Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.05.2003 – 21 W (pat) 13/02
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 01 482.5-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der
Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
Bezeichnung:
Angio-MR-System
Anmeldetag:
15. Januar 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 13. Mai 2003,
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 6, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 13. Mai 2003,
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingegangen am
15. Januar 1999.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 15. Januar 1999 unter der Bezeichnung „Angio-
MR-System“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 3. August 2000.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2001
die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes nach
Anspruch 1 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1
bis 6 lauten:
"1. Mehrfachuntersuchungsanordnung mit einer Vielzahl von bildgebenden Systemen, die in einem Raum derart angeordnet sind, dass
ein auf einem verfahrbaren Patientenlagerungstisch liegender Patient ohne Umbettung in jedem der bildgebenden Systeme untersucht werden kann,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass neben einer Magnetresonanzanlage (1) mit einem aktiv geschirmten Magneten (2), seitlich zu dessen mit der Einschubachse zusammenfallenden Z-Achse
versetzt, eine Röntgenangiographieanlage (3) mit einem weichmagnetischen Mantel im Bereich der bildgebenden Teile (6, 7) zur
Abschirmung des statischen Streufeldes der Magnetresonanzanlage vorgesehen ist und dass die Massen des weichmagnetischen
Mantels an der Röntgenangiographieanlage symmetrisch zu deren
Drehachse verteilt angeordnet sind.
2. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Magnet (2) der
Magnetresonanzanlage (1) mit einer, ferromagnetische Spulen an
den Stirnseiten umfassenden Feldstabilisiereinrichtung (E.I.S.) versehen ist.
3. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Elektronik der
Röntgenangiographieanlage (3) zumindest teilweise gegen austretende elektromagnetische Störstrahlung abgeschirmt ist und in ungeschirmten Bereichen gesondert abschaltbar und/oder in einem
Sleep-Modus deaktivierbar ist.
4. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach einem der Ansprüche 1
bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Patientenlagerungstisch (8), zumindest in den Bereichen, in denen der aufliegende Patient geröntgt werden soll, aus einem Material besteht,
das MR-verträglich ist, das insbesondere eine geringe elektrische
Leitfähigkeit, und einen kleinen Verlustfaktor aufweist und nicht ferromagnetisch ist.
5. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach einem der Ansprüche 1
bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Patientenlagerungstisch (8) mit längsverschiebbaren Wechselplatten versehen
ist und auf einer um den Schnittpunkt der Einschubachsen der MR-
Anlage (1) und der Röntgenangiographieanlage (3) drehbaren
Säule (11) gelagert ist.
6. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach Anspruch 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die obere Auflagetischplatte (9) des Patientenlagerungstisches (8) als Einschubtransportplatte für die MR-Anlage (1) ausgebildet ist."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine für die medizinische Diagnostik, insbesondere auch die interventionelle Diagnostik besonders geeignete Mehrfachuntersuchungsanordnung zu schaffen, die neben der vereinfachten Untersuchung eines Patienten in mehreren bildgebenden Systemen auch
den Vorteil einer weitergehenden Nutzung zur gleichzeitigen Untersuchung von
verschiedenen Patienten bietet (Beschreibung überreicht in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2003 Seite 1, dritter Absatz).
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
(1) US 5 615 430
(2) US 5 530 425
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass aus der Druckschrift (1) lediglich eine gattungsbildende Mehrfachuntersuchungseinrichtung bekannt sei, die einen Linearbeschleuniger mit einem CT-Gerät kombiniere, während es sich beim Anmeldungsgegenstand um die Systemkombination aus einer Magnetresonanzanlage und einer
Röntgenangiographieanlage handle. Gerade die verwendete Systemkombination
habe außerordentliche Konsequenzen auf die gegenseitige Beeinflussung solcher
Geräte. Demnach könne die Druckschrift (1) keine Anregungen über die erfindungsgemäße Weiterbildung geben. Auch die weiter im Verfahren befindliche
Druckschrift (2) stelle die erfinderische Leistung des Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht in Frage, da diese sich nur mit der Abschirmung elektromagnetischer Leitungen bei einem Computertomographen, nicht aber mit der wechselseitigen Beeinflussung unterschiedlicher bildgebender Systeme, beschäftige.
Die Anmelderin stellt den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung S. 1, 2, 2a, 3 bis 6) sowie mit
zwei Blatt ursprünglich eingereichter Zeichnungen zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte
Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und die übrigen Unterlagen
erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.
Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in
den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 sowie der ursprünglichen Beschreibung
auf S. 4, Z. 19-26, 31-36, bzw. S. 5, Z. 1-7 offenbart und die Ansprüche 2 bis 6
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 bis 7.
Der gewerblich anwendbare Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, denn aus den
im Verfahren befindlichen Druckschriften (1) und (2) ist keine Mehrfachuntersuchungsanordnung zu entnehmen, die eine Röntgenangiographieanlage mit einem
weichmagnetischen Mantel im Bereich der bildgebenden Teile aufweist, wobei die
Massen des weichmagnetischen Mantels symmetrisch zur Drehachse der Röntgenangiographieanlage angeordnet sind.
Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit
zugrunde.
Aus der Druckschrift (1) ist eine Mehrfachuntersuchungsanordnung mit einer Vielzahl von bildgebenden Systemen bekannt, die in einem Raum derart angeordnet
sind, dass ein auf einem verfahrbaren Patientenlagerungstisch liegender Patient
ohne Umbettung in jedem bildgebenden System untersucht werden kann (vgl. u.a.
die Zusammenfassung und Fig. 10 in Verbindung mit Sp. 7, Z. 35-63). Als bildgebende Systeme sind insbesondere Linearbeschleuniger und Röntgen-CT-Gerät
(vgl. Fig. 1 bis 9 und Ansprüche 5, 6), sowie noch ergänzend Kernspin-Tomograph
(MRI) und Einzelphotonen-Emissions-Computertomograph (SPECT) genannt (vgl.
Sp. 7, Z. 55-60). In dieser Schrift werden die Befestigung des Patientenlagerungstisches an der Tragsäule und die Befestigung bzw. Arretierung dieses Tisches an
den verschiedenen bildgebenden Systemen eingehend behandelt. Die Thematik
der elektromagnetischen Beeinflussung der verschiedenen Systeme untereinander, sowie möglicher Maßnahmen zu deren Vermeidung, wird in der Druckschrift
(1) nicht angesprochen. Demnach können der Druckschrift (1) auch keine Hinweise auf die beim Gegenstand nach Anspruch 1 vorgenommene spezielle Gestaltung der Abschirmung an der Röntgenangiographieanlage mittels speziell verteilter weichmagnetischer Massen entnommen werden.
Die Druckschrift (2) beschreibt ein Röntgen-CT-Gerät, das in bekannter Weise einen stationären und einen drehbaren Rahmen enthält. Auf dem drehbaren Rahmen sind die Detektoren und die Röntgenquelle angeordnet. Zur Vorverarbeitung
der Detektorsignale befindet sich auf dem drehbaren Rahmen weiter eine entsprechende elektronische Schaltung. Zur Versorgung der Röntgenquelle und der elektronischen Komponenten weist dieses Gerät eine Hochspannungsleitung auf, über
die neben der Versorgungsspannung auch noch der Datenaustausch zwischen
dem drehbaren und dem stationären Rahmen erfolgt (vgl. Sp. 3, Z. 39 bis Sp. 4, Z.
17). Zur Abschirmung dieser Hochspannungsleitung vor elektromagnetischer
Strahlung sind weiter geeignete Abschirmeinrichtungen vorgesehen, die um den
drehbaren Rahmen angeordnet sind (vgl. Patentanspruch 1 in Verbindung mit Sp.
2, Z. 31-36).
Der Fachmann, ein Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von bildgebenden diagnostischen Systemen, erhält zwar aus der Druckschrift (2) die Anregung, externen elektromagnetischen Störungen durch geeignete Abschirmungen zu begegnen. Doch dies wird den Fachmann allenfalls dazu bewegen, die Röntgenangiographieanlage vor den magnetischen Feldern der Magnetresonanzanlage durch
einen weichmagnetischen Mantel um die bildgebenden Teile zu schützen. Weiter
vorausgesetzt, er erkennt, dass dieser weichmagnetische Mantel wiederum
Rückwirkungen auf die Magnetresonanzanlage hat, so wird er entsprechend vorgehen und auch um die Magnetresonanzanlage eine vergleichbare Abschirmung
anbringen. Anregungen, diesen Weg zu verlassen und statt dessen dieser Rückwirkung auf andere Weise zu begegnen, nämlich durch die spezielle Anordnung
der Massen des weichmagnetischen Mantels an der Röntgenangiographieanlage
in symmetrisch zu deren Drehachse verteilter Form, erhält der Fachmann aus keiner der Druckschriften (1) und (2).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach aus dem bekannt gewordenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 enthalten
vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes
nach Anspruch 1 und sind zusammen mit diesem ebenfalls gewährbar.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr: Franz
Dr. Strößner
Pr