Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 9 W (pat) 9/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 9/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 10 240.9-34

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 4. Oktober 2000,

- Beschreibung Seiten 1 bis 9 und Zeichnung Figur 6,

eingegangen am 5. Mai 2003,

- Zeichnung Figuren 1 bis 5 und 7, eingegangen am

22. Januar 2003.

A n m e l d e t a g ist der 30. März 1993.

Die Priorität der japanischen Voranmeldung JP P 4-77822 vom 31. März 1992 ist

in Anspruch genommen.

D i e B e z e i c h n u n g lautet: "Elektrisches Leistungsversorgungssystem für

Kraftfahrzeuge"

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

30. März 1993, unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Voranmeldung JP P 4-77822 vom 31. März 1992, mit der Bezeichnung

" Elektrisches Leistungsversorgungssystem für Kraftfahrzeuge "

eingegangen. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach dem geltenden Patentanspruch 2 solle auf der Niederspannungsseite eine Last zugeschaltet werden, wenn

der Laststrom kleiner als ein vorgegebener Grenzwert sei. Das hieße, bei einer

geringeren Auslastung des Gleichspannungswandlers werde ein weiterer

Verbraucher zugeschaltet. Um welchen Verbraucher es sich dabei handele, sei in

den vorliegenden Unterlagen nicht angegeben. Gemäß der ursprünglich eingereichten Beschreibung handele es sich um einen nicht näher definierten Widerstand. Da die

in Kraftfahrzeugen üblicherweise vorhandenen Verbraucher

bedarfsabhängig zugeschaltet werden müssten (z.B. Scheibenwischer, Beleuchtung ...), kämen sie als in Abhängigkeit vom Lastzustand eines Gleichspannungswandlers schaltbare Einrichtungen nicht in Frage. Bei der im Patentanspruch 2

angegebenen dritten Last könne es sich also nur um einen Heizwiderstand handeln, der die erzeugte Wärmeenergie ungenutzt an die Umgebung abgäbe.

Bei einem Gleichspannungswandler wie er gemäß Patentanspruch 2 verwendet

werde, sei der Wirkungsgrad in der Regel lastabhängig. Demzufolge werde das

Verhältnis zwischen zu- und abgeführter Leistung mit zunehmender Auslastung

günstiger. Dabei verringere sich jedoch die absolute Höhe der Verluste nicht. Eine

Erhöhung des Laststromes durch einen Zusatzwiderstand auf der Sekundärseite

hätte daher in jedem Fall auch eine Erhöhung der Leistungszufuhr auf der Primärseite zur Folge, so dass insgesamt ein Mehrverbrauch entstünde. Entgegen der

Auffassung der Anmelderin ergebe sich demnach durch die Vergrößerung des

Leistungsverbrauchs an der Sekundärseite des Wandlers keine Leistungseinsparung, sondern im Gegenteil ein erhöhter Verbrauch. Ein Leistungsversorgungssystem, bei dem ohne erkennbaren Nutzen ein Mehrverbrauch an Energie entstünde, sei aber technisch nicht brauchbar.

Ein Anspruch, der die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 2 enthalte, könne

demzufolge weder als Hauptanspruch noch als Unteranspruch, der auf den

Hauptanspruch rückbezogen sei, etwas Patentfähiges unter Schutz stellen. Der

Patentanspruch 2 sei daher nicht gewährbar.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 20. Dezember 2001 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie widerspricht der Zurückweisungsbegründung in allen Punkten und meint, das beanspruchte Leistungsversorgungssystem sei patentfähig.

Die Anmelderin beantragt:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:

1. Elektrisches Leistungsversorgungssystem für Kraftfahrzeuge, mit:

einem vom Motor des Kraftfahrzeugs angetriebenen Generator (1), der elektrische Leistung erzeugt;

einer sekundären Batterie (2) für eine gegenüber der normalen Bordnetzspannung höhere Spannung, die mit dem Ausgangsanschluss des Generators verbunden ist;

einer ersten Last (3), die mit dem Ausgangsanschluss des Generators (1) verbunden ist;

einem Wandler (4), der mit dem Ausgangsanschluss des Generators verbunden ist und die höhere Spannung in die Bordnetzspannung umwandelt;

gekennzeichnet durch:

eine sekundäre Niederspannungsbatterie (7), die mit einem Ausgangsanschluss des Wandlers (4) verbunden ist und von diesem geladen wird;

eine zweite Last (5, 30), die mit einem Ausgangsanschluss der sekundären Niederspannungsbatterie (7) verbunden ist;

eine Spannungsmesseinrichtung (15), die mit der sekundären Niederspannungsbatterie (7) verbunden ist und den Spannungswert der sekundären Niederspannungsbatterie misst;

einen Kontroller (8), der den Wandler (4) steuert, um den Ladebetrieb zu unterbrechen, wenn die Spannungsmesseinrichtung (15) einen Spannungswert feststellt, der höher ist als ein erster, vorgegebener oberer Grenzwert (Vc), und um den Ladebetrieb zu starten, wenn die Spannungsmesseinrichtung (15) einen unteren Spannungsgrenzwert (Va) feststellt, der kleiner ist als der erste, vorgegebene Grenzwert.

2. Elektrisches Leistungsversorgungssystem nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass eine dritte Last (40) über einen Schalter (20) mit der sekundären Niederspannungsbatterie (7) parallel zur zweiten Last (5, 30) verbindbar ist, wenn bei ihrem

Ladebetrieb eine Strommesseinrichtung (16) feststellt, dass der durch die zweite

Last (5, 30) fließende Laststrom kleiner als ein zweiter, vorgegebener Grenzwert (Ao)

ist.

An den Patentanspruch 1 schließen sich außerdem die Unteransprüche 3 und 4

an.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.

Sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind inhaltlich in dem ursprünglichen Anspruch 1 enthalten. Der teilweise geänderte Wortlaut gegenüber

der ursprünglichen Formulierung dient lediglich der Klarstellung und ist insoweit

sachdienlich von der Prüfungsstelle vorgeschlagen worden (Bl 85 bis 89 der

DPMA-Akte).

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 2 gehen ebenfalls aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervor und sind damit ursprünglich offenbart.

Ohne Zweifel erfüllt der Patentanspruch 2 die an einen echten Unteranspruch gestellten formalen Voraussetzungen wie Rückbeziehung, gleiche Kategorie, Patentfähigkeit des übergeordneten Anspruchs, vgl Schulte Pat 6. Aufl. § 34 Rdn 146

bis 156. Die noch geforderte zweckmäßige Ausgestaltung (Rdn 157 a.a.O.) der

Erfindung des übergeordneten Anspruchs ist ebenfalls gegeben. Wie die Prüfungsstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist der Wirkungsgrad eines Gleichspannungswandlers in der Regel lastabhängig. Mit der

gemäß Patentanspruch 2 vorgesehenen Zuschaltung einer dritten Last wird der

Wirkungsgrad erwartungsgemäß besser, weil das Verhältnis zwischen zu- und

abgeführter Leistung günstiger wird. Die Zweckmäßigkeit dieser Ausgestaltung

besteht folglich in einer Verkürzung der Einschaltphase des Gleichspannungswandlers bei erhöhtem Wirkungsgrad während seines Betriebes.

Der geltende Patentanspruch 3 enthält die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 2, wobei die ursprüngliche, offensichtlich falsche Bezeichnung "Zeitnehmer" in "Zeitgeber" richtiggestellt ist. Der geltende Patentanspruch 4 stimmt

inhaltlich überein mit dem ursprünglichen Patentanspruch 3.

2. Das gewerblich anwendbare Leistungsversorgungssystem nach dem geltenden

Patentanspruch 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dies ist bereits zutreffend von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts erkannt worden, vgl Prüfungsbescheid vom 23. Oktober 1997 iVm S 2

Abs 1 und 2 des angegriffenen Beschlusses. Dem schließt sich der Senat an,

denn

aus

sämtlichen

im Verfahren

berücksichtigten Druckschriften

(JP 1-185 197 A = EP 0 325 205 B1, DE 38 12 577 A1, DE 38 01 478 C1) sind nur

Bordnetze für Kraftfahrzeuge mit zwei oder mehr unterschiedlichen Nennspannungen bekannt, in denen ein Gleichspannungswandler dauernd betrieben ist.

Aus diesem Stand der Technik ist es folglich nicht nahegelegt, einen Gleichspannungswandler (DC/DC) in einem elektrischen Leistungsversorgungssystem

für Kraftfahrzeuge bedarfsabhängig, dh nur zeitweise, zu betreiben, wie nach den

kennzeichnenden Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 vorgesehen ist.

Zweifel an der technischen Brauchbarkeit des beanspruchten Leistungsversorgungssystems für Kraftfahrzeuge sind unbegründet. Nach der einschlägigen

Rechtsprechung des BGH steht die technische Brauchbarkeit einer Erfindung in

Frage, wenn der Anmeldungsgegenstand die gestellte Aufgabe nicht zu lösen

vermag (BGH BlPMZ 1985, 117-118). Die der Patentanmeldung nunmehr zugrundeliegende Aufgabe, "ein Leistungsversorgungssystem der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art so auszubilden, dass der Gleichspannungs-Gleichspannungs-

Wandler lediglich bei Bedarf kurzfristig eingeschaltet wird", wird mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Mitteln gelöst. Sämtliche angegebene Mittel sind ohne jeden Zweifel einschlägig bekannt und deren beanspruchte Schaltung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Insbesondere mittels der beanspruchten Spannungsmesseinrichtung überwacht der Kontroller die sekundäre Niederspannungsbatterie und

schaltet den Ladebetrieb bedarfsabhängig ein. Ein mit der Anwendung der beanspruchten Lehre befasster Durchschnittsfachmann, zBsp ein Ingenieur der Elektrotechnik, der bei einem Kfz-Hersteller oder –Zulieferer an der Konstruktion von

Bordnetzen arbeitet, kann das dieser Lehre zugrundeliegende Problem daher mit

den vorgeschlagenen Mitteln unter Berücksichtigung seines Fachwissens lösen

(BGH BlPMZ 1992, 308-311 – Antigene-Nachweis).

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit patenterteilungsfähig.

Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 4, die – wie vorstehend dargetan- formal

zulässig sind und zweckmäßige Weiterbildungen des Leistungsversorgungssystems für Kraftfahrzeuge nach Anspruch 1 betreffen.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bb