Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 9 W (pat) 9/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 9/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 10 240.9-34
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 4. Oktober 2000,
- Beschreibung Seiten 1 bis 9 und Zeichnung Figur 6,
eingegangen am 5. Mai 2003,
- Zeichnung Figuren 1 bis 5 und 7, eingegangen am
22. Januar 2003.
A n m e l d e t a g ist der 30. März 1993.
Die Priorität der japanischen Voranmeldung JP P 4-77822 vom 31. März 1992 ist
in Anspruch genommen.
D i e B e z e i c h n u n g lautet: "Elektrisches Leistungsversorgungssystem für
Kraftfahrzeuge"
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am
30. März 1993, unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Voranmeldung JP P 4-77822 vom 31. März 1992, mit der Bezeichnung
" Elektrisches Leistungsversorgungssystem für Kraftfahrzeuge "
eingegangen. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach dem geltenden Patentanspruch 2 solle auf der Niederspannungsseite eine Last zugeschaltet werden, wenn
der Laststrom kleiner als ein vorgegebener Grenzwert sei. Das hieße, bei einer
geringeren Auslastung des Gleichspannungswandlers werde ein weiterer
Verbraucher zugeschaltet. Um welchen Verbraucher es sich dabei handele, sei in
den vorliegenden Unterlagen nicht angegeben. Gemäß der ursprünglich eingereichten Beschreibung handele es sich um einen nicht näher definierten Widerstand. Da die
in Kraftfahrzeugen üblicherweise vorhandenen Verbraucher
bedarfsabhängig zugeschaltet werden müssten (z.B. Scheibenwischer, Beleuchtung ...), kämen sie als in Abhängigkeit vom Lastzustand eines Gleichspannungswandlers schaltbare Einrichtungen nicht in Frage. Bei der im Patentanspruch 2
angegebenen dritten Last könne es sich also nur um einen Heizwiderstand handeln, der die erzeugte Wärmeenergie ungenutzt an die Umgebung abgäbe.
Bei einem Gleichspannungswandler wie er gemäß Patentanspruch 2 verwendet
werde, sei der Wirkungsgrad in der Regel lastabhängig. Demzufolge werde das
Verhältnis zwischen zu- und abgeführter Leistung mit zunehmender Auslastung
günstiger. Dabei verringere sich jedoch die absolute Höhe der Verluste nicht. Eine
Erhöhung des Laststromes durch einen Zusatzwiderstand auf der Sekundärseite
hätte daher in jedem Fall auch eine Erhöhung der Leistungszufuhr auf der Primärseite zur Folge, so dass insgesamt ein Mehrverbrauch entstünde. Entgegen der
Auffassung der Anmelderin ergebe sich demnach durch die Vergrößerung des
Leistungsverbrauchs an der Sekundärseite des Wandlers keine Leistungseinsparung, sondern im Gegenteil ein erhöhter Verbrauch. Ein Leistungsversorgungssystem, bei dem ohne erkennbaren Nutzen ein Mehrverbrauch an Energie entstünde, sei aber technisch nicht brauchbar.
Ein Anspruch, der die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 2 enthalte, könne
demzufolge weder als Hauptanspruch noch als Unteranspruch, der auf den
Hauptanspruch rückbezogen sei, etwas Patentfähiges unter Schutz stellen. Der
Patentanspruch 2 sei daher nicht gewährbar.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 20. Dezember 2001 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie widerspricht der Zurückweisungsbegründung in allen Punkten und meint, das beanspruchte Leistungsversorgungssystem sei patentfähig.
Die Anmelderin beantragt:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:
1. Elektrisches Leistungsversorgungssystem für Kraftfahrzeuge, mit:
einem vom Motor des Kraftfahrzeugs angetriebenen Generator (1), der elektrische Leistung erzeugt;
einer sekundären Batterie (2) für eine gegenüber der normalen Bordnetzspannung höhere Spannung, die mit dem Ausgangsanschluss des Generators verbunden ist;
einer ersten Last (3), die mit dem Ausgangsanschluss des Generators (1) verbunden ist;
einem Wandler (4), der mit dem Ausgangsanschluss des Generators verbunden ist und die höhere Spannung in die Bordnetzspannung umwandelt;
gekennzeichnet durch:
eine sekundäre Niederspannungsbatterie (7), die mit einem Ausgangsanschluss des Wandlers (4) verbunden ist und von diesem geladen wird;
eine zweite Last (5, 30), die mit einem Ausgangsanschluss der sekundären Niederspannungsbatterie (7) verbunden ist;
eine Spannungsmesseinrichtung (15), die mit der sekundären Niederspannungsbatterie (7) verbunden ist und den Spannungswert der sekundären Niederspannungsbatterie misst;
einen Kontroller (8), der den Wandler (4) steuert, um den Ladebetrieb zu unterbrechen, wenn die Spannungsmesseinrichtung (15) einen Spannungswert feststellt, der höher ist als ein erster, vorgegebener oberer Grenzwert (Vc), und um den Ladebetrieb zu starten, wenn die Spannungsmesseinrichtung (15) einen unteren Spannungsgrenzwert (Va) feststellt, der kleiner ist als der erste, vorgegebene Grenzwert.
2. Elektrisches Leistungsversorgungssystem nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass eine dritte Last (40) über einen Schalter (20) mit der sekundären Niederspannungsbatterie (7) parallel zur zweiten Last (5, 30) verbindbar ist, wenn bei ihrem
Ladebetrieb eine Strommesseinrichtung (16) feststellt, dass der durch die zweite
Last (5, 30) fließende Laststrom kleiner als ein zweiter, vorgegebener Grenzwert (Ao)
ist.
An den Patentanspruch 1 schließen sich außerdem die Unteransprüche 3 und 4
an.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.
Sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind inhaltlich in dem ursprünglichen Anspruch 1 enthalten. Der teilweise geänderte Wortlaut gegenüber
der ursprünglichen Formulierung dient lediglich der Klarstellung und ist insoweit
sachdienlich von der Prüfungsstelle vorgeschlagen worden (Bl 85 bis 89 der
DPMA-Akte).
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 2 gehen ebenfalls aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervor und sind damit ursprünglich offenbart.
Ohne Zweifel erfüllt der Patentanspruch 2 die an einen echten Unteranspruch gestellten formalen Voraussetzungen wie Rückbeziehung, gleiche Kategorie, Patentfähigkeit des übergeordneten Anspruchs, vgl Schulte Pat 6. Aufl. § 34 Rdn 146
bis 156. Die noch geforderte zweckmäßige Ausgestaltung (Rdn 157 a.a.O.) der
Erfindung des übergeordneten Anspruchs ist ebenfalls gegeben. Wie die Prüfungsstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist der Wirkungsgrad eines Gleichspannungswandlers in der Regel lastabhängig. Mit der
gemäß Patentanspruch 2 vorgesehenen Zuschaltung einer dritten Last wird der
Wirkungsgrad erwartungsgemäß besser, weil das Verhältnis zwischen zu- und
abgeführter Leistung günstiger wird. Die Zweckmäßigkeit dieser Ausgestaltung
besteht folglich in einer Verkürzung der Einschaltphase des Gleichspannungswandlers bei erhöhtem Wirkungsgrad während seines Betriebes.
Der geltende Patentanspruch 3 enthält die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 2, wobei die ursprüngliche, offensichtlich falsche Bezeichnung "Zeitnehmer" in "Zeitgeber" richtiggestellt ist. Der geltende Patentanspruch 4 stimmt
inhaltlich überein mit dem ursprünglichen Patentanspruch 3.
2. Das gewerblich anwendbare Leistungsversorgungssystem nach dem geltenden
Patentanspruch 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dies ist bereits zutreffend von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts erkannt worden, vgl Prüfungsbescheid vom 23. Oktober 1997 iVm S 2
Abs 1 und 2 des angegriffenen Beschlusses. Dem schließt sich der Senat an,
denn
aus
sämtlichen
im Verfahren
berücksichtigten Druckschriften
(JP 1-185 197 A = EP 0 325 205 B1, DE 38 12 577 A1, DE 38 01 478 C1) sind nur
Bordnetze für Kraftfahrzeuge mit zwei oder mehr unterschiedlichen Nennspannungen bekannt, in denen ein Gleichspannungswandler dauernd betrieben ist.
Aus diesem Stand der Technik ist es folglich nicht nahegelegt, einen Gleichspannungswandler (DC/DC) in einem elektrischen Leistungsversorgungssystem
für Kraftfahrzeuge bedarfsabhängig, dh nur zeitweise, zu betreiben, wie nach den
kennzeichnenden Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 vorgesehen ist.
Zweifel an der technischen Brauchbarkeit des beanspruchten Leistungsversorgungssystems für Kraftfahrzeuge sind unbegründet. Nach der einschlägigen
Rechtsprechung des BGH steht die technische Brauchbarkeit einer Erfindung in
Frage, wenn der Anmeldungsgegenstand die gestellte Aufgabe nicht zu lösen
vermag (BGH BlPMZ 1985, 117-118). Die der Patentanmeldung nunmehr zugrundeliegende Aufgabe, "ein Leistungsversorgungssystem der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art so auszubilden, dass der Gleichspannungs-Gleichspannungs-
Wandler lediglich bei Bedarf kurzfristig eingeschaltet wird", wird mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Mitteln gelöst. Sämtliche angegebene Mittel sind ohne jeden Zweifel einschlägig bekannt und deren beanspruchte Schaltung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Insbesondere mittels der beanspruchten Spannungsmesseinrichtung überwacht der Kontroller die sekundäre Niederspannungsbatterie und
schaltet den Ladebetrieb bedarfsabhängig ein. Ein mit der Anwendung der beanspruchten Lehre befasster Durchschnittsfachmann, zBsp ein Ingenieur der Elektrotechnik, der bei einem Kfz-Hersteller oder –Zulieferer an der Konstruktion von
Bordnetzen arbeitet, kann das dieser Lehre zugrundeliegende Problem daher mit
den vorgeschlagenen Mitteln unter Berücksichtigung seines Fachwissens lösen
(BGH BlPMZ 1992, 308-311 – Antigene-Nachweis).
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit patenterteilungsfähig.
Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 4, die – wie vorstehend dargetan- formal
zulässig sind und zweckmäßige Weiterbildungen des Leistungsversorgungssystems für Kraftfahrzeuge nach Anspruch 1 betreffen.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bb