Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.05.2003 – 23 W (pat) 308/02
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
…
betreffend das Patent 100 23 570 6.70
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und
Dr. Häußler
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes
hat auf die am 15. Mai 2000 eingereichte Patentanmeldung das am 14. März 2002
veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit“
(Streitpatent) erteilt. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 14. Juni 2002 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur
Begründung ist im Einspruchsschriftsatz ausgeführt, dass der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den aus der Entgegenhaltung
- deutsche Offenlegungsschrift 197 32 301 [= D2]
bekannten Stand der Technik nicht neu sei. Die Einsprechende hat ferner geltend
gemacht, dass es dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick
auf die vorstehend genannte Druckschrift sowie im Hinblick auf das aus der
Druckschrift
-
französische Patentschrift 2 703 961 [= D3]
Bekannte an der für eine Patenterteilung zu fordernden erfinderischen Tätigkeit
fehle. Im Einspruchsschriftsatz wird unter Berufung auf diese beiden Druckschriften außerdem die Auffassung vertreten, dass auch die in den erteilten Unteransprüchen 2 bis 11 enthaltenen Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen könnten.
Im Erteilungsverfahren ist seitens der Prüfungsstelle zum Stand der Technik noch
auf die
- deutsche Offenlegungsschrift 199 55 648 [= D1]
verwiesen worden.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerheben.
Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und verteidigt das
Streitpatent in der erteilten Fassung.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit (66), die am nach außen
gewandten Ende einer Tragstruktur des Fahrzeugs angeordnet ist,
wobei die Anordnung der Leuchteinheit (66) ein den Umfang eines
zugehörigen Reflektors (68) umschließendes, energieabsorbieredes Deformationsglied umfasst, welches bei übermäßiger Aufprallbelastung infolge axialer Abstützung an einer Gegenfläche
(82) der Tragstruktur unter Längenverkürzung kollabiert, und wobei der Reflektor (68) mit einer lichtdurchlässigen Scheibe (72)
und einem Leuchtengehäuse (70) eine Baueinheit bildet,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Leuchtengehäuse (70) selbst als energieabsorbierendes
Deformationsglied ausgebildet ist.“
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift,
hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Zuständigkeit des
Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus
§ 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn – wie vorliegend – die Einspruchsfrist nach dem
1. Januar 2002 zu laufen begonnen und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005
eingelegt worden ist. Der Einspruch ist jedoch nicht begründet, denn nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 als patentfähig.
1.) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig, denn sie entsprechen unverändert den inhaltlich durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckten, erteilten
Patentansprüchen 1 bis 11. Dies ist von der Einsprechenden im übrigen auch
nicht in Frage gestellt worden.
2.) Der Patentgegenstand ist in der Streitpatentschrift so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Der diesbezügliche, in der
mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Einsprechenden, der angegriffene Anspruch 1 enthalte nicht die zur Lösung der gestellten Aufgabe erforderlichen Merkmale, vermag die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nicht in
Frage zu stellen; denn die Streitpatentschrift vermittelt dem Fachmann, wie sich
aus der nachfolgenden Erörterung des Patentgegenstandes ergibt, eine hinreichend klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln.
3.) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absatz [0001] und
[0002]) wird im Oberbegriff des angegriffenen Patentanspruchs 1 von einem
Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit ausgegangen, wie es der eingangs genannten, gattungsbildenden Druckschrift D2 als bekannt entnommen werden kann (vgl.
dort die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile 44 bis Spalte 4,
Zeile 34 sowie die Ansprüche 1 bis 3).
Bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik ist eine (nicht bezeichnete)
Leuchteinheit vorgesehen, die am vorderen Ende einer Tragstruktur des Fahrzeugs angeordnet ist. Dabei bildet ein Reflektor mit einem Leuchtengehäuse (Gehäuse 1) und einer lichtdurchlässigen Scheibe eine Baueinheit, die von einem separaten, rohrartigen, die Baueinheit umfangsseitig umschließenden, energieabsorbierenden Deformationsglied (Aufnahmeteil 2) aufgenommen ist. Hierzu ist die
Baueinheit in axialer Richtung in das Aufnahmeteil (2) einschiebbar und wird in der
Einbaulage gesichert. Das Aufnahmeteil (2) ist axial an einer Radhauswandung
des Kraftfahrzeugs abgestützt und kollabiert bei einer übermäßigen Aufprallbelastung.
Die Patentinhaberin sieht es als nachteilig an, dass diese bekannte Anordnung
materialaufwendig ist und ein relativ hohes Gewicht aufweist (Spalte 1, Zeile 17
und 18).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand die Aufgabe zugrunde,
ein Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit zu schaffen, die bedeutend einfacher
aufgebaut sein kann und gewichtsgünstiger herzustellen ist (Spalte 1, Absatz
[0004]).
Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 gelöst.
Denn dadurch, dass
das Leuchtengehäuse (70) selbst als energieabsorbierendes Deformationsglied ausgebildet ist,
wird aufgrund der Einsparung an Bauteilen ein vereinfachter und kostengünstiger
Aufbau der Leuchteinheit ermöglicht. Dabei kann die Anordnung mit Leuchteinheit
auf einfache Weise austauschbar gestaltet werden, so dass bei leichten oder
mittleren Aufprallbelastungen lediglich das Gehäuse der Leuchteinheit verformt
und anschließend auf relativ kostengünstige Art ausgetauscht werden kann
(Spalte 1, Absatz [0007]).
Zwar ist im erteilten Patentanspruch 1, wie die Einsprechende in der mündlichen
Verhandlung bemängelt hat, nicht näher ausgeführt, was genau unter einem
„energieabsorbierenden Deformationsglied“ zu verstehen ist. Einer solchen Erläuterung im Anspruch bedarf es jedoch nicht. Denn die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Lehre benötigt, müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn
sie sich für ihn aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben, wobei diese
im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 2003, 223, Leitsatz, 225 – Kupplungsvorrichtung II“; BGH
GRUR 1999, 909, Leitsätze 1 und 2, 911 reSp – „Spannschraube“). So verhält es
sich im vorliegenden Fall. In der Streitpatentschrift ist nämlich beispielhaft ausgeführt, dass das – als energieabsorbierendes Deformationsglied auszubildende –
Leuchtengehäuse hierzu vorzugsweise aus einem energieabsorbierenden Kunststoff oder einer Metalllegierung gefertigt werden soll; auch eine geeignete Wanddickendimensionierung des Leuchtengehäuses oder eine Verrippung der Gehäusewand tragen nach den Angaben in der Streitpatentschrift dazu bei, dass das
Leuchtengehäuse
innerhalb der sogenannten Deformationsreihenfolge des
Kraftfahrzeugs zum effektiven Energieabsorber wird, welcher die dahinter liegende
Tragstruktur des Kraftfahrzeugs zumindest im Bereich geringer bis mittlerer Unfallschweren schützt (Spalte 3, Zeile 15 bis 18 und Spalte 4, letzter Absatz bis
Spalte 5, 1. Absatz). Dem Leuchtengehäuse kommt somit nach der Lehre des
Streitpatents eine Doppelfunktion zu, indem es nicht nur der Aufnahme der üblicherweise vorhandenen elektrischen und optischen Komponenten (Lichtquelle,
Zuleitungen, Reflektor, Streuscheibe etc.) dient, sondern darüber hinaus gezielt
und planmäßig zum Energieverzehr bei einer Fahrzeugkollision beiträgt.
Wie aus den nachfolgenden Erläuterungen zur Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu ersehen ist, kann im übrigen auch aus dem in der Streitpatentschrift zitierten Stand der Technik gefolgert werden, wie im einzelnen das Leuchtengehäuse
gemäß Patentanspruch 1 auszugestalten ist, damit es die Eigenschaft besitzt, ein
energieabsorbierendes Deformationsglied zu sein.
4.) Das – zweifelsohne gewerblich anwendbare – Kraftfahrzeug mit einer Leuchteinheit nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen
Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der
Entwicklung von Leuchteinheiten für Kraftfahrzeuge befasster, berufserfahrener
Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren ist, welcher im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig auch mit dem bei einer
Fahrzeugkollision auftretenden Problem der Energieabsorption konfrontiert ist.
a) Die Druckschrift D2, von der im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 –
wie dargelegt – ausgegangen wird, nimmt den Patentgegenstand nicht vorweg;
denn das Gehäuse (1) des Scheinwerfers ist bei diesem Stand der Technik nicht
als energieabsorbierendes Deformationsglied, ausgebildet, wie dies insoweit der
Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1 entspricht. Vielmehr ist in der D2 offenbart, das separate, rohrartige Aufnahmeteil (2) – und nur dieses – als energieabsorbierendes Deformationsglied auszugestalten, indem an dessen Innenwand
zwei U-förmige, als Energieaufnahmeelemente fungierende Halterungsschienen
(3) angeschweißt sind und das Aufnahmeteil (2) zusätzlich zwei in Längsrichtung
verlaufende Sicken (5) aufweist (vgl. die Figur 1 und die Beschreibung Spalte 3,
Zeile 44 bis 66). Damit lehrt die D2 den Fachmann zugleich, wie ein Bauteil eines
Kraftfahrzeugs, nämlich hier das Aufnahmeteil (2) des Scheinwerfers, als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents
auszubilden ist. Demgegenüber zeigt ihm diese Druckschrift D2 aber auch, dass
ein übliches Scheinwerfergehäuse – wie im vorliegenden Fall das Gehäuse (1) –
nicht als energieabsorbierendes Deformationsglied ausgebildet ist, da andernfalls
das Aufnahmeteil (2), dem diese Rolle beim gattungsbildenden Stand der Technik
erklärtermaßen zukommt, überflüssig wäre.
Dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Einsprechenden,
in der D2 sei auch der Fall offenbart, dass das Leuchtengehäuse zusammen mit
dem Aufnahmeteil (2) deformiert wird, kann zwar beigepflichtet werden. Denn in
der Druckschrift ist angegeben, dass das Aufnahmeteil länger sein kann als das
Leuchtengehäuse, was im Umkehrschluss bedeutet, dass es nicht länger sein
muss (Spalte 2, Zeile 47 bis 51). Falls nun aber das Aufnahmeteil und das
Leuchtengehäuse als gleich lang vorausgesetzt werden, würde das Leuchtengehäuse im Falle einer Fahrzeugkollision zwangsläufig mitdeformiert, was zur Folge
hat, dass auch von diesem Deformationsenergie zu einem gewissen (geringen)
Anteil absorbiert wird. Jedoch wird die Neuheit des Patentgegenstandes nach Anspruch 1 durch die zitierte Textstelle in der D2 nicht in Frage gestellt. Denn nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme eines Erfindungsgedankens jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn sich
ein gewünschtes Ergebnis ohne die Kenntnis der neuen Lehre zufällig einmal, jedoch nicht gezielt nach einer bestimmten Methode erreichen lässt (vgl. BGH
BlPMZ 73, 170, 171 reSp, IV, 6 – „Legierungen“). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall; denn ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen mit dem erklärten
Ziel, das Leuchtengehäuse hinsichtlich der angestrebten Funktion, nämlich als
effektiven Energieabsorber auszubilden, kann der D2, wie dargelegt, nicht einmal
ansatzweise entnommen werden (vgl. dazu BGH GRUR 1956, 77 Leitsatz, 78
reSp. – „Rödeldraht“).
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden vermag insofern auch nicht jeder
beliebige, herkömmliche Scheinwerfer den Patentgegenstand neuheitsschädlich
vorwegzunehmen. Dies nämlich würde voraussetzen, dass tatsächlich auch bei
diesem, druckschriftlich nicht belegten Stand der Technik konkrete Maßnahmen
zur Ausgestaltung des Scheinwerfergehäuses als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne der Streitpatentschrift ergriffen würden. Den Nachweis
hierfür hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erbracht.
Auch die einen Autoscheinwerfer und Mittel zu dessen verbesserter Montage
betreffende Druckschrift D3 steht dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich entgegen, da auch bei diesem Stand der Technik
wie den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu entnehmen
ist, von einer Ausbildung des Scheinwerfergehäuses als energieabsorbierendes
Deformationsglied im Sinne der Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1 nicht
die Rede sein kann.
b) Die gattungsbildende Druckschrift D2 vermag dem hier zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 weder für
sich, noch in einer Zusammenschau mit dem übrigen, im Verfahren befindlichen
Stand der Technik nahezulegen.
In der D2 findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte,
das dort beschriebene Leuchtengehäuse (1) selbst als energieabsorbierendes
Deformationsglied auszubilden, wie dies insoweit der Lehre des angegriffenen
Patentanspruchs 1 entspricht. Vielmehr ist bei diesem gattungsbildenden Stand
der Technik sogar vorgesehen, eine Beschädigung des Leuchtengehäuses (1),
durch welche selbstverständlich ein gewisser Prozentsatz an Aufprallenergie vernichtet würde, bewusst zu verhindern, indem das das Leuchtengehäuse umschliessende Aufnahmeteil (2) rückseitig länger als das Leuchtengehäuse ausgebildet wird, damit letzteres in einem Kollisionsfall einen gewissen Freiraum zum
Ausweichen zur Verfügung hat (Spalte 3, Zeile 34 bis 38).
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, es sei für
den Fachmann naheliegend gewesen, ausgehend vom Stand der Technik nach
der D2 das separate Deformationsglied in Form des dortigen Aufnahmeteils (2)
aus Gründen der Aufwands- und Gewichtsreduzierung wegzulassen und statt
dessen das Leuchtengehäuse (1) als Deformationsglied auszugestalten. Dieser
Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn selbst wenn
man unterstellt, dass dem Fachmann die dem Patentgegenstand zugrunde
liegende Aufgabe geläufig ist, so würde er – jedenfalls ohne Kenntnis der
Erfindung - Aufwand und Gewicht eher dort reduzieren, wo sie beim Stand der
Technik tatsächlich angefallen sind, nämlich beim Aufnahmeteil (2), und zwar
beispielsweise durch die dort genannte – gewichtssparende – Sandwichbauweise
des hohlzylindrischen Aufnahmeteils (vgl. den dortigen Anspruch 4). Eine konkrete
Veranlassung,
auf
das Aufnahmeteil
(2)
als
energieabsorbierendes
Deformationsglied zu verzichten und diese Rolle dem Leuchtengehäuse (1) zu
übertragen, besteht für den Fachmann insofern nicht.
Eine Anregung, das Leuchtengehäuse gemäß dem gattungsbildenden Stand der
Technik als energieabsorbierendes Deformationsglied auszubilden, erhält der
Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des übrigen, im Verfahren befindlichen Standes der Technik.
Die Druckschrift D3 lehrt, die bei einem Frontalaufprall auf das Kraftfahrzeug einwirkende Energie dadurch von der Karosserie fernzuhalten, dass entweder eine
Sollbruchstelle im Scheinwerferglas oder in einer rückseitigen Abstützung des
Scheinwerfergehäuses élément frangible 100,100’,4) vorgesehen ist. Alternativ
kann die rückseitige Abstützung mittels einer Langlochverschraubung bzw. mittels
einer Feder (élément coulissant 22, 8) für die Energieaufnahme vorbereitet sein
(Figuren 1 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung Seite 4, Zeile 27 bis einschließlich
Seite 8 sowie die Ansprüche 1, 3 und 8). Eine Deformation des Scheinwerfergehäuses im Falle einer Fahrzeugkollision soll bei diesem Stand der Technik also
ganz bewusst vermieden werden. Deshalb vermag auch die Druckschrift D3 den
Fachmann nicht dazu anregen, das Leuchtengehäuse gemäß der D2 als energieabsorbierendes Deformationsglied im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents
auszubilden.
Die eine Scheinwerferanordnung betreffende D1 liegt noch weiter vom Patentgegenstand gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ab und hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.
c) Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der
angegriffene Patentanspruch 1 lasse nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Leuchtengehäuse gegenüber dem gattungsbildenden Stand der Technik nach der D2
anstelle des dortigen Aufnahmeteils (2) als energieabsorbierendes Deformationsglied fungieren soll, oder ob das Leuchtengehäuse zusätzlich zum Aufnahmeteil
entsprechend ausgestaltet ist. Es kann jedoch nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, ob auch diese Variante vom Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 mitumfasst ist oder nicht; denn auch für eine Ausgestaltung des Leuchtengehäuses als energieabsorbierendes Deformationsglied zusammen mit einem
schon vorhandenen, energieabsorbierenden Aufnahmeteil gibt der im Verfahren
befindliche Stand der Technik dem Fachmann, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, keinerlei Anlass. Erweist sich ein Einspruch – wie hier – als
unbegründet, findet eine „Klarstellung“ nicht statt (vgl. hierzu zur Nichtigkeitsklage
BGH GRUR 1988, 757 760 reSp – „Düngerstreuer“).
Der Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents ist nach alledem rechtsbeständig.
5.) die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 betreffen
vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach
Anspruch 1. Sie haben von daher zusammen mit diesem Bestand.
6.) Die Beschreibung gemäß der Streitpatentschrift erfüllt iVm der Zeichnung die
an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, sowie hinsichtlich der
Erläuterung des beanspruchten Kraftfahrzeugs mit einer Leuchteinheit.
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
Dr. Häußler
Pr/Na