Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 20 W (pat) 45/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 42 613
… 6.70
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens
sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patentamt hat das Patent widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das
Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1
aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
„System zum Ermitteln der Netzgüte aus Endnutzer- und Betreibersicht
sowohl in analogen als auch digitalen Nachrichtennetzen, insbesondere
Mobilfunknetzen, wobei
- bewegliche Meßanordnungen (QvM, QvH) mit mindestens einem Sender für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, einem Rechner
mit Einheiten zum Speichern von Daten auf externen Datenträgern und
einem System zur Standortbestimmung,
- stationäre Meßanordnungen (QvS) mit mindestens einem Empfänger/
Sender für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, der eine
Meßdatenschnittstelle für empfangene und/oder gesendete Signale, die
mit dem Netz ausgetauscht werden, und einen Audio-Abgriff an der
Schnittstelle der Umwandlung von elektrischen in akustische Signale aufweist, eine Auswerteeinheit in Form mindestens einer Spracherkennungs- und einer Sprachbewertungsstufe und ein Zeit- und Datumbestimmungssystem, und
- eine stationäre Auswertungsanordnung (QvP) mit einem Rechner, der
neben Einheiten zum Lesen und Speichern von Daten Darstellungseinheiten aufweist, wobei zwischen den beweglichen und stationären Meßanordnungen (QvM, QvH, QvS) automatisch Kommunikationsverbindungen hergestellt und abhängig von zwischen den beweglichen und stationären Meßanordnungen (QvM, QvH, QvS) festgelegten Testprogrammen
abgebaut werden, wobei alle Meßdaten der Meßschnittstelle, des Audio-
Abgriffes der stationären Meßanordnungen (QvS) und der Auswerteeinheit zusammen mit den an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragenen Daten der beweglichen Meßanordnung (QvM, QvH), die mindestens den Standort, die Kennung, die Zeit und das Datum umfassen, in
der stationären Auswertungsanordnung (QvP) abgespeichert werden,
und wobei durch die Auswertungsanordnung (QvP) die abgespeicherten
Daten derart aufbereitet werden, daß sie alphanumerisch und/oder grafisch darstellbar sind, und wobei
von den beweglichen Meßanordnungen (QvM, QvH) in vorgegebener
Reihenfolge Sprachmuster an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden, die in der Auswerteeinheit je nach Übertragungsqualität
Sprachgüteklassen zugeordnet werden, die zusammen mit den anderen
Meßdaten in der stationären Auswertungsanordnung (QvP) abspeichert
werden, und
daß anhand der während einer Kommunikationsverbindung ermittelten
Sprachgüteklassen die stationäre Auswertungsanordnung (QvP) die
Netzgüte ermittelt, und wobei
die bewegliche Meßanordnung (QvM, QvH) einen Empfänger für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, der eine Meßdatenschnittstelle für empfangene und/oder gesendete Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, und einen Audio-Abgriff an der Schnittstelle zur Umwandlung von elektrische in akustische Signale und eine Auswerteeinheit
in Form mindestens einer Spracherkennungs-, eine Sprachbewertungsstufe und ein Zeit- und Datumsbestimmungssystem aufweist,
daß alle Daten der Meßdatenschnittstelle, des Audio-Abgriffs und der
Auswerteeinheit in der beweglichen Meßanordnung (QvM) gespeichert
und an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden,
daß zwischen den beweglichen Messanordnungen (QvM) und der stationären Meßanordnung (QvS) Sprachmuster in vorgegebener Reihenfolge
ausgetauscht werden, die in den Auswerteeinheiten je nach Übertragungsgüte Sprachgüteklassen zugeordnet, und zusammen mit den anderen Meßdaten abgespeichert werden,
dadurch gekennzeichnet, daß
nach jedem empfangenen und ausgesendeten Sprachmuster von der beweglichen Messanordnung (QvM) die zwischenzeitlich gespeicherten Daten an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden, oder
daß kurz vor dem Abbau einer Kommunikationsverbindung oder vor dem
Senden oder Empfangen von Sprachmustern, alle Daten in der beweglichen Meßanordnung (QvH, QvM) an die stationäre Meßanordnung (QvS)
übertragen werden.“
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.
Die Einsprechende überreicht in der mündlichen Verhandlung eine Kopie einer Firmenschrift der Ascom Infrasys AG mit dem Titel
„ascom QVoice von Ascom Infrasys zeigt Ihnen wie’s klingt“, Application
2/93,
und legt das Original dieser Firmenschrift während der mündlichen Verhandlung
vor.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei zwar neu, er beruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Nach
ihrer Auffassung ist der beanspruchte Gegenstand erfinderisch.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 mag zwar gewerblich anwendbar und
neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Firmenschrift „ascom QVoice“ ist vor dem Anmeldetag des Patents veröffentlicht. Es handelt sich bei dieser Firmenschrift um ein vierseitiges Faltblatt, das vergleichsweise aufwendig im Farbdruck auf stärkerem Papier gedruckt ist und auch
seinem anpreisenden Inhalt nach für die Verteilung an mögliche Kunden vorgesehen ist. Das auf der Titelseite aufgedruckte Datum 2/93 liegt lange vor dem Anmeldetag des Patents (30. November 1994). Im übrigen wird auch von der Patentinhaberin nicht bestritten, dass die Firmenschrift vor dem Anmeldetag des Patents
der Öffentlichkeit zugänglich war.
Aus der Firmenschrift „ascom QVoice“ ist, wie sich auf Grund der komprimierten
und mit erläuternden Abbildungen versehenen Darstellung in „ascom QVoice“
ohne weiteres feststellen lässt, ein System mit den Merkmalen des Oberbegriffs
des Patentanspruchs 1 bekannt. Dies entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung erklärten und zudem durch die Aufteilung der Merkmale des Patentanspruchs 1 in Oberbegriff und Kennzeichnungsteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Patentinhaberin. Das nicht ausdrücklich in „ascom QVoice“ beschriebene Merkmal des Oberbegriffs, wonach die Messdaten der beweglichen Messanordnungen zunächst an die stationäre Messanordnung übertragen werden, um
dann zusammen mit den Messdaten der stationären Messanordnung an die stationäre Auswertungsanordnung übertragen zu werden, ergibt sich bei dem aus
„ascom QVoice“ bekannten System von selbst, wenn die Daten nicht mittels Diskette, sondern über das GSM-Netz übertragen werden, was ausdrücklich angesprochen ist (S 2 re Sp le Abs). Da die stationäre Auswertungsanordnung keinen
Anschluss an das GSM-Netz besitzt, wie aus Figur 2 zu entnehmen ist, werden
die Messdaten der beweglichen Messanordnungen zunächst über die zwischen
den beweglichen Messanordnungen und der stationären Messanordnung mögliche GSM-Verbindung an die stationäre Messanordnung übertragen.
Aus „ascom QVoice“ sind dagegen keine Angaben dazu zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Messdaten der beweglichen Messanordnung an die stationäre
Messanordnung übertragen werden. Der Fachmann, ein Hochschulingenieur der
Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik, weiß jedoch, dass in der beweglichen Messanordnung wegen des dort begrenzten Speicherplatzes nicht beliebig
viele Messdaten gespeichert werden können und es daher notwendig werden
kann, die Messdaten in kurzen Zeitabständen an die stationäre Messanordnung
zu senden. Als einfache Lösung bietet es sich dem Fachmann an, die für die Messung ohnehin vorhandenen Kommunikationsverbindungen auszunutzen und die
Messdaten im Rahmen einer bestehenden Kommunikationsverbindung zu geeigneten Zeitpunkten zu übertragen. Es liegt somit im Rahmen des fachmännischen
Handelns, entweder alle Daten kurz vor dem Abbau einer Kommunikationsverbindung von der beweglichen an die stationäre Messanordnung zu übertragen oder
eine Datenübertragung während einer Kommunikationsverbindung immer gleich
dann vorzunehmen, wenn neue Daten anfallen. Die sich für die letztere Möglichkeit ergebenden Alternativen, die Daten entweder nach jedem empfangenen oder
ausgesendeten Sprachmuster oder vor dem Senden oder Empfangen von Sprachmustern zu übertragen, liegen ebenfalls im Griffbereich des Fachmanns. Damit
gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu den drei sich durch die im
Kennzeichnungsteil alternativ angegebenen Merkmale unterscheidenden Gegenständen des Patentanspruchs 1.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner