Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 13.05.2003 – 23 W (pat) 308/02

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Mai 2003

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

betreffend das Patent 100 23 570 6.70

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und

Dr. Häußler

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes

hat auf die am 15. Mai 2000 eingereichte Patentanmeldung das am 14. März 2002

veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit“

(Streitpatent) erteilt. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 14. Juni 2002 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur

Begründung ist im Einspruchsschriftsatz ausgeführt, dass der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den aus der Entgegenhaltung

- deutsche Offenlegungsschrift 197 32 301 [= D2]

bekannten Stand der Technik nicht neu sei. Die Einsprechende hat ferner geltend

gemacht, dass es dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick

auf die vorstehend genannte Druckschrift sowie im Hinblick auf das aus der

Druckschrift

-

französische Patentschrift 2 703 961 [= D3]

Bekannte an der für eine Patenterteilung zu fordernden erfinderischen Tätigkeit

fehle. Im Einspruchsschriftsatz wird unter Berufung auf diese beiden Druckschriften außerdem die Auffassung vertreten, dass auch die in den erteilten Unteransprüchen 2 bis 11 enthaltenen Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen könnten.

Im Erteilungsverfahren ist seitens der Prüfungsstelle zum Stand der Technik noch

auf die

- deutsche Offenlegungsschrift 199 55 648 [= D1]

verwiesen worden.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerheben.

Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und verteidigt das

Streitpatent in der erteilten Fassung.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit (66), die am nach außen

gewandten Ende einer Tragstruktur des Fahrzeugs angeordnet ist,

wobei die Anordnung der Leuchteinheit (66) ein den Umfang eines

zugehörigen Reflektors (68) umschließendes, energieabsorbieredes Deformationsglied umfasst, welches bei übermäßiger Aufprallbelastung infolge axialer Abstützung an einer Gegenfläche

(82) der Tragstruktur unter Längenverkürzung kollabiert, und wobei der Reflektor (68) mit einer lichtdurchlässigen Scheibe (72)

und einem Leuchtengehäuse (70) eine Baueinheit bildet,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Leuchtengehäuse (70) selbst als energieabsorbierendes

Deformationsglied ausgebildet ist.“

Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift,

hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Zuständigkeit des

Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus

§ 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn – wie vorliegend – die Einspruchsfrist nach dem

1. Januar 2002 zu laufen begonnen und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005

eingelegt worden ist. Der Einspruch ist jedoch nicht begründet, denn nach dem

Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 als patentfähig.

1.) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig, denn sie entsprechen unverändert den inhaltlich durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckten, erteilten

Patentansprüchen 1 bis 11. Dies ist von der Einsprechenden im übrigen auch

nicht in Frage gestellt worden.

2.) Der Patentgegenstand ist in der Streitpatentschrift so deutlich und vollständig

offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Der diesbezügliche, in der

mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Einsprechenden, der angegriffene Anspruch 1 enthalte nicht die zur Lösung der gestellten Aufgabe erforderlichen Merkmale, vermag die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nicht in

Frage zu stellen; denn die Streitpatentschrift vermittelt dem Fachmann, wie sich

aus der nachfolgenden Erörterung des Patentgegenstandes ergibt, eine hinreichend klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln.

3.) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absatz [0001] und

[0002]) wird im Oberbegriff des angegriffenen Patentanspruchs 1 von einem

Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit ausgegangen, wie es der eingangs genannten, gattungsbildenden Druckschrift D2 als bekannt entnommen werden kann (vgl.

dort die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile 44 bis Spalte 4,

Zeile 34 sowie die Ansprüche 1 bis 3).

Bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik ist eine (nicht bezeichnete)

Leuchteinheit vorgesehen, die am vorderen Ende einer Tragstruktur des Fahrzeugs angeordnet ist. Dabei bildet ein Reflektor mit einem Leuchtengehäuse (Gehäuse 1) und einer lichtdurchlässigen Scheibe eine Baueinheit, die von einem separaten, rohrartigen, die Baueinheit umfangsseitig umschließenden, energieabsorbierenden Deformationsglied (Aufnahmeteil 2) aufgenommen ist. Hierzu ist die

Baueinheit in axialer Richtung in das Aufnahmeteil (2) einschiebbar und wird in der

Einbaulage gesichert. Das Aufnahmeteil (2) ist axial an einer Radhauswandung

des Kraftfahrzeugs abgestützt und kollabiert bei einer übermäßigen Aufprallbelastung.

Die Patentinhaberin sieht es als nachteilig an, dass diese bekannte Anordnung

materialaufwendig ist und ein relativ hohes Gewicht aufweist (Spalte 1, Zeile 17

und 18).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand die Aufgabe zugrunde,

ein Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit zu schaffen, die bedeutend einfacher

aufgebaut sein kann und gewichtsgünstiger herzustellen ist (Spalte 1, Absatz

[0004]).

Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 gelöst.

Denn dadurch, dass

das Leuchtengehäuse (70) selbst als energieabsorbierendes Deformationsglied ausgebildet ist,

wird aufgrund der Einsparung an Bauteilen ein vereinfachter und kostengünstiger

Aufbau der Leuchteinheit ermöglicht. Dabei kann die Anordnung mit Leuchteinheit

auf einfache Weise austauschbar gestaltet werden, so dass bei leichten oder

mittleren Aufprallbelastungen lediglich das Gehäuse der Leuchteinheit verformt

und anschließend auf relativ kostengünstige Art ausgetauscht werden kann

(Spalte 1, Absatz [0007]).

Zwar ist im erteilten Patentanspruch 1, wie die Einsprechende in der mündlichen

Verhandlung bemängelt hat, nicht näher ausgeführt, was genau unter einem

„energieabsorbierenden Deformationsglied“ zu verstehen ist. Einer solchen Erläuterung im Anspruch bedarf es jedoch nicht. Denn die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Lehre benötigt, müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn

sie sich für ihn aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben, wobei diese

im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 2003, 223, Leitsatz, 225 – Kupplungsvorrichtung II“; BGH

GRUR 1999, 909, Leitsätze 1 und 2, 911 reSp – „Spannschraube“). So verhält es

sich im vorliegenden Fall. In der Streitpatentschrift ist nämlich beispielhaft ausgeführt, dass das – als energieabsorbierendes Deformationsglied auszubildende –

Leuchtengehäuse hierzu vorzugsweise aus einem energieabsorbierenden Kunststoff oder einer Metalllegierung gefertigt werden soll; auch eine geeignete Wanddickendimensionierung des Leuchtengehäuses oder eine Verrippung der Gehäusewand tragen nach den Angaben in der Streitpatentschrift dazu bei, dass das

Leuchtengehäuse

innerhalb der sogenannten Deformationsreihenfolge des

Kraftfahrzeugs zum effektiven Energieabsorber wird, welcher die dahinter liegende

Tragstruktur des Kraftfahrzeugs zumindest im Bereich geringer bis mittlerer Unfallschweren schützt (Spalte 3, Zeile 15 bis 18 und Spalte 4, letzter Absatz bis

Spalte 5, 1. Absatz). Dem Leuchtengehäuse kommt somit nach der Lehre des

Streitpatents eine Doppelfunktion zu, indem es nicht nur der Aufnahme der üblicherweise vorhandenen elektrischen und optischen Komponenten (Lichtquelle,

Zuleitungen, Reflektor, Streuscheibe etc.) dient, sondern darüber hinaus gezielt

und planmäßig zum Energieverzehr bei einer Fahrzeugkollision beiträgt.

Wie aus den nachfolgenden Erläuterungen zur Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu ersehen ist, kann im übrigen auch aus dem in der Streitpatentschrift zitierten Stand der Technik gefolgert werden, wie im einzelnen das Leuchtengehäuse

gemäß Patentanspruch 1 auszugestalten ist, damit es die Eigenschaft besitzt, ein

energieabsorbierendes Deformationsglied zu sein.

4.) Das – zweifelsohne gewerblich anwendbare – Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen

Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der

Entwicklung von Leuchteinheiten für Kraftfahrzeuge befasster, berufserfahrener

Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren ist, welcher im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig auch mit dem bei einer

Fahrzeugkollision auftretenden Problem der Energieabsorption konfrontiert ist.

a) Die Druckschrift D2, von der im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 –

wie dargelegt – ausgegangen wird, nimmt den Patentgegenstand nicht vorweg;

denn das Gehäuse (1) des Scheinwerfers ist bei diesem Stand der Technik nicht

als energieabsorbierendes Deformationsglied, ausgebildet, wie dies insoweit der

Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1 entspricht. Vielmehr ist in der D2 offenbart, das separate, rohrartige Aufnahmeteil (2) – und nur dieses – als energieabsorbierendes Deformationsglied auszugestalten, indem an dessen Innenwand

zwei U-förmige, als Energieaufnahmeelemente fungierende Halterungsschienen

(3) angeschweißt sind und das Aufnahmeteil (2) zusätzlich zwei in Längsrichtung

verlaufende Sicken (5) aufweist (vgl. die Figur 1 und die Beschreibung Spalte 3,

Zeile 44 bis 66). Damit lehrt die D2 den Fachmann zugleich, wie ein Bauteil eines

Kraftfahrzeugs, nämlich hier das Aufnahmeteil (2) des Scheinwerfers, als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents

auszubilden ist. Demgegenüber zeigt ihm diese Druckschrift D2 aber auch, dass

ein übliches Scheinwerfergehäuse – wie im vorliegenden Fall das Gehäuse (1) –

nicht als energieabsorbierendes Deformationsglied ausgebildet ist, da andernfalls

das Aufnahmeteil (2), dem diese Rolle beim gattungsbildenden Stand der Technik

erklärtermaßen zukommt, überflüssig wäre.

Dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Einsprechenden,

in der D2 sei auch der Fall offenbart, dass das Leuchtengehäuse zusammen mit

dem Aufnahmeteil (2) deformiert wird, kann zwar beigepflichtet werden. Denn in

der Druckschrift ist angegeben, dass das Aufnahmeteil länger sein kann als das

Leuchtengehäuse, was im Umkehrschluss bedeutet, dass es nicht länger sein

muss (Spalte 2, Zeile 47 bis 51). Falls nun aber das Aufnahmeteil und das

Leuchtengehäuse als gleich lang vorausgesetzt werden, würde das Leuchtengehäuse im Falle einer Fahrzeugkollision zwangsläufig mitdeformiert, was zur Folge

hat, dass auch von diesem Deformationsenergie zu einem gewissen (geringen)

Anteil absorbiert wird. Jedoch wird die Neuheit des Patentgegenstandes nach Anspruch 1 durch die zitierte Textstelle in der D2 nicht in Frage gestellt. Denn nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme eines Erfindungsgedankens jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn sich

ein gewünschtes Ergebnis ohne die Kenntnis der neuen Lehre zufällig einmal, jedoch nicht gezielt nach einer bestimmten Methode erreichen lässt (vgl. BGH

BlPMZ 73, 170, 171 reSp, IV, 6 – „Legierungen“). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall; denn ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen mit dem erklärten

Ziel, das Leuchtengehäuse hinsichtlich der angestrebten Funktion, nämlich als

effektiven Energieabsorber auszubilden, kann der D2, wie dargelegt, nicht einmal

ansatzweise entnommen werden (vgl. dazu BGH GRUR 1956, 77 Leitsatz, 78

reSp. – „Rödeldraht“).

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden vermag insofern auch nicht jeder

beliebige, herkömmliche Scheinwerfer den Patentgegenstand neuheitsschädlich

vorwegzunehmen. Dies nämlich würde voraussetzen, dass tatsächlich auch bei

diesem, druckschriftlich nicht belegten Stand der Technik konkrete Maßnahmen

zur Ausgestaltung des Scheinwerfergehäuses als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne der Streitpatentschrift ergriffen würden. Den Nachweis

hierfür hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erbracht.

Auch die einen Autoscheinwerfer und Mittel zu dessen verbesserter Montage

betreffende Druckschrift D3 steht dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich entgegen, da auch bei diesem Stand der Technik

wie den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu entnehmen

ist, von einer Ausbildung des Scheinwerfergehäuses als energieabsorbierendes

Deformationsglied im Sinne der Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1 nicht

die Rede sein kann.

b) Die gattungsbildende Druckschrift D2 vermag dem hier zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 weder für

sich, noch in einer Zusammenschau mit dem übrigen, im Verfahren befindlichen

Stand der Technik nahezulegen.

In der D2 findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte,

das dort beschriebene Leuchtengehäuse (1) selbst als energieabsorbierendes

Deformationsglied auszubilden, wie dies insoweit der Lehre des angegriffenen

Patentanspruchs 1 entspricht. Vielmehr ist bei diesem gattungsbildenden Stand

der Technik sogar vorgesehen, eine Beschädigung des Leuchtengehäuses (1),

durch welche selbstverständlich ein gewisser Prozentsatz an Aufprallenergie vernichtet würde, bewusst zu verhindern, indem das das Leuchtengehäuse umschliessende Aufnahmeteil (2) rückseitig länger als das Leuchtengehäuse ausgebildet wird, damit letzteres in einem Kollisionsfall einen gewissen Freiraum zum

Ausweichen zur Verfügung hat (Spalte 3, Zeile 34 bis 38).

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, es sei für

den Fachmann naheliegend gewesen, ausgehend vom Stand der Technik nach

der D2 das separate Deformationsglied in Form des dortigen Aufnahmeteils (2)

aus Gründen der Aufwands- und Gewichtsreduzierung wegzulassen und statt

dessen das Leuchtengehäuse (1) als Deformationsglied auszugestalten. Dieser

Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn selbst wenn

man unterstellt, dass dem Fachmann die dem Patentgegenstand zugrunde

liegende Aufgabe geläufig ist, so würde er – jedenfalls ohne Kenntnis der

Erfindung - Aufwand und Gewicht eher dort reduzieren, wo sie beim Stand der

Technik tatsächlich angefallen sind, nämlich beim Aufnahmeteil (2), und zwar

beispielsweise durch die dort genannte – gewichtssparende – Sandwichbauweise

des hohlzylindrischen Aufnahmeteils (vgl. den dortigen Anspruch 4). Eine konkrete

Veranlassung,

auf

das Aufnahmeteil

(2)

als

energieabsorbierendes

Deformationsglied zu verzichten und diese Rolle dem Leuchtengehäuse (1) zu

übertragen, besteht für den Fachmann insofern nicht.

Eine Anregung, das Leuchtengehäuse gemäß dem gattungsbildenden Stand der

Technik als energieabsorbierendes Deformationsglied auszubilden, erhält der

Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des übrigen, im Verfahren befindlichen Standes der Technik.

Die Druckschrift D3 lehrt, die bei einem Frontalaufprall auf das Kraftfahrzeug einwirkende Energie dadurch von der Karosserie fernzuhalten, dass entweder eine

Sollbruchstelle im Scheinwerferglas oder in einer rückseitigen Abstützung des

Scheinwerfergehäuses élément frangible 100,100’,4) vorgesehen ist. Alternativ

kann die rückseitige Abstützung mittels einer Langlochverschraubung bzw. mittels

einer Feder (élément coulissant 22, 8) für die Energieaufnahme vorbereitet sein

(Figuren 1 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung Seite 4, Zeile 27 bis einschließlich

Seite 8 sowie die Ansprüche 1, 3 und 8). Eine Deformation des Scheinwerfergehäuses im Falle einer Fahrzeugkollision soll bei diesem Stand der Technik also

ganz bewusst vermieden werden. Deshalb vermag auch die Druckschrift D3 den

Fachmann nicht dazu anregen, das Leuchtengehäuse gemäß der D2 als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents

auszubilden.

Die eine Scheinwerferanordnung betreffende D1 liegt noch weiter vom Patentgegenstand gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ab und hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

c) Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der

angegriffene Patentanspruch 1 lasse nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Leuchtengehäuse gegenüber dem gattungsbildenden Stand der Technik nach der D2

anstelle des dortigen Aufnahmeteils (2) als energieabsorbierendes Deformationsglied fungieren soll, oder ob das Leuchtengehäuse zusätzlich zum Aufnahmeteil

entsprechend ausgestaltet ist. Es kann jedoch nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, ob auch diese Variante vom Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 mitumfasst ist oder nicht; denn auch für eine Ausgestaltung des Leuchtengehäuses als energieabsorbierendes Deformationsglied zusammen mit einem

schon vorhandenen, energieabsorbierenden Aufnahmeteil gibt der im Verfahren

befindliche Stand der Technik dem Fachmann, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, keinerlei Anlass. Erweist sich ein Einspruch – wie hier – als

unbegründet, findet eine „Klarstellung“ nicht statt (vgl. hierzu zur Nichtigkeitsklage

BGH GRUR 1988, 757 760 reSp – „Düngerstreuer“).

Der Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents ist nach alledem rechtsbeständig.

5.) die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 betreffen

vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach

Anspruch 1. Sie haben von daher zusammen mit diesem Bestand.

6.) Die Beschreibung gemäß der Streitpatentschrift erfüllt iVm der Zeichnung die

an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, sowie hinsichtlich der

Erläuterung des beanspruchten Kraftfahrzeugs mit einer Leuchteinheit.

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Dr. Häußler

Pr/Na