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BPatG Beschluss vom 19.05.2003 – 11 W (pat) 16/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 16/02 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 19. Mai 2003 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 40 34 067.8-26
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und
Dipl.-Ing. Schmitz 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Spinn- oder Zwirnspindel" ist unter
Inanspruchnahme der Inneren Priorität vom 17. November 1989 (DE 39 38 255.9)
am 26. Oktober 1990 angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse D01H des
Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom
14. Februar 2002 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, da die Lehre des Anspruchs 1 vom 25. Januar 2002 nicht nacharbeitbar sei. Darüber hinaus sei der
Anspruch 1 nicht zulässig, weil er ursprünglich nicht offenbarte Merkmale aufweise.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder.
Sie haben in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2003 einen neuen Anspruch 1 vorgelegt und ausgeführt, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht
unzulässig erweitert sei und die Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 ausreichend deutlich und vollständig offenbart sowie neu sei sowie auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe.
Die Anmelder beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
auf Grund der geltenden Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fußlagers in einem Spindellagergehäuse gelagert ist, das ausschließlich im Bereich seines unteren Endes mittels eines metallischen Verbindungselementes in einem Gehäuse radial zur Spindelachse federelastisch nachgiebig gehalten ist, das mit Befestigungsmitteln zum Anbringen an einer Spindelbank versehen ist und
das das Spindellagergehäuse mit Abstand umgibt, dadurch
gekennzeichnet, dass der Raum zwischen dem äußeren
Gehäuse (9, 20, 38, 44) und dem Spindellagergehäuse (3)
bis auf das Verbindungselement (8, 22, 23, 25, 26, 40) Materialien enthält, die in geringerem Maß als Öl Körperschall
übertragen, sodass das Verbindungselement eine Diskontinuitätsstelle (19) für Körperschallfluss bildet."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 14, eingegangen am
14. März 2003, rückbezogen, die Ausgestaltungen der Spinn- oder Zwirnspindel
nach Anspruch 1 betreffen.
Aufgabe der Erfindung ist es, eine Spinn- oder Zwirnspindel der bekannten Art so
auszubilden, dass eine deutliche Verringerung der Laufgeräusche erreicht wird.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau oder Textiltechnik,
der einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in Konstruktion und Bau von Spindellagerungen für Spinn- oder Zwirnmaschinen hat und bei Bedarf einen
Tribologen zu Rate zieht.
Der geltende Anspruch 1 ist nicht zulässig.
Zwar mag die Spinn- oder Zwirnspindel nach dem geltenden Anspruch 1 nun so
deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie nacharbeiten kann,
aber sein Merkmal, dass "der Raum (Ringkammer 11) zwischen dem äußeren
Gehäuse 9 und dem Spindellagergehäuse 3 bis auf das Verbindungselement 8
Materialien enthält, die in geringerem Maß als Öl Körperschall übertragen", ist
nicht ursprünglich offenbart.
In den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen, denen die im Folgenden zitierte
Offenlegungsschrift (OS) DE 40 34 067 A1 entspricht, sind zur Verringerung der
Abstrahlung der Schwingungen, die vom - in der Regel als Wälzlager ausgeführten - Halslager beim Rotieren der Spindel im Spindellagergehäuse ausgehen, im
Einzelnen folgende Maßnahmen genannt:
- Halterung des Spindellagergehäuses 3 an seinem unteren Ende in einem äußeren Gehäuse 9 mittels eines Verbindungselements 8 (OS, Anspruch 1)
- die Ausbildung dieses Verbindungselements als Diskontinuitätsstelle 19 (OS,
Anspruch 1), wobei sich die Varianten des Verbindungselements unterscheiden
- hinsichtlich Querschnitts- und Längenmaße (OS, Ansprüche 2, 7),
- hinsichtlich Elastizität (OS, Ansprüche 3, 4) und
- sonstiger Einzelheiten wie Bolzen- oder Topfform (OS, Ansprüche 5, 6, 8),
- eine Abdeckung 16 am oberen Rand der Ringkammer 11 (OS, Anspruch 11),
- das Vorsehen einer elastischen Dichtung 17 (OS, Anspruch 12) bzw.
- eines Dämpfungselementes 37 (OS, Anspruch 13), jeweils zwischen dem Spindellagergehäuse 3 und dem äußeren Gehäuse 9,
- eine gegenüber dem Spindellagergehäuse 3 erhöhte Wandstärke des äußeren
Gehäuses 9 (OS, Anspruch 16) und schließlich
- eine Kunststoffbeschichtung des Spindellagergehäuses 3 (OS, Anspruch 17).
Somit sind in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen vielerlei Maßnahmen zur
Verringerung der Laufgeräusche angegeben. (Die nicht aufgeführten Ansprüche 9,
10, 14, 18 beziehen sich lediglich auf die Anordnung des äußeren Gehäuses 9 an
der Spindelbank 12 und tragen nicht unmittelbar zur Geräuschverringerung bei.)
Aber weder den Ansprüchen noch der Beschreibung des Anmeldungsgegenstands (einschließlich der Figuren) ist ein Hinweis auf das in dem Raum (Ringkammer 11) zwischen dem äußeren Gehäuse 9 und dem Spindellagergehäuse 3
vorgesehene "Material" zu entnehmen - also auch nicht auf das im geltenden
Anspruch 1 als Vergleichsmaterial genannte Öl – und schon gar nicht auf den Einfluss dieses Materials auf die Verringerung der Laufgeräusche durch Reduzierung
der Körperschallübertragung.
Nur im Zusammenhang mit dem als Dämpfungsspirale 37 ausgeführten Dämpfungselement ist bei der Beschreibung dieser Ausführungsform nach Figur 4 von
einer Füllung der Ringkammer 11 die Rede, nämlich von Fett 31 als Dämpfungsmaterial in der Ringkammer 11 bei Verwendung einer Dämpfungsspirale (OS,
Sp 5, Z 61 – Sp 6, Z 2). Der Durchschnittsfachmann sieht diesen einzigen Hinweis
in den gesamten Anmeldeunterlagen auf das Material in der Ringkammer 11
jedoch als Maßnahme in erster Linie zur Dämpfung bei Einbau einer üblicherweise
leicht schwingenden Spirale in die Ringkammer 11, aber nicht als generellen Hinweis für die Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem geltenden Anspruch 1,
dass der Raum 11 zwischen dem äußeren Gehäuse 9 und dem Spindellagergehäuse 3 mit Fett ein Material enthalten solle, das gemäß dem geltenden
Anspruch 1 "Körperschall in geringerem Maß als Öl überträgt".
Da somit das Material in der Ringkammer 11 nicht im Zusammenhang mit der
Übertragung von Körperschall genannt ist, liest der Durchschnittsfachmann in den
ursprünglichen Anmeldeunterlagen auch nicht mit, wie im geltenden Anspruch 1
nun als tragendes Merkmal gefordert, einen Vergleich von möglichen Materialien
in der Ringkammer 11 hinsichtlich ihrer Körperschallübertragung anzustellen.
Letztere Eigenschaft ist in den Anmeldeunterlagen nur genannt in Zusammenhang
mit dem Körperschallfluss vom Spindellagergehäuse 3 zum äußeren Gehäuse 9
über das Verbindungselement 8 selbst (OS, Sp 4, Z 62). Dies ergibt jedoch keinen
Hinweis auf die Befüllung der Ringkammer 11 mit einem speziellen Material. Vielmehr befassen sich die Anmeldeunterlagen wesentlich damit, durch konstruktive
Maßnahmen die Verbindung zwischen dem äußeren Gehäuse 9 und dem Spindellagergehäuse 3 als den Körperschallfluss störende Diskontinuitätsstelle auszubilden.
Die Anmelder machen geltend, dass in der ursprünglich eingereichten Beschreibungseinleitung bei der
- gegenüber der die Priorität begründenden
DE 39 38 255.9 ergänzten - Abhandlung der DE 27 49 389 C3 (D1) Öl als nachteilig für die Befüllung der Ringkammer angegeben ist (OS, Sp 2, Z 6-38). Über das
in den Zwischenräumen zwischen dem Lagergehäuse und dem äußeren Gehäuse
zur Verbesserung der Spindellaufqualität eingefüllte Öl erfolge nämlich eine Körperschallübertragung, sodass die Einschnürung 22 des Verbindungselements (Ansatz 4) der Spindellagerung nach der D1 (vgl. dort Fig 2 iVm Sp 4, Z 64 – Sp 5,
Z 2) nicht (ausreichend) als Diskontinuitätsstelle wirken könne.
Nur aufgrund dieser - aus Sicht der Anmelder getroffenen - Beurteilung des
Gegenstandes der D1 zieht jedoch der Durchschnittsfachmann nicht den Schluss,
gemäß dem geltenden Anspruch 1 die Ringkammer 11 mit einem solchen Material
zu befüllen, das in geringerem Maße als Öl Körperschall übertrage, wie im Folgenden erläutert:
Die Anmelder nennen nämlich für die Fähigkeit eines Materials Körperschall zu
übertragen die Schallgeschwindigkeit. Sie beträgt - nach ihren Angaben - bei Fett
ca. 300-400 m/s und bei Öl ca. 1400-1500 m/s. Die Schallgeschwindigkeit für
Stahl - als üblicher Werkstoff für das metallische Verbindungselement 8 zwischen
dem Spindellagergehäuse 3 und dem äußeren Gehäuse 9 - beträgt ca. 5800 m/s.
Daraus ergibt sich, dass aufgrund der unterschiedlichen Schallgeschwindigkeiten
zwar der Körperschallfluss von Öl gegenüber Stahl ca. 4mal geringer und derjenige von Fett gegenüber Stahl ungefähr um einen weiteren Faktor 4, also ca.
16mal geringer ist. Ein Körperschallfluss erfolgt in der Ringkammer aber in jedem
Fall.
Nur eine Schallgeschwindigkeit von 0 m/s, also ein Vakuum in der Ringkammer 11, ergäbe schließlich die Sicherheit, dass nur das Verbindungselement 8
zwischen dem Spindellagergehäuse 3 und dem äußeren Gehäuse 9 Körperschall
überträgt. Den Übergang für das (ausreichende) Wirken des Verbindungselements 8 als Diskontinuitätsstelle einem solchen Material in der Ringkammer zuzuschreiben, das eine geringere Schallgeschwindigkeit als 1400-1500 m/s (wie für
Öl) aufweist, erkennt der Durchschnittsfachmann bei Durchsicht der ursprünglichen Anmeldeunterlagen - einschließlich der Abhandlung der D1 in der Beschreibungseinleitung - nicht. Gerade dies soll nun aber den Kern des erfindungswesentlichen Merkmals des geltenden Anspruchs 1 darstellen.
Aus diesen Gründen kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass der
Durchschnittsfachmann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen das Merkmal, wonach das Material die Eigenschaft besitzen soll, Körperschall in geringerem Maße
als Öl zu übertragen, nicht als zur Erfindung gehörig entnehmen kann.
Der Gegenstand des geltenden Anspruches 1 geht mithin über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Der geltende Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 fallen mit diesem.
Dellinger
v. Zglinitzki
Harrer
Schmitz
Fa