Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.05.2003 – 17 W (pat) 5/01

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 18 317.1-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und 6.70

Markenamts vom 25. September 2000 aufgehoben und das

Patent erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 14, Beschreibung Seiten 1 - 14, 3 Blatt

Zeichnungen mit Figuren 1 - 4, allesamt überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2003.

G r ü n d e :

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zum Vergleichen von Datenfolgen"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß das Patentbegehren

keine klare Lehre enthalte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den Patentansprüchen 1 – 14, der Beschreibung und 3 Blatt Zeichnungen, allesamt überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2003, zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Vergleichen von Datenfolgen,

wobei eine erste Datenfolge (r(t)) und eine zweite Datenfolge (s(t)) Datenelemente aufweisen, welche mit einer bestimmten Taktfrequenz eingelesen werden,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die folgenden Schritte wiederholt ausgeführt werden:

a) Einlesen und Zwischenspeichern eines Datenworts mit

einer bestimmten Anzahl von aufeinanderfolgenden Datenelementen der ersten Datenfolge (r(t)),

b) Einlesen eines Datenelements der zweiten Datenfolge (s(t)),

c) Multiplizieren des im Schritt b) eingelesenen Datenelements der zweiten Datenfolge (s(t)) mit jedem der im

Schritt a) zwischengespeicherten Datenelemente der ersten

Datenfolge (r(t)) wobei die mit dem im Schritt b) eingelesenen Datenelement der zweiten Datenfolge (s(t)) zu multiplizierenden zwischengespeicherten Datenelemente der ersten

Datenfolge (r(t)) vor dem Multiplizieren in Gruppen zusammengefaßt sind, und

daß pro Taktzyklus für jede Gruppe die entsprechenden Datenelemente nacheinander einzeln ausgelesen und mit dem

im Schritt b) eingelesenen Datenelement der zweiten Datenfolge (s(t)) multipliziert werden und

d) Speichern der Ergebnisse der im Schritt c) durchgeführten Multiplikationen als Zwischenergebnisse,

wobei bei jeder Wiederholung im Schritt a) ein gegenüber

dem zuvor eingelesenen Datenwort um ein Datenelement

verschobenes Datenwort der ersten Datenfolge (r(t)) und im

Schritt b) das dem zuvor eingelesenen Datenelement nachfolgende Datenelement der zweiten Datenfolge (s(t)) eingelesen wird, und

wobei jeweils die für dieselbe Position der einzelnen Datenwörter im Schritt d) gespeicherten Zwischenergebnisse aufsummiert werden bis die somit gebildeten Summenergebnisse eine als Korrelationsergebnis eines Matched-Filters

verwendbare Ausgabe-Datenfolge (m(t)) bilden, welche als

Vergleichsergebnis auszuwerten ist."

Der nebengeordnete eine Vorrichtung betreffende Patentanspruch 6 lautet:

"Vorrichtung zum Vergleichen von Datenfolgen,

mit einer Schieberegistereinrichtung (4) mit mehreren in

Reihe geschalteten Verzögerungselementen (1), wobei an

die Schieberegistereinrichtung (4) eine mit einer bestimmten

Taktfrequenz einzulesende erste Datenfolge (r(t)) anzulegen

ist, und

mit einer Kombiniereinrichtung (5), welcher die Ausgangssignale der einzelnen Verzögerungselemente (1) sowie das

Eingangssignal des ersten Verzögerungselements (1) der

Schieberegistereinrichtung (1) zugeführt sind, wobei der

Kombiniereinrichtung (5) des weiteren eine mit der ersten

Datenfolge (r(t)) zu vergleichende zweite Datenfolge (s(t))

zuzuführen ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Kombiniereinrichtung (5) derart ausgestaltet ist, daß

sie die ihr von der Schieberegistereinrichtung (4) zugeführten

Signale jeweils mit demselben, ihr augenblicklich zugeführten Datenelement der zweiten Datenfolge (s(t)) multipliziert,

die demselben Signal der Schieberegistereinrichtung (4) entsprechenden Multiplikationsergebnisse jeweils addiert und

die Additionsergebnisse zwischenspeichert,

wobei die zwischengespeicherten Additionsergebnisse jeweils einem Datenelement einer Ausgabe-Datenfolge (m(t))

entsprechen, welche als Vergleichsergebnis auszuwerten ist,

wobei die Schieberegistereinrichtung (4) derart ausgestaltet

ist, daß sie die der Kombiniereinrichtung (5) zuzuführenden

Signale in Signalgruppen zusammengefaßt und innerhalb

jeder Signalgruppe pro Taktzyklus einzeln nacheinander der

Kombiniereinrichtung (4) zuführt."

Der Patentanspruch 13 ist betrifft eine Verwendung einer Vorrichtung, er lautet:

"Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 6-12 in einem Mobilfunksystem,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß als erste Datenfolge (s(t)) eine Pilotfolge und als zweite

Datenfolge (r(t)) eine Empfangsfolge während einer Kanalschätzung in dem Mobilfunksystem verwendet wird, um

durch Vergleich der zweiten Datenfolge (r(t)) mit der ersten

Datenfolge (s(tt)) als Ausgabe-Datenfolge (m(tt)) die Kanalimpulsantwort des verwendeten Kanals des Mobilfunksystems zu bestimmen."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung

zum Vergleichen von Datenfolgen bereitzustellen, wodurch mit einem geringeren

Aufwand der Vergleich zweier Datenfolgen ermöglicht wird. Insbesondere soll die

vorliegende Erfindung eine Implementierung in Form eines Matched Filters ermöglichen (Beschreibung Seite 3, Zeilen 24 bis 29).

Die Anmelderin ist der Ansicht, daß durch die Änderungen im Patentbegehren

eine Lehre vorliege, die den Fachmann, unter Berücksichtigung der Beschreibung,

in die Lage versetze, sie nachzuvollziehen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da das

nunmehrige Patentbegehren eine klare Lehre aufweist und auch sonst die Kriterien zur Patenterteilung erfüllt (PatG §§ 1 bis 4).

Bei der vorliegenden Anmeldung geht es darum, zwei Datenfolgen zu vergleichen.

Eine Pilotfolge s(t) wird an die einen Eingänge von Multiplizierern gelegt. An den

anderen Eingängen wird eine Folge des Empfangssignals r(t) "vorbeigeschoben".

Die Ergebnisse der Multiplizierer werden aufaddiert. Das Additionsergebnis mit

dem größten Wert zeigt an, bei welchem Schiebeschritt die Übereinstimmung am

größten war, weil dann auch die größte Anzahl von Einsen gleichzeitig an den

Multiplizierern anliegt. Eine bevorzugte Anwendung für diesen Vergleich sind Filter

(Matched Filter) bei Mobiltelefonen, um den Kanal einzustellen, d.h. den Empfang

zu optimieren.

Das Patentbegehren weist eine hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln

auf.

Wie sich aus dem Vortrag der Anmelderin ergibt und der Fachmann in den Unterlagen mitliest, bestehen die Datenelemente der einzelnen Datenfolgen aus einer

Vielzahl von Bits. Dies bedeutet, daß es bei der Multiplikation dieser Elemente

eine Schaltung mit einem gewissen Umfang bereitgestellt werden muß. Wird für

jede Stelle ein eigener Multiplizierer vorgesehen, wie beim Stand der Technik

nach der Beschreibungseinleitung, bedeutet dies einen größeren Schaltungsaufwand für die Multiplikation als bei einem Vorgehen nach der vorliegenden Anmeldung, Multiplizierer mehrmals zu verwenden. Es ist glaubhaft, daß dies zu einer

Einsparung führt, da die zusätzlich notwendigen Schaltungskomponenten, z.B.

Multiplexer, nicht so komplex wie Multiplizierer sind.

Durch die Aufnahme des Merkmals "als Korrelationsergebnis eines Matched Filters verwendbar" wird klargestellt, wie lange der Vergleich der Datenfolgen durchgeführt wird. Dieses Vorgehen ergibt sich für den Fachmann bei verständiger Würdigung aus dem Umstand, daß die Datenfolgen endliche Länge aufweisen.

Der Vorrichtungsanspruch enthält die beiden Angaben "augenblicklich" und "demselben". Sie können im Zusammenhang mit der Beschreibung nur so verstanden

werden, daß mit "augenblicklich" ein Taktzeitraum innerhalb einer Signalgruppe

und mit "demselben" eine Stelle beim Vergleich gemeint ist.

Das beanspruchte Verfahren und die beanspruchte Vorrichtung sind neu und

beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften genannt:

1. WO 98/45954

2. DE 40 38 904 A1

Die WO 98/45954 betrifft einen programmierbaren Korrelator zum Vergleichen von

Datenfolgen. Dabei geht es um die Programmierung der Register und deren Nutzung. Aus der DE 40 38 904 A1 ist ein Verfahren zur digitalen Signalverarbeitung

und/oder Signalerzeugung bekannt, bei dem kaskadiert hintereinandergeschaltete

Filter verwendet werden. Bei beiden Druckschriften wird kein Hinweis gegeben,

die vorhandenen Schaltelemente wiederholt zu benutzen, also Schleifen zu verwenden.

Der Patentanspruch 1 ist demnach gewährbar.

Für den auf eine Vorrichtung gerichtete Patentanspruch 6 gelten diese Ausführungen in entsprechender Weise. Der Verwendungsanspruch wird durch die verwendete Vorrichtung getragen.

Die auf die Patentansprüche 1, 6 und 13 rückbezogenen Patentansprüche betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände aus diesen Patentansprüchen und sind somit ebenfalls gewährbar.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Fa