der Anspruch 9 auf den ursprünglichen Anspruch 13 zurückgeht.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, weil keine der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen eine Vorrichtung zur elektronischen Anwahl
und/oder Steuerung der Schaltstufen eines Fahrzeuggetriebes mit allen im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen vorwegnimmt.
Von der Schaltvorrichtung nach der DE 196 08 981 A1 unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 durch seine Sperrplatte und die zugehörige Sperrvorrichtung.
Die Sperrplatte einer Vorrichtung zum Verriegeln des Getriebe-Wählhebels eines
Kraftfahrzeuges nach der DE 39 05 698 C1 ist anders als bei der anmeldungsgemäßen Vorrichtung oberhalb des Hebeldrehpunktes gelagert und ist auch nicht im
wesentlichen senkrecht zum Wählhebel angeordnet, so dass sich der Anmeldungsgegenstand von diesem Stand der Technik ua hierin unterscheidet.
Vom Stand der Technik nach der FR 2 737 160 A1 unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 durch sein in axialer Richtung federnd gelagertes Sperrelement sowie in der Anordnung der Sperrplatte am unteren Ende des
Wählhebels.
Auf die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Sie liegen - wie eine Überprüfung seitens des Senats ergeben hat - dem Anmeldungsgegenstand ferner, da
entweder eine Sperrplatte im Sinne des Anmeldungsgegenstandes nicht offenbart
wird (WO 97/04252, EP 0 315 174 A1) oder eine Sperrvorrichtung an sich nicht
vorgesehen ist (DE 40 29 330 A1).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Um zu der aufgabengemäßen einfachen und platzsparenden Lösung für die Realisierung von Sperrfunktionen (vgl Beschreibung S 3, 3. Abs) zu gelangen, wird
beim Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 ein konstruktiver Weg beschritten, der dahin geht, die Sperrplatte im wesentlichen senkrecht zum Wählhebel anzuordnen, wobei die Sperrplatte am Wählhebel befestigt ist, mit diesem bewegt werden kann und unterhalb des Kreuzstücks angeordnet ist. Somit ist die
Sperrplatte mit den Bewegungen des Wählhebels um die Schaltachse und die
Wählachse verschiebbar und ein federnd in axialer Richtung gelagertes Sperrelement, welches über eine mit einem Zündschloß gekoppelte, drehbare Kurvatur
unmittelbar axial verschoben werden kann, vermag in einer vorgebenen Position
des Wählhebels in den Eingriff der Sperrplatte einzugreifen.
Zu einer derartigen technischen Lösung findet der Fachmann, ein in der Konstruktion von Schaltvorrichtungen an Kraftfahrzeugen erfahrener Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus, keinerlei Anregungen im entgegengehaltenen Stand der Technik.
Durch die DE 196 08 981 A1 ist zwar bereits eine Vorrichtung zur elektronischen
Anwahl und/oder Steuerung der Schaltstufen eines Fahrzeuggetriebes bekannt
geworden, mit:
einem Gehäuse (1), das mit der Fahrzeugkarosserie verbunden werden kann,
einem Wählhebel (2), der um eine Schaltachse (5) und eine senkrecht dazu angeordnete Wählachse (6) schwenkbar gelagert ist,
wobei die Schaltachse (5) in einem um die Wählachse (6) schwenkbar gelagerten
Kreuzstück (10) gelagert ist,
einem Mittel (15, 5a bis 5d, 25) zum Abgreifen von Positionen des Wählhebels (2)
und einem Mittel (20 bis 24) zur Simulation manueller Schaltkräfte bei der Bewegung des Wählhebels (2) (vgl insbes Fig 1, 2 und Beschreibung, Sp 4).
Eine Sperrvorrichtung ist bei diesem Stand der Technik jedoch nicht vorgesehen,
so dass eine solche einem Fachmann hierdurch auch nicht nahegelegt werden
konnte.
Zwar offenbart die DE 39 05 698 (1) (insbes Fig 4) bereits eine Sperrvorrichtung
mit einer am Wählhebel (112) angeordneten Sperrplatte (Riegelplatte 114) mit
mindestens einem Eingriff (116), die durch die Bewegung des Wählhebels (112)
bewegt werden kann und
einer Sperrvorrichtung mit einem durch die Betätigung (Drehung) des Zündschlüssels in definierten Schaltstufen beweglichen Sperrelement (80), das in den
mindestens einen Eingriff (116) der Sperrplatte (114) eingreifen kann,
wobei das Sperrelement (80) federnd in axialer Richtung gelagert ist und über
eine, mit einem Zündschloß gekoppelte, drehbare Kurvatur (86) zum Eingriff in die
Sperrplatte (114) axial verschoben werden kann (vgl hierzu auch Fig 1).
Nachdem die Sperrplatte bei diesem Stand der Technik jedoch oberhalb des Hebeldrehpunktes (vgl Fig 4) und auch nicht im wesentlichen senkrecht zu diesem
verlaufend angeordnet ist und weiterhin das Sperrelement (Stößel 80) nicht unmittelbar, sondern über einen Seilzug (74) mit dem Zündschloß (84, vgl hierzu Fig 1)
verbunden ist, konnte diese Entgegenhaltung dem Fachmann auch in Verbindung
mit der vorher abgehandelten DE 196 08 981 A1 den Gegenstand nach Patentanspruch 1 und dessen Ergebnis hinsichtlich eines einfachen und kostengünstigen
Aufbaus nicht nahelegen.
Das Eingreifen eines unmittelbar mit dem Zündschloß (Rotor 554) verbundenen
Sperrmittels in den Eingriff (519) einer im wesentlichen senkrecht zum Wählhebel
(200) angeordneten Sperrplatte (510) mag zwar durch den Stand der Technik
nach der FR 2 737 160 A1 (Fig 1, 2) nahegelegt sein. Jedoch ist auch bei diesem
Stand der Technik ein anderer konstruktiver Weg als beim Anmeldungsgegenstand beschritten worden, indem die Sperrplatte hier ebenfalls, wie bereits im Falle
der Vorrichtung nach der DE 39 05 698 A1, oberhalb des Hebeldrehpunktes (hier
Kugelgelenk 210) angeordnet ist. Hinzu kommt, dass die Sperrplatte bei diesem
Stand der Technik außer der Anordnung am Wählhebel (200) noch eine weitere
Anlenkung am Gehäuse (100) der Vorrichtung aufweist (vgl hierzu Fig 2; Ende der
Sperrplatte, Ziff 514; weiteres Gelenk bei Ziffer 516 mit Achse 518). Diese weitere
Anlenkung am Gehäuse der Schaltvorrichtung ermöglicht jedoch nicht die freie
Verschiebbarkeit der Sperrplatte mit den Bewegungen des Wählhebels um die
Schaltachse und die Wählachse und führt den Fachmann bereits deshalb vom
Auffinden der anmeldungsgemäß beanspruchten Lösung weg. Ebenso steht eine
weitere Anlenkung der Sperrplatte dem anmeldungsgemäßen Ziel eines einfachen
und platzsparenden Aufbaus der Vorrichtung entgegen. Somit vermochte die
Lehre nach der FR 2 737 160 A1 dem Fachmann weder für sich genommen noch
in Verbindung mit dem vohrer abgehandelten Stand der Technik Hinweise zum
Auffinden der Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 zu vermitteln.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen dem Anmeldungsgegenstand - wie bereits aus dem Neuheitsvergleich ersichtlich - ferner und
vermögen einem Fachmann den Gegenstand nach Anspruch 1 ebenfalls weder
für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, nahezulegen.
Die anmeldungsgemäße Merkmalskombination ist auch nicht das Ergebnis einfacher fachüblicher Überlegungen und Maßnahmen, die ein Fachmann auf der
Grundlage seines allgemeinen Fachwissens - in Kenntnis des vorliegenden Standes der Technik - ohne weiteres ergänzend hätte volllführen können.
Nach alldem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig und der Anspruch 1
somit gewährbar.
Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 9 gewährbar, die auf
vorteilhafte Ausgestaltungen einer Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Kowalski
Dr. Huber
Kuhn
Hübner
Cl