Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 20 W (pat) 45/01

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 42 613

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patentamt hat das Patent widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das

Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1

aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:

„System zum Ermitteln der Netzgüte aus Endnutzer- und Betreibersicht

sowohl in analogen als auch digitalen Nachrichtennetzen, insbesondere

Mobilfunknetzen, wobei

- bewegliche Meßanordnungen (QvM, QvH) mit mindestens einem Sender für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, einem Rechner

mit Einheiten zum Speichern von Daten auf externen Datenträgern und

einem System zur Standortbestimmung,

- stationäre Meßanordnungen (QvS) mit mindestens einem Empfänger/

Sender für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, der eine

Meßdatenschnittstelle für empfangene und/oder gesendete Signale, die

mit dem Netz ausgetauscht werden, und einen Audio-Abgriff an der

Schnittstelle der Umwandlung von elektrischen in akustische Signale aufweist, eine Auswerteeinheit in Form mindestens einer Spracherkennungs- und einer Sprachbewertungsstufe und ein Zeit- und Datumbestimmungssystem, und

- eine stationäre Auswertungsanordnung (QvP) mit einem Rechner, der

neben Einheiten zum Lesen und Speichern von Daten Darstellungseinheiten aufweist, wobei zwischen den beweglichen und stationären Meßanordnungen (QvM, QvH, QvS) automatisch Kommunikationsverbindungen hergestellt und abhängig von zwischen den beweglichen und stationären Meßanordnungen (QvM, QvH, QvS) festgelegten Testprogrammen

abgebaut werden, wobei alle Meßdaten der Meßschnittstelle, des Audio-

Abgriffes der stationären Meßanordnungen (QvS) und der Auswerteeinheit zusammen mit den an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragenen Daten der beweglichen Meßanordnung (QvM, QvH), die mindestens den Standort, die Kennung, die Zeit und das Datum umfassen, in

der stationären Auswertungsanordnung (QvP) abgespeichert werden,

und wobei durch die Auswertungsanordnung (QvP) die abgespeicherten

Daten derart aufbereitet werden, daß sie alphanumerisch und/oder grafisch darstellbar sind, und wobei

von den beweglichen Meßanordnungen (QvM, QvH) in vorgegebener

Reihenfolge Sprachmuster an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden, die in der Auswerteeinheit je nach Übertragungsqualität

Sprachgüteklassen zugeordnet werden, die zusammen mit den anderen

Meßdaten in der stationären Auswertungsanordnung (QvP) abspeichert

werden, und

daß anhand der während einer Kommunikationsverbindung ermittelten

Sprachgüteklassen die stationäre Auswertungsanordnung (QvP) die

Netzgüte ermittelt, und wobei

die bewegliche Meßanordnung (QvM, QvH) einen Empfänger für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, der eine Meßdatenschnittstelle für empfangene und/oder gesendete Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, und einen Audio-Abgriff an der Schnittstelle zur Umwandlung von elektrische in akustische Signale und eine Auswerteeinheit

in Form mindestens einer Spracherkennungs-, eine Sprachbewertungsstufe und ein Zeit- und Datumsbestimmungssystem aufweist,

daß alle Daten der Meßdatenschnittstelle, des Audio-Abgriffs und der

Auswerteeinheit in der beweglichen Meßanordnung (QvM) gespeichert

und an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden,

daß zwischen den beweglichen Messanordnungen (QvM) und der stationären Meßanordnung (QvS) Sprachmuster in vorgegebener Reihenfolge

ausgetauscht werden, die in den Auswerteeinheiten je nach Übertragungsgüte Sprachgüteklassen zugeordnet, und zusammen mit den anderen Meßdaten abgespeichert werden,

dadurch gekennzeichnet, daß

nach jedem empfangenen und ausgesendeten Sprachmuster von der beweglichen Messanordnung (QvM) die zwischenzeitlich gespeicherten Daten an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden, oder

daß kurz vor dem Abbau einer Kommunikationsverbindung oder vor dem

Senden oder Empfangen von Sprachmustern, alle Daten in der beweglichen Meßanordnung (QvH, QvM) an die stationäre Meßanordnung (QvS)

übertragen werden.“

Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.

Die Einsprechende überreicht in der mündlichen Verhandlung eine Kopie einer Firmenschrift der Ascom Infrasys AG mit dem Titel

„ascom QVoice von Ascom Infrasys zeigt Ihnen wie’s klingt“, Application

2/93,

und legt das Original dieser Firmenschrift während der mündlichen Verhandlung

vor.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei zwar neu, er beruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Nach

ihrer Auffassung ist der beanspruchte Gegenstand erfinderisch.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 mag zwar gewerblich anwendbar und

neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Firmenschrift „ascom QVoice“ ist vor dem Anmeldetag des Patents veröffentlicht. Es handelt sich bei dieser Firmenschrift um ein vierseitiges Faltblatt, das vergleichsweise aufwendig im Farbdruck auf stärkerem Papier gedruckt ist und auch

seinem anpreisenden Inhalt nach für die Verteilung an mögliche Kunden vorgesehen ist. Das auf der Titelseite aufgedruckte Datum 2/93 liegt lange vor dem Anmeldetag des Patents (30. November 1994). Im übrigen wird auch von der Patentinhaberin nicht bestritten, dass die Firmenschrift vor dem Anmeldetag des Patents

der Öffentlichkeit zugänglich war.

Aus der Firmenschrift „ascom QVoice“ ist, wie sich auf Grund der komprimierten

und mit erläuternden Abbildungen versehenen Darstellung in „ascom QVoice“

ohne weiteres feststellen lässt, ein System mit den Merkmalen des Oberbegriffs

des Patentanspruchs 1 bekannt. Dies entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung erklärten und zudem durch die Aufteilung der Merkmale des Patentanspruchs 1 in Oberbegriff und Kennzeichnungsteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Patentinhaberin. Das nicht ausdrücklich in „ascom QVoice“ beschriebene Merkmal des Oberbegriffs, wonach die Messdaten der beweglichen Messanordnungen zunächst an die stationäre Messanordnung übertragen werden, um

dann zusammen mit den Messdaten der stationären Messanordnung an die stationäre Auswertungsanordnung übertragen zu werden, ergibt sich bei dem aus

„ascom QVoice“ bekannten System von selbst, wenn die Daten nicht mittels Diskette, sondern über das GSM-Netz übertragen werden, was ausdrücklich angesprochen ist (S 2 re Sp le Abs). Da die stationäre Auswertungsanordnung keinen

Anschluss an das GSM-Netz besitzt, wie aus Figur 2 zu entnehmen ist, werden

die Messdaten der beweglichen Messanordnungen zunächst über die zwischen

den beweglichen Messanordnungen und der stationären Messanordnung mögliche GSM-Verbindung an die stationäre Messanordnung übertragen.

Aus „ascom QVoice“ sind dagegen keine Angaben dazu zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Messdaten der beweglichen Messanordnung an die stationäre

Messanordnung übertragen werden. Der Fachmann, ein Hochschulingenieur der

Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik, weiß jedoch, dass in der beweglichen Messanordnung wegen des dort begrenzten Speicherplatzes nicht beliebig

viele Messdaten gespeichert werden können und es daher notwendig werden

kann, die Messdaten in kurzen Zeitabständen an die stationäre Messanordnung

zu senden. Als einfache Lösung bietet es sich dem Fachmann an, die für die Messung ohnehin vorhandenen Kommunikationsverbindungen auszunutzen und die

Messdaten im Rahmen einer bestehenden Kommunikationsverbindung zu geeigneten Zeitpunkten zu übertragen. Es liegt somit im Rahmen des fachmännischen

Handelns, entweder alle Daten kurz vor dem Abbau einer Kommunikationsverbindung von der beweglichen an die stationäre Messanordnung zu übertragen oder

eine Datenübertragung während einer Kommunikationsverbindung immer gleich

dann vorzunehmen, wenn neue Daten anfallen. Die sich für die letztere Möglichkeit ergebenden Alternativen, die Daten entweder nach jedem empfangenen oder

ausgesendeten Sprachmuster oder vor dem Senden oder Empfangen von Sprachmustern zu übertragen, liegen ebenfalls im Griffbereich des Fachmanns. Damit

gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu den drei sich durch die im

Kennzeichnungsteil alternativ angegebenen Merkmale unterscheidenden Gegenständen des Patentanspruchs 1.

Dr. Anders

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner