Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 9 W (pat) 10/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 52 265

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,

Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene

Beschluss aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines Einspruchs das am 26. November 1997 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Schaltungsanordnung zur Betätigung einer Klimaanlage bzw Klimaautomatik in einem Fahrzeug"

mit Beschluß vom 14. Dezember 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten, weil die

beanspruchte, gewerblich anwendbare Schaltungsanordnung gegenüber dem von

der Einsprechenden genannten Stand der Technik unbestritten neu sei und auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde. Sie

hat zum Stand der Technik noch zusätzlich die DE 40 08 900 A1 und die

DE 40 17 895 C1 eingeführt und meint, die aus der DE 40 08 900 A1 bekannte

Schaltungsanordnung nehme den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg. Zumindest ergebe sich die beanspruchte Schaltungsanordnung

durch die Kombination der Schaltungsanordnung nach der DE 40 08 900 A1 mit

der aus der DE 40 17 895 C1 oder DE 42 14 178 C1 bekannten Schaltungsanordnung für einen Fachmann in naheliegender Weise. Schließlich werde eine solche

Schaltungsanordnung auch durch die bekannte Doppelbelegung von Schaltern

nahegelegt, wie sie beispielsweise in der Betriebsanleitung 628 CSI von BMW aus

dem Jahre 1981 für Blinker-, Parklicht-, Abblend- und Lichthupenhebel erläutert

sei. Die Unteransprüche beträfen nur einfache, nicht erfinderische Maßnahmen.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,

1.

hilfsweise, das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrages I

aufrechtzuerhalten,

2. weiter hilfsweise, das Patent auf der Grundlage des

Hilfsantrages II aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in der erteilten Fassung:

"Schaltungsanordnung zur Betätigung einer Klimaanlage bzw einer Klimaautomatik in einem Fahrzeug, welche bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine des Fahrzeugs manuell ein- und ausschaltbar ist und bei Abstellen der Antriebsmaschine selbsttätig

ausgeschaltet wird und wobei die Klimaanlage bzw Klimaautomatik weiterhin eine Funktion aufweist, mit der bei stehender Antriebsmaschine des Fahrzeuges die Restwärme der Antriebsmaschine nutzbar ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß wenigstens eine bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine

manuell schaltbare Funktion der Klimaanlage bzw Klimaautomatik

mit demselben Bedienelement (201) schaltbar ist wie die Aktivierung und Deaktivierung der Funktion der Ausnutzung der Restwärme bei stehender Antriebsmaschine."

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 an,

die auf Patentanspruch 1 zurückbezogen sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

"Schaltungsanordnung zur Betätigung einer Klimaanlage bzw einer Klimaautomatik in einem Fahrzeug, wobei die Klimaanlage

bzw Klimaautomatik bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine

ein- bzw ausschaltbar ist, wobei die Klimaanlage bzw Klimaautomatik darüber hinaus dann ausgeschaltet wird, wenn die Klimaanlage bzw Klimaautomatik bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine eingeschaltet ist und die Antriebsmaschine ausgeschaltet

wird und wobei die Klimaanlage bzw Klimaautomatik weiterhin

eine Funktion aufweist, mit der bei stehender Antriebsmaschine

des Fahrzeuges die Restwärme der Antriebsmaschine nutzbar ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine manuell

schaltbare Funktion der Klimaanlage bzw Klimaautomatik das Ein-

und Ausschalten der Klimaanlage bzw Klimaautomatik ist und mit

demselben Bedienelement (201) schaltbar ist wie die Aktivierung

und Deaktivierung der Funktion der Ausnutzung der Restwärme

bei stehender Antriebsmaschine."

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich drei rückbezogene Patentansprüche an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I durch das angefügte Merkmal,

"wobei wenigstens ein Anzeigeelement (202) vorhanden ist, mit

dem anzeigbar ist, welche der Funktionen durch das Bedienelement schaltbar ist."

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich zwei rückbezogene Patentansprüche an.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die DE 40 08 900 A1 nehme die Schaltungsanordnung nach dem erteilten Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich

vorweg, weil die dort vorgesehene Programmiertaste P nur eine Programmauswahl für eine Klimaanlage zulasse und mit hierbei stehendem Motor nur eine

Standheizung zugeschaltet werden könne, die mit der Ausnutzung der Restwärme

nicht vergleichbar sei. Die Doppelbelegung der Programmiertaste P habe ebenso

wie die Doppelbelegung des Blinkerhebels oder die Doppelbelegung von Tasten

nach der DE 40 17 895 C1 komplett andere Funktionen, die die beanspruchte

Doppelbelegung nicht nahelegen könne.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden, sie hat auch

Erfolg.

1. Das Patent bezieht sich auf eine Schaltungsanordnung zur Betätigung einer

Klimaanlage bzw einer Klimaautomatik in einem Fahrzeug. Bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine des Fahrzeugs ist die Klimaanlage bzw -automatik manuell

ein- und ausschaltbar, bei Abstellen der Antriebsmaschine wird sie selbsttätig

ausgestaltet. Die Klimaanlage bzw -automatik weist weiterhin eine Funktion auf,

mit der bei stehender Antriebsmaschine des Fahrzeuges die Restwärme der Antriebsmaschine nutzbar ist. Bei derartigen, zB aus der DE 42 14 178 C1 bekannten Schaltungsanordnungen sind der Ein-/Ausschalter der Klimaanlage bzw -automatik sowie der Schalter für die Restwärmenutzung unterschiedliche Schalter.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Schaltungsanordnung zur Betätigung einer Klimaanlage bzw -automatik so vorzuschlagen, daß deren Bedienung

vereinfacht und der Bauteileaufwand minimiert wird.

Diese Aufgabe soll durch die Schaltungsanordnung mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 gelöst werden.

2. Die Schaltungsanordnungen mit den Merkmalen nach den Patentansprüchen 1

gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen sind nicht patentfähig.

2.1. Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

Als zuständiger Fachmann ist ein an einer Fachhochschule oder Universität ausgebildeter Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der mehrere

Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Heizungs- und Klimaanlagen für

Kraftfahrzeuge mit zugehörigen Schaltungsanordnungen zum Bedienen solcher

Anlagen hat.

Einem solchen Fachmann ist aus der DE 40 08 900 A1 eine Schaltungsanordnung

zur Betätigung einer normalen Heizungs-/Klimaanlage in einem Fahrzeug bekannt, bei der für eine Einstellautomatik ua eine Programmier- bzw Programmtaste P vorhanden ist. Diese Programmiertaste ist beim programmierten Heizen

gedrückt (Sp 3 Z 16 bis 18). Da es für Klimaanlagen bzw Klimaautomatiken bekannt ist, daß sie bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine des Fahrzeugs manuell ein- und ausschaltbar sein sollen und bei Abstellen der Antriebsmaschine

selbsttätig ausgeschaltet werden, wie es die Patentinhaberin in der Beschreibung

der Patentanmeldung anhand der Figur 1 selbst als zum Stand der Technik gehörend erläutert hat, muß ein Fachmann dieses Merkmal ganz von selbst auch in der

DE 40 08 900 A1 mitlesen.

Im Regelkreis dieser normalen Heizungs-/Klimaanlage ist eine Zusatzheizung mit

deren Elektronik mit eingebunden (Sp 3 Z 8 bis 10). Die Zusatzheizung kann bei

stehendem Motor ua über die Programmiertaste P der normalen Heizungs-

/Klimaanlage abgerufen werden (Sp 3 Z 11 bis 16). Es ist nicht näher erläutert, wie

über die Programmiertaste P die Einstellautomatik der normalen Heizungs-

/Klimaanlage bei laufendem Fahrzeugmotor beeinflußt werden soll. Selbst, wenn

bei laufendem Fahrzeugmotor über die Programmiertaste nur ein bestimmtes Programm ausgewählt werden kann, mit dem die Heizungs-/Klimaanlage bei laufendem Fahrzeugmotor betrieben werden soll, wie die Patentinhaberin meint, ist mit

diesem Bedienelement und der zugehörigen Schaltungsanordnung bei in Betrieb

befindlicher Antriebsmaschinen auch eine Funktion der Klimaanlage schaltbar,

denn über ein bestimmtes Programm wird zwangsläufig auch eine bestimmte

Funktion der Klimaanlage geschaltet. Wenn bei stehendem Motor mit derselben

Programmtaste P die Zusatzheizung abgerufen werden kann, bedeutet dies, daß

mit demselben Bedienelement bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine eine

Funktion der Heizungs-/Klimaanlage manuell schaltbar ist wie die Aktivierung und

Deaktivierung der Funktion eines Standheizbetriebs.

Unter einem Standheizbetrieb wird üblicherweise verstanden, daß die Fahrzeugkabine bzw der Motorkühlwasserkreislauf durch eine von der Motorwärme unabhängige Wärmequelle beheizt werden kann. Nur in diesem Sinne kann auch der in

der DE 40 08 900 A1 erläuterte Standheizbetrieb verstanden werden. Danach versteht man nämlich unter einem Standheizbetrieb I die Beheizung des Fahrerhauses nach Drücken der Programmtaste P über einen kleinen, dem Fahrerhaus zugeordneten Wasserkreislauf 21 (Sp 3 Z 45 bis Sp 4 Z 6). Über einen Schalter M

kann über die Elektronikbox 14 der Einstellautomatik ein großer Wasserkreislauf 20 für die Motorbeheizung aktiviert werden. Während dieses Zustands hat jedoch die Beheizung des Fahrerhauses den Vorrang. Über die Vorrangschaltung

wird die Restwärme dem Motor zugeheizt (Sp 4 Z 32 bis 42). Die hierbei erwähnte

Restwärme ist offensichtlich die Restwärme der Zusatzheizung und nicht die

Restwärme der Antriebsmaschine, wie es im Patentanspruch 1 gefordert ist.

Es ist in der DE 40 08 900 A1 nicht erwähnt, daß die Restwärme der Antriebsmaschine genutzt werden soll. Selbst wenn der Einsprechenden darin gefolgt werden

kann, daß es möglich ist, die Restwärme der Antriebsmaschine nutzbar zu machen, wenn bei stehender Antriebsmaschine, solange die Antriebsmaschine noch

warm ist, der große Wasserkreislauf zugeschaltet wird, ergibt sich dadurch jedoch

noch keine neuheitsschädliche Vorwegnahme dieses Merkmals. Nach § 3 Patentgesetz ist für den Fachmann in einer Schrift alles als offenbart und damit als neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen, was für den Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerläßlich zu ergänzen ist oder was er bei aufmerksamer Lektüre ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (BGH

GRUR 1995, S 330 bis 333 - Elektrische Steckverbindung). Da nach der

DE 40 08 900 A1 mit dem Schalter M der große Wasserkreislauf für die Motorheizung aktiviert werden soll, was gerade nicht notwendig ist, wenn die Antriebsmaschine noch warm ist, ist es für den Fachmann dadurch auch nicht selbstverständlich oder nahezu unerläßlich zu ergänzen oder bei aufmerksamer Lektüre ohne

weiteres zu ergänzen oder gleich mitzulesen, die Programmiertaste P auch zum

Aktivieren und Deaktivieren der Funktion der Ausnutzung der Restwärme bei stehender Antriebsmaschine zu verwenden.

Die beanspruchte Schaltungsanordnung nach Patentanspruch 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 40 08 900 A1 neu.

Aus dieser Druckschrift ergibt sich allerdings die Anregung, einem Bedienelement,

mit dem bei einer normalen Heizungs-/Klimaanlage bei laufender Antriebsmaschine manuell ein Programm und damit auch eine bestimmte Funktion schaltbar

ist, eine weitere Funktion zuzuordnen, so daß mit demselben Bedienelement bei

stehender Antriebsmaschine eine weitere Funktion zum Heizen der Fahrzeugkabine schaltbar ist. Da mit einer solchen Doppelbelegung eines Bedienelementes

offensichtlich auch in Verbindung mit einer Heizungs-/Klimaanlage bereits ein Bedienelement eingespart und damit der Bauteilaufwand minimiert werden kann,

bietet sich ohne weiteres der Vorschlag an, auch bei einer zum Stand der Technik

gehörenden Schaltungsanordnung, zB gemäß Figur 1 des Streitpatentes oder

nach der DE 42 14 178 C1 bzw DE 40 17 895 C1 zum selben Zweck eine Doppelbelegung eines Bedienelementes vorzusehen. Wenn bei einer solchen Heizungs-

/Klimaanlage eine Standheizung mit einer von der Antriebsmaschine unabhängigen Wärmequelle nicht vorhanden ist und bei stehender Antriebsmaschine nur die

Funktion der Restwärmeausnutzung der Antriebsmaschine zur Verfügung steht,

bietet sich ohne weiteres der Vorschlag an, einem Bedienelement, mit dem bei

laufender Antriebsmaschine eine Funktion der Klimaanlage manuell schaltbar ist,

als doppelte Belegung statt der nicht vorhandenen Standheizung die bei stehender Antriebsmaschine schaltbare Restwärmefunktion der Antriebsmaschine zuzuordnen. Durch einen derart naheliegenden Vorschlag ergibt sich aber bereits eine

Schaltungsanordnung nach Patentanspruch 1.

Somit bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu gelangen. Dieser Patentanspruch 1 hat

deshalb keinen Bestand. Mit diesem fallen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 schon aus formalen Gründen.

2.2. Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag neben redaktionellen Änderungen im wesentlichen nur durch

das zusätzliche Merkmal gemäß dem erteilten Patentanspruch 2, wonach die bei

in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine manuell schaltbare Funktion das Ein- und

Ausschalten der Klimaanlage bzw Klimaautomatik ist.

Wenn bei einer Schaltungsanordnung zur Betätigung einer Klimaanlage bzw einer

Klimaautomatik nach dem Stand der Technik beispielsweise nach Figur 1 des

Streitpatents oder nach der DE 40 17 895 C1 bzw DE 42 14 178 C1, bei denen für

jede Funktion der Klimaanlage jeweils ein eigenes Bedienungselement vorgesehen ist, wie aus der DE 40 08 900 A1 durch Doppelbelegung bekannt, die Schaltungsanordnung vereinfacht werden soll, ist der Fachmann gehalten, zu überlegen, welche der vorhandenen Bedienelemente zu einem Bedienelement zur Doppelbelegung zusammengefaßt werden können. Da bei der Schaltungsanordnung

nach der DE 40 08 900 A1 einerseits dem Bedienelement, mit dem bei stehender

Antriebsmaschine die Zusatzheizung abgerufen wird, bei in Betrieb befindlicher

Antriebsmaschine eine weitere Funktion zugeordnet ist, ergibt es sich von selbst,

daß für das bekannte Bedienelement einer Schaltungsanordnung, mit dem bei

stehender Antriebsmaschine die Ausnutzung der Funktion der Restwärme aktiviert

und deaktiviert werden kann, mit der also in ähnlicher Weise wie mit der Zusatzheizung die Kabine des Fahrzeugs bei stehender Antriebsmaschine wenigstens

eine beschränkte Zeit erwärmt werden kann, eine geeignete zweite Funktion bei in

Betrieb befindlicher Antriebsmaschine gesucht werden muß. Da bei der bekannten

Schaltungsanordnung das Bedienelement, mit dem die Funktion der Klimaanlage

bzw Klimaautomatik bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine manuell schaltbar ist, bei stehender Antriebsmaschine funktionslos ist, während das Bedienelement zum Aktivieren und Deaktivieren der Funktion der Ausnutzung der Restwärme bei in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine funktionslos ist, bietet sich zur

Vereinfachung der Schaltungsanordnung die Zusammenfassung dieser beiden

Bedienelemente zu einem einzigen, doppelt belegten Bedienelement ohne weiteres an.

Da sich durch einen derart naheliegenden Vorschlag ohne erfinderische Tätigkeit

bereits eine Schaltungsanordnung mit allen Merkmalen nach Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag I ergibt, hat auch dieser Patentanspruch keinen Bestand. Die

auf diesen Patentanspruch zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 fallen mit

dem nicht bestandsfähigen Patentanspruch 1 ebenfalls schon aus formalen Gründen.

2.3. Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag I noch durch das angefügte Merkmal, wobei wenigstens ein

Anzeigeelement vorhanden ist, mit dem anzeigbar ist, welche der Funktionen

durch das Bedienelement schaltbar ist.

Soweit die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I übereinstimmen, gelten die

entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag I ohne Einschränkung.

Aus der DE 40 17 895 C1 ist es bereits bekannt, für Bedienelemente einer Klimaanlage, denen auch noch andere Fahrzeugkomponenten zugeordnet sein können,

jeweils ein Anzeigeelement vorzusehen, das anzeigt, welche der Funktionen durch

das jeweilige Bedienelement gerade schaltbar ist. Es liegt deshalb ohne weiteres

auf der Hand, ein solches Anzeigeelement auch einem doppelt belegten Bedienelement einer Klimaanlage zuzuordnen, um anzuzeigen, ob mit dem Bedienelement gerade die Funktion der Nutzung der Restwärme oder die Funktion der Klimaanlage geschaltet werden kann, um dadurch die Bedienung der Klimaanlage zu

erleichtern.

Damit ergibt sich ohne erfinderische Tätigkeit aber auch eine Schaltungsanordnung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II. Dieser Patentanspruch hat

deshalb ebenfalls keinen Bestand. Mit ihm fallen wiederum schon aus formalen

Gründen die auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3.

Im übrigen ist aber auch nicht zu erkennen, daß mit einem der in diesen Unteransprüchen angegebenen Merkmale eine erfinderische Tätigkeit begründet werden

könnte, denn die Verwendung von Schaltern oder Tastern als Bedienelemente ist

bei Klimaanlagen allgemein üblich. Ebenso ist es üblich, Anzeigeelemente auf Bedienelementen selbst vorzusehen, um die mit diesen Bedienelementen schaltbaren Funktionen anzuzeigen, so daß auch durch ein entsprechendes Merkmal eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden könnte.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann Richter Küstner ist

im Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert.

Petzold

br/Bb